JCB: Gewährleistung bei Verk. von gebr.Gütern als gewerbl. Verkäufer

Hallo!

Ich hab mal ne Frage zum Thema Gewährleistung. Laut BGB (§ 475) lässt sich die Gewährleistung beim Verkauf von gebrauchten Gütern als gewerblicher Verkäufer nicht komplett auschließen, sondern lediglich auf ein Jahr verkürzen, richtig? Warum gibt es aber bei Ebay genug Angebote von gewerbl. Verkäufern, welche wie die Gewährleistung wiederum z.B. mit dem Satz "Unter Auschluß jeglicher Gewährleistung." etc. völlig ausschließen wollen. Das geht doch laut BGB gar nicht. Somit wären diese Anmerkungen doch hinfälllig oder?

Gruß
Jan

  1. Moin!

    Ich hab mal ne Frage zum Thema Gewährleistung. Laut BGB (§ 475) lässt sich die Gewährleistung beim Verkauf von gebrauchten Gütern als gewerblicher Verkäufer nicht komplett auschließen, sondern lediglich auf ein Jahr verkürzen, richtig? Warum gibt es aber bei Ebay genug Angebote von gewerbl. Verkäufern, welche wie die Gewährleistung wiederum z.B. mit dem Satz "Unter Auschluß jeglicher Gewährleistung." etc. völlig ausschließen wollen. Das geht doch laut BGB gar nicht. Somit wären diese Anmerkungen doch hinfälllig oder?

    Richtig. Das würden diese Verkäufer wohl auch merken, wenn es zu einer Gerichtsverhandlung käme.

    - Sven Rautenberg

    --
    "Love your nation - respect the others."
    1. Hi!

      Ich hab mal ne Frage zum Thema Gewährleistung. Laut BGB (§ 475) lässt sich die Gewährleistung beim Verkauf von gebrauchten Gütern als gewerblicher Verkäufer nicht komplett auschließen, sondern lediglich auf ein Jahr verkürzen, richtig? Warum gibt es aber bei Ebay genug Angebote von gewerbl. Verkäufern, welche wie die Gewährleistung wiederum z.B. mit dem Satz "Unter Auschluß jeglicher Gewährleistung." etc. völlig ausschließen wollen. Das geht doch laut BGB gar nicht. Somit wären diese Anmerkungen doch hinfälllig oder?

      Richtig. Das würden diese Verkäufer wohl auch merken, wenn es zu einer Gerichtsverhandlung käme.

      Wie sieht es denn aus, wenn der Artikel explizit als defekt bzw. nur noch als Ersatzteilträger angeboten/verkauft wird?

      Gruß
      Jan

      1. Hellihello JCB,

        Wie sieht es denn aus, wenn der Artikel explizit als defekt bzw. nur noch als Ersatzteilträger angeboten/verkauft wird?

        Na, die müssen nach einem Jahr immer noch defekt sein. Sonst kannste reklamieren.

        Dank und Gruß,

        frankx

        1. Hidiho!

          Wie sieht es denn aus, wenn der Artikel explizit als defekt bzw. nur noch als Ersatzteilträger angeboten/verkauft wird?

          Na, die müssen nach einem Jahr immer noch defekt sein. Sonst kannste reklamieren.

          lol, nach dem Motto: "Ey, was soll das. Ich habs repariert und das Dingen läuft!? Ich wollte aber was kaputtes!! Machen Sies bitte wieder kaputt!!" ;)

          Gruß
          Jan

          1. Mahlzeit,

            lol, nach dem Motto: "Ey, was soll das. Ich habs repariert und das Dingen läuft!? Ich wollte aber was kaputtes!! Machen Sies bitte wieder kaputt!!" ;)

            Na sicher. Schließlich hat die Ware dann die zugesicherte Eigenschaft "defekt" nicht mehr ... ;-)

            MfG,
            EKKi

            --
            sh:( fo:| ch:? rl:( br:> n4:~ ie:% mo:} va:) de:] zu:) fl:{ ss:) ls:& js:|
            1. Moin!

              lol, nach dem Motto: "Ey, was soll das. Ich habs repariert und das Dingen läuft!? Ich wollte aber was kaputtes!! Machen Sies bitte wieder kaputt!!" ;)

              Na sicher. Schließlich hat die Ware dann die zugesicherte Eigenschaft "defekt" nicht mehr ... ;-)

              Die Gewährleistung bezieht sich auf den Originalzustand der Ware. Wenn ein Produkt durch normale Nutzung seinen Zustand von "defekt" auf "funktioniert" wechselt, dann wäre das ein Fall für die Gewährleistung (genauso wie ein funktionierendes Produkt so ein Fall wäre, wenn es von "funktioniert" auf "defekt" wechselt), aber die "reparierende" Manipulation am Produkt führt zum Verfall der Gewährleistung, weil Veränderungen vorgenommen wurden.

