Lieber Manuel,
wenn Du den unten zitierten Strafgesetzbuchparagraphen mit Verstand durchliest, wirst Du darauf kommen, daß das, was früher als 'Gotteslästerung' bezeichnet wurde, eine Teilmenge des heutigen Straftatbestandes ist.
Genau das war nämlich die Verschärfung, die seinerzeit bezeichnenderweise unter einer SPD-Regierung in das Gesetz eingefügt wurde: Der Tatbestand wurde so ausgeweitet, daß die Bewertung einer Tat durch das *Empfinden Dritter* 'definiert' ist. Ein 'Täter' kann also - im Gegensatz zur vorherigen Fassung des Paragraphen - nicht mehr unbedingt selbst abschätzen, ob er den Paragraphen verletzt, oder nicht. Die relative Rechtssicherheit, die der alte Schandparagraph noch bot, wurde durch Willkür ersetzt:
§ 166 StGB
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften ( § 11 Abs. 3 ) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften ( § 11 Abs. 3 ) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Gruß,
Houyhnhnm