dedlfix: Copyright auf PHP/CGI weiterverkauf

Beitrag lesen

echo $begrüßung;

Ich hab nun nochmal den Artikel "Zankapfel Gebrauchtsoftware - Rechtliches zum Einsatz von Betriebssystemen und Anwendungsprogrammen aus zweiter Hand" aus der c't 8/07, Seite 152 (leider nicht online verfügbar, anscheinend auch nicht zum Erwerb durch Einwurf kleiner Münzen) herausgesucht und mein verblassendes Gedächtnis aufgefrischt.

Wie ist dass eigendlich wenn ich Jemand ein PHP oder CGI Programmiere und verkaufe.
Es kommt nicht auf die Art des Programms an.
Darf ich Ihm dann verbieten es weiterzuverkaufen.
Nein, das sicher nicht.

Konkret handelt es sich hierbei um den Erschöpfungsgrundsatz des UrhG § 69c Nr.3 Satz 2. Sobald ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms in den Verkehr gebracht wurde, erschöpft sich das Verbreitungsrecht des Urhebers an diesem Exemplar (mit Ausnahme der Vermietung).

Das ist so nicht richtig. Auch wenn es nicht auf die Art des Programms ankommt, kommt es nach deutscher Rechtsprechung dzt. auf die Art des Erwerbs an. Lustigerweise bindet die Rechtsprechung das Weiterverkaufsrecht an den physikalischen Besitz von CDs, DVDs oder Disketten (;). ALso, alles was auf physikalischem Datenträger erworben wurde, darf weiterverkauft werden, was hingegen zB per Download gekauft wurde, darf nicht weiterverkauft werden.

Es ist nicht so sehr die Rechtssprechung, sondern vielmehr das Urheberrechtsgesetz (UrhG), das den Verkauf an etwas Körperliches bindet. Doch dieses Gesetz, bzw. die entsprechende Passage, stammt aus dem Jahr 1993, als an eine unkörperliche Verbreitung noch gar nicht richtig zu denken war. Das Internet begann gerade erst zaghaft sich dem Normalbürger zu öffnen.

Aktuelle Lage ist dem Artikel zufolge, dass es zur unkörperlichen Verbreitung noch keinen höchstrichterlichen Spruch gibt, aber zwei gegenläufige Meinungen/Urteile aus München und aus Hamburg. Während das LG und das OLG München eine unkörperliche Veräußerung der Lizenz ablehnte - im konkreten Fall war auch noch der Download des Programms beim Urheber erforderlich - legte das Hamburger LG einer unkörperlichen Verbreitung keine Steine in den Weg. Dieses Urteil ist, so ist dem Artikel zu entnehmen, in der Fachwelt recht umstritten.

Aus Karlsruhe kam noch eine Entscheidung, dass es keinen Unterschied zwischen auf beispielsweise CD-ROM oder online erworbener Software gibt. Allerdings bezog sich dieses Urteil auf einen Gewährleistungsfall und keinen urheberrechtlichen.

Der Erschöpfungsgrundsatz lässt sich auch nicht vertraglich ausschließen. Eine solche Vertragsklausel wäre unwirksam. So sagte es zumindest ebenfalls das Hamburger LG.

Aktenzeichen und eine genauere Ausführung der angesprochenen Fällen bitte bei Bedarf dem erwähnten c't-Artikel entnehmen.

echo "$verabschiedung $name";