              - Sven Rautenberg

              --
              "Love your nation - respect the others."
              1. Hello,

                Die Gewährleistung bezieht sich auf den Originalzustand der Ware. Wenn ein Produkt durch normale Nutzung seinen Zustand von "defekt" auf "funktioniert" wechselt, dann wäre das ein Fall für die Gewährleistung (genauso wie ein funktionierendes Produkt so ein Fall wäre, wenn es von "funktioniert" auf "defekt" wechselt), aber die "reparierende" Manipulation am Produkt führt zum Verfall der Gewährleistung, weil Veränderungen vorgenommen wurden.

                Nein, eben nicht.
                Ein Reparaturversuch mit (ggf. nachzuweisenden) mäßigen Fachkenntnissen hat keinen Einfluss auf die Gewährleistung, jedoch meistens auf die "Garantie" die es darüber hinaus noch geben könnte.

                Man hat auch das Recht zu einer Nachbesserung, nicht zu einer Nachverschlimmerung...

                Das ist ungefähr so, wie im Patentrecht. Es ist schwieriger, ein Recht frei zu geben, als es einzuklagen.

                Harzliche Grüße vom Berg
                http://bergpost.annerschbarrich.de

                Tom

                --
                Fortschritt entsteht nur durch die Auseinandersetzung der Kreativen
                Nur selber lernen macht schlau
                Ein Jammer ist auch, dass die Dummen so selbstsicher und die Klugen voller Zweifel sind. Das sollte uns häufiger zweifeln lassen :-)

                1. Moin!

                  Die Gewährleistung bezieht sich auf den Originalzustand der Ware. Wenn ein Produkt durch normale Nutzung seinen Zustand von "defekt" auf "funktioniert" wechselt, dann wäre das ein Fall für die Gewährleistung (genauso wie ein funktionierendes Produkt so ein Fall wäre, wenn es von "funktioniert" auf "defekt" wechselt), aber die "reparierende" Manipulation am Produkt führt zum Verfall der Gewährleistung, weil Veränderungen vorgenommen wurden.

                  Nein, eben nicht.
                  Ein Reparaturversuch mit (ggf. nachzuweisenden) mäßigen Fachkenntnissen hat keinen Einfluss auf die Gewährleistung, jedoch meistens auf die "Garantie" die es darüber hinaus noch geben könnte.

                  Der Wikipedia-Artikel informiert mich gerade darüber, dass man den Begriff "Gewährleistung" aufgeben und nur noch von "Mängelhaftung" sprechen soll.

                  Unter diesem Aspekt betrachtet:

                  Der Verkäufer haftet dem privaten Käufer für Mängel im Produkt. Als Mangel gilt aber nur, was zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestand, und von dem der Käufer entgegen der Beschreibung des Produkts keine Kenntnis hatte.

                  Wird also ein Produkt nicht explizit als "defekt" verkauft, kann man von der Funktionsfähigkeit ausgehen. Ist die aber nicht gegeben, haftet der Verkäufer für diesen Mangel. Innerhalb der ersten sechs Monate ab Kauf haftet er auch, wenn sich dieser Mangel nicht sofort zeigt, weil davon ausgegangen wird, dass der Defekt schon bei Gefahrübergang angelegt war.

                  Wenn der Käufer aber das defekte Produkt zuerst irgendwo reparieren läßt, und die fehlgeschlagene Reparatur dann beim Verkäufer reklamiert, dürfte der sich ziemlich erfolgreich aus der Mängelhaftung rausreden können, weil das Produkt ja nicht mehr im Zustand des Gefahrübergangs ist.

                  Man hat auch das Recht zu einer Nachbesserung, nicht zu einer Nachverschlimmerung...

                  Ein Produkt, dass als "defekt" verkauft wurde, kann nicht im Rahmen der Mängelhaftung reklamiert und instandgesetzt werden, weil der Zustand "defekt" kein Mangel ist, da es dem Käufer bekannt war.

                  - Sven Rautenberg

                  --
                  "Love your nation - respect the others."
                  1. Hello,

                    Ein Produkt, dass als "defekt" verkauft wurde, kann nicht im Rahmen der Mängelhaftung reklamiert und instandgesetzt werden, weil der Zustand "defekt" kein Mangel ist, da es dem Käufer bekannt war.

                    Hier ging es doch aber um den äußerst fiktiven fall des Gegenteils. Ich heb mit dem letzten Satz auch nur darauf angepielt.

                    Das Produkt wird als kaputt verkauft udn stellt sich nun nachher als funktionstüchtig heraus. Hat der Erwerber nun einen Anspruch auf Verschlechterung des Zustandes, um den angeblichen Defekt wiederherzustellen.

                    Könnte ja sein, dass er einen Motor mit ausdrücklich kaputter Lichtmaschine erworben hat. Er will nämlich eine Statistik darüber anfertigen, waran die Dinger kaputt gegangen sind...

                    Und nun funktioniert sie noch. Sie hat also nicht die zugesagte Eigenschaft im bestimmungsgemäßen Gebrauch gestorben zu sein.

