Hej,
Das Recht am eigenen Bild ist genauso ein Default wie das Urheberrecht: Ohne explizite Zustimmung zur Veröffentlichung darf man Fotos, auf denen hauptsächlich einzelne Personen abgebildet sind, nicht veröffentlichen.
Richtig, allerdings dürfen bei Versammlungen und Veranstaltungen Fotos selbst dann ohne Einverständniserklärung gemacht werden, wenn das Foto eine Situation oder bsp. eine Landschaft abbildet bei der die entsprechende Person "zufällig" abbgebildet ist. In dem Fall müsstest du von deinem Recht aktiv gebrauch machen und das Löschen oder Vernichten des Fotos fordern.
Anders als in deinen vier Wänden, musst du nämlich das Erstellen von Fotos, die in der Öffentlichkeit gemacht werden ausdrücklich verbieten.
Das ist falsch.
OK
Und jetzt erklär mal einem Richter, dass du dem Erstellen eines Fotos wiedersprochen hast, während du mit zwei Bunnies im Arm breit in die Linse gegrinst hast.
Das wiederum halte ich für weniger eindeutig klar. Die Tatsache "da steht einer und fotografiert mich" muß man nicht sofort gedanklich mit "dieses Foto kommt ins Internet" verbinden.
Das sehe ich auch so, dass es nicht eindeutig klar ist. Deswegen sagte ich "erklär mal einem Richter". M.E. lässt sich durch das posieren ein konludentes Handeln ableiten. Aber selbstverständlich kann man einen Fall konstruieren, der es im Nachhinein unklar macht ob eine implizite Zustimmung vorgelegen hat. Ob das dann noch glaubwürdig ist, sei dahingestellt -- insbesondere in dem hier diskutierten Fall.
Zweitens wäre es auch vorstellbar, dass du durch das Betreten einer Diskothek pauschal von diesem Recht zurücktrittst, weil es in deren Hausordnung so festgeschrieben steht.
Das wäre dann allerdings eine überraschende AGB-Klausel, die sehr wahrscheinlich deshalb unwirksam sein dürfte.
Wieso?
Beste Grüße
Biesterfeld
Art.1: Et es wie et es
Art.2: Et kütt wie et kütt
Art.3: Et hätt noch immer jot jejange
Das Kölsche Grundgesetz