Chris©: Widerspruch zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle

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Liebe Forumsgeister,

Es geht um Verwaltungsrecht und um Sozialrecht. In beiden Fällen muss geprüft werden, ob in DE noch ein "Widerspruch zur Niederschrift" bei der Behörde zulässig ist und wer überhaupt die "Behörde" ist in diesem Falle.

Die aktuelle Frage hat sich in sofern geklärt, als einer unserer Googler eben fündig geworden ist, ohne es selber sofort zu merken:

Nach dem gelteneden Recht muss der Bescheid einer Behörde einen Rechtsbehelf enthalten. Anderenfalls ist der Bescheid ungültig.

Das hat unser Googler zwar leider nur noch so nebenbei im Kopf gehabt, und die Fundstelle schon weggedrückt, aber wir haben dann nochmal genau den ellenlangen Text des Bescheides durchgearbeitet:

"Gegen diesen Bescheid kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen."

Das ist für diesen Fall unserer Meinung nach eindeutig.
Wenn nämlich der Widerspruch erst im nächsten Jahr eingehen würde, würden vertragliche Rechte mit Dritten verfallen. So ist aber die Frist gewahrt, auch wenn der Behördenfuzzi das heute nicht angenommen hat. Es waren zum Glück genug zeugen dabei.

Leute. lasst Euch nichts gefallen!

Leider wurde das Widerspruchsverfahren im Verwaltungsrecht in einigen Bundensländern im letzten Jahr klammheimlich abgeschafft. Dort muss man dann stattdessen gleich Klage beim Verwaltungsgericht einreichen, was aber die Vorauszahlung der Gerichtskosten (mindestens so. ca. 750 Euro) voraussetzt. Der Widerspruch als erste Instanz nwar fürher kostenlos.

Das Ganze wird übrigens gerne der FDP angelastet, weil die seit Jahren eine Vereinfachung im Verwaltungsrecht gefordert hat. Die wollte aber niemals, dass sich nur noch Bürger mit liquiden Mitteln wehren können... Ganz im Gegenteil. die wollte auch den Bürgerentscheid stärken.

Aber die "große Mafioalition" hat es nun durchgesetzt.

Trotzdem gerne noch Input zum Thema erwünscht.

LG
Chris©