Tachchen!
Denn das gilt ja auch umgekehrt: Wenn jemand sich per Zusendung einer Mail bei einer Mailingliste anmelden soll, muß er ja auch eine Mail schicken - das kann genauso abgemahnt werden.
Warum? Das Zur-Verfügung-Stellen des Services sollte Einwilligung genug
sein, diesen auch zu nutzen!?
Allerdings gibt es einen Lichtblick: Die von schwarze Piste verlinkte Gerichtsentscheidung ist nur eine einstweilige Verfügung. Was draus geworden ist, steht da nicht dabei.
Finde ich auch gerade nichts zu.
Würde mir allerdings keine größeren Hoffnungen einreden: noch'n Beispiel.
Zweitens: Auch diese EV sagt ausdrücklich, dass die Zusendung von Mail erlaubt ist, wenn das Interesse vermutet werden kann.
Wo hast du den Teil mit der _vermuteten_ Einwilligung her
Habe ich was überlesen?
Jetzt kommt es also nur drauf an, dass man die zugesendete Mail hinreichend neutral formuliert, so dass sie einem nicht als böse Werbung ausgelegt wird, sondern als "Wir möchten bestätigt haben, ob unser Newsletter hier erwünscht ist".
Das könnte helfen.
In dem Beschluss des KG Berlins wurde dieses Argument aufgenommen.
Dort reichte allerdings eine Winzigkeit von "Werbehaftigkeit", um
diese Rettungsinsel zu versenken. :-/
Gruß
Die schwarze Piste
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