Siechfred: Anbieterkennung nach TDG/MDStV

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(Auszug aus BT-Drs. 13/7385)
Nur eine Meinung von denen, die eben dieser Meinung sind. ;-)

Den Auszug heranzuziehen, ist notwendiger Bestandteil einer teleologischen Auslegung. Diese ist hier einzig und allein zielführend, da es (leider) keine Legaldefinition von "geschäftsmäßig" gibt.

(...) dass es bei derart unbestimmten Rechtsbegriffen darauf ankommt, ob der konkrete Einzelfall dem Schutzzweck eines Gesetzes zuwider läuft.
Damit wären wir wieder bei der letztlichen "Begründung" für die Ablehnung der Impressums-Pflicht seitens "O'Briens Jurist" wg. Sinn und Zweck des Gesetzes (was der sinnvollerweise dann auch gar nicht mehr erläutert >;->). Und dieses Sicht teile ich, *gerade* mit Blick auf den Zweck des Gesetzes, eben in keinster Weise.

Der Schutzzweck des Gesetzes ist "Verbraucherschutz". Recht anschaulich führt es die Begründung zur EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr aus:

Absatz 8:
"Ziel dieser Richtlinie ist es, einen rechtlichen Rahmen zur Sicherstellung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten zu schaffen ..."

Absatz 18:
"Die Dienste der Informationsgesellschaft umfassen einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die online vonstatten gehen. Diese Tätigkeiten können insbesondere im Online-Verkauf von Waren bestehen. Tätigkeiten wie die Auslieferung von Waren als solche oder die Erbringung von Offline-Diensten werden nicht erfaßt. Die Dienste der Informationsgesellschaft beschränken sich nicht nur auf Dienste, bei denen online Verträge geschlossen werden können, sondern erstrecken sich, soweit es sich überhaupt um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt, auch auf Dienste, die nicht von denjenigen vergütet werden, die sie empfangen, wie etwa Online-Informationsdienste, kommerzielle Kommunikation oder Dienste, die Instrumente zur Datensuche, zum Zugang zu Daten und zur Datenabfrage bereitstellen."

Das TDG ist die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht, somit könnte man auch die Richtlinie selber heranziehen. Aus den o.g. Passagen lässt sich m.E. recht deutlich herauslesen, dass es um den Schutz des Verbrauchers im Zusammenhang mit *wirtschaftlich* orientierten Diensten geht. Wovor sollte ein Verbraucher bei einer "Haus, Auto, Katze"-Seite geschützt werden müssen?

Und weiter in Artikel 2 der genannten Richtlinie:
"Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ...
a) 'Dienste der Informationsgesellschaft' Dienste im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG"

Jetzt werfen wir noch mal einen Blick in die genannte Richtlinie 98/48/EG, dort heißt es in Artikel 1 Nr. 2:

"2. 'Dienst': eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung."

Aha, da endlich haben wir einen Anhaltspunkt für die Einnahmeerzielungsabsicht. Da steht nämlich etwas von "in der Regel gegen Entgelt".

Das macht dann nach meiner Sicht immer noch 2:0 *fürs* Impressum (1 wg. Begrifflichkeit, 1 wg. Sinnhaftigkeit), woran sich (die URL-Listen noch nicht bewertend) bislang ...

Mindestens 2:1 ... ;-)

Siechfred

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