frankx: automatisiertes Datenauslesen und wiederveröffentlichen

Hellihello,

die Kombination Künstlername/seine URL ist ja wohl kaum urheberrechtlich geschützt. Ähnlich auch Name/Anschrift oder ISBN-Nummer/Titel/Autor etc.

Wenn jemand, um mal ein Beispiel zu nennen, beim das-örtliche sich alle Müllers aus Berlin raussucht, die per Copy-und-Paste mit Telefonnummer in eine Datenbank eingibt und unter dem Titel Müllers-in-Berlin veröffentlicht, wäre das wohl kein Problem, oder?

Darf ich aber auch automatisiert die kompletten (veröffentlichten) öffentlichen Datenbestände auslesen (Künstlerübersicht, ISBN-Übersicht beim Verzeichnis-lieferbarer-Bücher, Ausszüge aus dem Telefonbuch)? Sowohl in der Richtung: darf ich das bei "fremden" Daten (immerhin hat sich u.U. ja einer oder mehrere schwer Mühe gemacht, das zusammenzustellen) und auch dürfen andere das mit meiner Datenzusammenstellung [ist im Grund das selbe, ich weiß].

Mir geht es dabei weniger um die tatsächliche Sinnhaftigkeit und auch nicht darum, dass man mich ja fragen kann oder umgekehrt.

Dank und Gruß,

frankx

  1. Moin!

    Darf ich aber auch automatisiert die kompletten (veröffentlichten) öffentlichen Datenbestände auslesen (Künstlerübersicht, ISBN-Übersicht beim Verzeichnis-lieferbarer-Bücher, Ausszüge aus dem Telefonbuch)?

    Datenbanken unterliegen in ihrer Gesamtheit auch dem Urheberrecht. Und das ist unabhängig davon, ob man den Datenbestand öffentlich durchsuchen kann.

    - Sven Rautenberg

    --
    "Love your nation - respect the others."
    1. Hellihello Sven ,

      Datenbanken unterliegen in ihrer Gesamtheit auch dem Urheberrecht. Und das ist unabhängig davon, ob man den Datenbestand öffentlich durchsuchen kann.

      Aha, und wie definiert sich dann "Gesamtheit" und wann verletze ich das Urheberrecht. Es kann ja schlecht einer Person verboten werden, die Kombination ISBN/Autor/Titel zu veröffentlichen, nur weil das schon im VLB veröffentlicht ist. Gibt es da eine Faustformel, wann die Grenze verletzt ist? Insbesondere wenn ich Datenbestände zusammenführe oder Auszüge erstelle, wird das doch bestimmt knifflig.

      Dank und Gruß,

      frankx

      1. Hellihello,

        http://www.aufrecht.de/1883.html sagt zB.

        "Chart-Listen sind wie Adressdaten nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie zu einer Datenbank mit einer besonderen Struktur und einem besonderen Ordnungskriterium zusammengestellt sind. Wer die in einer solchen datenbank enthaltenen Daten neu sortiert, aufbereitet und auch in ihren äußeren Gestaltungsmerkmalen nicht übernimmt, verstößt nicht gegen Urheberrechte. Achtung: ist der einzelne Datensatz bereits geschützt, dürfte eine solche Entscheidung anders ausfallen."

        Hat da jemand noch spezifische Erfahrung oder Ansichten dazu? Heißt das, dass das automatisierte Auslesen von Adressdaten korrekt wäre, egal, ob ich das per OCR aus dem Telefonbuch tue oder per PHP aus das-örtliche?

        Dank und Gruß,

        frankx

        1. Hi,

          Heißt das, dass das automatisierte Auslesen von Adressdaten korrekt wäre, egal, ob ich das per OCR aus dem Telefonbuch tue oder per PHP aus das-örtliche?

          Nein, das heißt es *ausdrücklich nicht*. In dem Urteil ist von einer "Chart-Liste" die Rede. Das Urteil gilt also für den behandelten Umstand. Für Telefonbuchdaten gibt es entsprechende Urteile, wo der Rechtsverletzer ziemlich, ähm, "Pech" hatte. >8->

          Gruß, Cybaer

          --
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          1. Hellihello Cybaer,

            dank für die Antwort.

            Nein, das heißt es *ausdrücklich nicht*. In dem Urteil ist von einer "Chart-Liste" die Rede.

            "wie Adressdaten" las ich da auch.

            Das Urteil gilt also für den behandelten Umstand. Für Telefonbuchdaten gibt es entsprechende Urteile, wo der Rechtsverletzer ziemlich, ähm, "Pech" hatte. >8->

            Hast Du da einen Link?