                    Fiktiv, aber nicht unmöglich!

                    Harzliche Grüße vom Berg
                    http://bergpost.annerschbarrich.de

                    Tom

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                    Ein Jammer ist auch, dass die Dummen so selbstsicher und die Klugen voller Zweifel sind. Das sollte uns häufiger zweifeln lassen :-)

      2. Mahlzeit,

        Wie sieht es denn aus, wenn der Artikel explizit als defekt bzw. nur noch als Ersatzteilträger angeboten/verkauft wird?

        Wie soll es dann schon aussehen? Es geht bei Gewährleistung ja immer darum, ob die Ware eine zugesicherte Eigenschaft hat oder nicht. Und wenn im Angebot steht, dass die Ware diese oder jene Eigenschaft (z.B. "geht") eben gerade NICHT hat ("defekt"), dann ist der Fall relativ klar, oder nicht? :-)

        MfG,
        EKKi

        --
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        1. Ebenso Mahlzeit!

          Wie sieht es denn aus, wenn der Artikel explizit als defekt bzw. nur noch als Ersatzteilträger angeboten/verkauft wird?

          Wie soll es dann schon aussehen? Es geht bei Gewährleistung ja immer darum, ob die Ware eine zugesicherte Eigenschaft hat oder nicht. Und wenn im Angebot steht, dass die Ware diese oder jene Eigenschaft (z.B. "geht") eben gerade NICHT hat ("defekt"), dann ist der Fall relativ klar, oder nicht? :-)

          Ja gewährleiste ich dann das der Artikel defekt ist oder wie? Es geht doch eigentlich dann darum, dass ich mich von jeglichen Mängeln freispreche und mir nachträglich nichts vorgeworfen werden kann oder ich dazu verpflichtet bin für etwas aufzukommen. Oder versteh ich da jetzt irgendwas falsch?

          Gruß
          Jan

          1. Mahlzeit,

            Ja gewährleiste ich dann das der Artikel defekt ist oder wie?

            In gewisser Hinsicht ja. :-)

            Es geht doch eigentlich dann darum, dass ich mich von jeglichen Mängeln freispreche und mir nachträglich nichts vorgeworfen werden kann oder ich dazu verpflichtet bin für etwas aufzukommen. Oder versteh ich da jetzt irgendwas falsch?

            Im Prinzip nicht. Wenn Du im Angebot schon schreibst "defekt", dann sicherst Du eben genau die Funktionsfähigkeit der Ware NICHT zu. Also kann Dir hinterher keiner ans Bein pinkeln, indem er jammert "Das geht aber nicht!".

            Andererseits ist so eine Aussage natürlich nicht besonders verkaufsfördernd ... ;-)

            MfG,
            EKKi

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            1. Hallo EKKi,

              Im Prinzip nicht. Wenn Du im Angebot schon schreibst "defekt", dann sicherst Du eben genau die Funktionsfähigkeit der Ware NICHT zu. Also kann Dir hinterher keiner ans Bein pinkeln, indem er jammert "Das geht aber nicht!".

              spannend wird es, wenn der Händler den defekten Teileträger mit einem Jahr TÜV und AU für den Käufer zulässt.

              Gruß, Jürgen

    2. Könnte man diese Klausel eigentlich schon als "ernsthaftes Verweigern der Nachbesserung/Rückabwicklung" verstehen?
      Vielleicht hat dazu gerade mal jemand seriöse Quellen - würde mich interessieren.

      Wenn man es so verstheen könnte, könnte man ja wenn man zB ein Auto gekauft hat und es kaputt geht zu jeder Werstatt gehen, es reparieren lassen und dann die Kosten per Schadenersatz einklagen...

      Aber ich denke man sollte sich wohl doch besser vorher noch eine "Nein, das ist jetzt dein Bier" E-Mail reinflattern lassen...

      mfg
      Alex

  2. echo $begrüßung;

    Ich hab mal ne Frage zum Thema Gewährleistung. Laut BGB (§ 475) lässt sich die Gewährleistung beim Verkauf von gebrauchten Gütern als gewerblicher Verkäufer nicht komplett auschließen, sondern lediglich auf ein Jahr verkürzen, richtig? Warum gibt es aber bei Ebay genug Angebote von gewerbl. Verkäufern, welche wie die Gewährleistung wiederum z.B. mit dem Satz "Unter Auschluß jeglicher Gewährleistung." etc. völlig ausschließen wollen.

    Man findet in den Angeboten noch viel mehr rechtlichen Blödsinn. Einige berufen sich auf das Fernabsatzgesetz (gibt es schon seit Jahren nicht mehr), das "neue EU-Recht" und andere witzige Klauseln, mit denen manche sich ja selbst von der Richtigkeit ihres Angebots distanzieren.

    Spaßbieter ausgeschlossen! ... Und nun viel Spaß beim Bieten!

    echo "$verabschiedung $name";