Rafael: Betrug?

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Ich bin kein Anwalt, zehre nur aus meinen alten Juravorlesungen, aber für mich klingt das eindeutig nach einem sittenwidrigen Rechtsgeschäft.
Natürlich wäre es besser das von einem Anwalt erledigen lassen, aber mit Verweis auf §138(2) BGB sollte es eindeutig Ausnutzung der Unerfahrenheit des Kunden und damit ein nichtiges Rechtsgeschäft handeln. Damit könnte der Kunde unter Auflösung des Vertrages sogar sein Geld wiedersehen. Die Chancen darauf schätze ich mal als gut ein.

Das mit der bereits angesprochenen Beweispflicht stimmt leider nicht ganz, sofern es vertraglich festgesetzt wurde, da es sich um ein Geschäft unter Kaufleuten gem. §1 HGB handelt. Allerdings muss er seine Abrechnung im Falle eines Rechtsstreits ohnehin offenlegen