            Dank und Gruß,

            frankx

            1. Hellihello,

              u.g. Link entspricht so etwa meinem gefühlten Verständnis. Es kann ja a) nicht verboten sein, eine Datenbank für eine gewissen Bereicht zu erstellen, die dann zwangsläufig einer anderen Datenbank ähneln muss, wenn beide Anspruch auf Vollständigkeit haben und b) kann ich ja nicht die Augen absichtlich vor Linksammlungen verschließen, nur weil diese sich auch nur zu Teilen oder in Gänze mit der von mir geplanten decken könnte. Ich finds nach wie vor knifflig, sowohl das Zusammenstellen einer etwaigen Sammlung wie auch die Verhinderung, dass jemand einfach das komplette Ding dann kopiert.

              http://www.weinknecht.de/ojr/index.html?/ojr/2000/14.htm

              "Ihre komplette Übernahme einer Datenbank / Linksammlung ist nicht zulässig. Unzulässig ist aber auch, wesentliche Teile davon zu übernehmen und dann als eigene zu veröffentlichen. Auch die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank ist nicht erlaubt, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen (§ 87b UrhG). Diese schwammige Formulierung des Gesetzes führte in der Vergangenheit zu mehreren Prozessen, in denen die Gerichte überwiegend den Datenbankherstellern Recht gaben und selbst die Übernahme von 251 Links (LG Köln, Urt. v. 25.08.1999, 28 O 527/98 - online über netlaw.de) oder die Ermittlung von bis zu 99 Immobilienanzeigen aufgrund einer Suchanfrage in einer fremden Datenbenk (LG Köln, Urt. v. 02.12.1998, 28 0 431/98 - online über netlaw.de) für unzulässig erachtet haben.

              Meines Erachtens liegt aber kein Verstoß gegen §§ 87a ff. UrhG vor, wenn die fremde Linksammlung nur als Inspiration benutzt wird und man die dortigen Links selbst recherchiert und prüft, bevor man seine eigene Linksammlung erstellt. Das sieht allerdings das Landgericht Köln (Urt. v. 25.08.1999, 28 O 527/98 - online über netlaw.de) wohl nicht so. Damit liegt meines Erachtens ein eklantanter Widerspruch zum Intention des deutschen Gesetzgebers vor, der mit seiner Umsetzung der EU-Datenbankrichtlinie nicht erreichen wollte, dass identische oder ähnliche Linksammlungen unzulässig sein sollten. Die Vorschriften der §§ 87a ff. UrhG dürfen also nicht dazu führen, dass der freie Wettbewerb im Bereich von Datenbankangeboten beeinträchtigt wird."

              http://www.jurpc.de/rechtspr/20030279.htm

              "1. Gegenstand des Urheberrechtsschutzes von Datenbankwerken ist nur die Struktur der Datenbank, der Schutz erstreckt sich nicht auf den Inhalt. Eine Verletzungshandlung kann demnach nur darin liegen, dass die Struktur des Datenbankwerkes ganz oder in einem selbständig schützbaren Teil übernommen wird. Daran fehlt es, wenn die äußeren Gestaltungsmerkmale von Musik-Chart-Listen nicht übernommen worden sind.

              2. Der Schutz der §§ 87a ff. UrhG ist nicht auf elektronische Datenbanken beschränkt, sondern erfasst auch Printmedien.

              3. Eine Vervielfältigung einer Datenbank im Sinne des § 87b UrhG liegt nur vor, wenn die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil einer Datenbank auf einem anderen Datenträger verfügbar gemacht wird. Hieran fehlt es, wenn die äußeren Gestaltungsmerkmale von Chart-Listen nicht übernommen wurden und die Listen nicht 1:1 übernommen wurden. Aus dem gleichen Grund ist auch eine nachschaffende Übernahme einer fremden Leistung im Sinne des § 1 UWG nicht gegeben."

              Dank und Gruß,

              frankx

            2. Hi,

              Hast Du da einen Link?

              Google mal nach "Rechtsstreit Topware D-Info".

              Gruß, Cybaer

              --
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        2. Hello,

          zu diesem Thema gibt es unterschiedliche Freunde, die es sowohl in die eine, als auch in die andere Richtung probiert haben. Einer der Fälle ist die Page-Rank-Liste auf http://www.prelaunch24.com

          Die wurde eindeutig schon mal von einem andern Webmaster geklaut. Der Urheber hat sich dagegen verwehrt und konnte das (nach menschlichem Ermessen) anhand bestimmter Reihenfolge und Tippfehler sogar beweisen. Die Zusammenstellung der Liste hat einiges an Mühe gekostet, da es sie vorher noch nicht gab und auch weing Einträge in den Suchmaschinen zu den einzelenen Anbietern vorhanden waren. Als dann aber der Rechtsstreit begann, hatten sich die Suchmaschinen (auch wegen der ersten Veröffentlichung auf Prelaunch24.com) die meisten schon reingeholt. Für die Suchmaschinen war das legal, da sie dazu aufgefordert worden waren.

          Die ganze Liste komplett mit dem HTML-Code zu klauen, war allerdings illegal.

          Du müsstest den Webmaster mal fragen, was nun eigentlich dabei herausgekommen ist bei der Sache.

          Harzliche Grüße vom Berg
          http://www.annerschbarrich.de

          Tom

          --
          Fortschritt entsteht nur durch die Auseinandersetzung der Kreativen
          Nur selber lernen macht schlau

          1. Hellihello Tom,

            Danke für die Antwort. Eine ganze Liste einfach zu klauen, ja, da hat es schon Urteile gegeben. Und das unterliegt grundsätzlich dem Urheberrecht.

            Eine Möglichkeit für den Selbstschutz ist dann u.U. eben Besonderheiten einzubauen (Tippfehler o.ä.). Aber frickelig bleibt das trotzdem.

            Wer aber den Aufbau einer Datenzusammenstellung überlegt, scheint mir durchaus auch maschinell Abgleiche durchführen zu können. Es macht ja auch wenig Sinn, wenn ich eine Datenbank mit sagen wir 700 Einträgen aufgebaut habe und eine finde mit 200, dass das nur per Hand erlaubt wäre, zu überprüfen, ob in der einen Einträge sind, die es in der anderen nicht gibt. Und dann nur per Hand in Google suchen zu dürfen, ob der Treffer eine Homepage hat und wenn ja wie die heißt. Ich rede hier nicht von speziell recherchierten Kontakten, wie diese eine baby-seite und der darauffolgende Klon.

            Je mehr die Daten Allgemeingut sind (Top10-Listen, Adressdaten o.ä.) desto geringer scheint auch der Anspruch auf Linklistenschutz, was ja auch gerecht scheint. Und umgekehrt eben auch bedeutet, dass man damit leben muss, dass "jemand" sich bedienen könnte.

            Dank und Gruß,

            frankx

        3. Hallo,

          Hat da jemand noch spezifische Erfahrung oder Ansichten dazu?

          Der Hintergrund hinter diesem Urteil ist: Eine Firma (Taurus Press) gibt seit Jahren Bücher und CD-ROMs mit Chart-Auswertungen heraus. Dazu hat sie die wöchentlich erscheinenden Charts (der Firma Media Control) eigenständig ausgewertet. Das ergab Material, das völlig anderen Informationswert hatte als die wöchentlichen Charts (schon allein die Sortierung nach Interpret ist bei den wöchentlichen Charts natürlich nicht gegeben).

          Anscheinend war dieses Urteil aber nicht das letzte Wort. Auf http://www.taurus-press.de/ ist heute - über vier Jahre nach dem zitierten Urteil - immer noch zu lesen, dass die Bücher nicht mehr vertrieben werden dürfen. Lustigerweise werden sie dann etwas weiter unten doch zum Kauf angeboten :-) Ich schätze mal, da sind also noch Berufungen oder Revisionen oder was am Laufen.

          Grüße,
          Utz

          --
          Mitglied im Ring Deutscher Mäkler
      2. Hi,

        Aha, und wie definiert sich dann "Gesamtheit" und wann verletze ich das Urheberrecht.

        Das sagt dir dann der Richter. >;->

        Es kann ja schlecht einer Person verboten werden, die Kombination ISBN/Autor/Titel zu veröffentlichen, nur weil das schon im VLB veröffentlicht ist.

        Sicher nicht. Du kannst natürlich in eine Buchhandlung gehen, die gewünschten Bücher suchen, und die Daten selbst erfassen.

        Genauso wie Du auch eine eigene Link-Liste mit deinen Web-Favoriten machen kannst, aber nicht einfach fremde Link-Listen kopieren darfst.

        Gibt es da eine Faustformel, wann die Grenze verletzt ist?

        Fremde Werke einfach nicht kopieren (sofern das nicht explizit erlaubt ist), ist wohl eine verdammt gute Faustformel! :)

        Insbesondere wenn ich Datenbestände zusammenführe oder Auszüge erstelle, wird das doch bestimmt knifflig.

        Nicht wirklich. "Zusammenführen" & "Auszüge erstellen" klingt für mich nicht sonderlich legal - und zwar ganz "unknifflig" ...

        Gruß, Cybaer

        --
        Hinweis an Fragesteller: Fremde haben ihre Freizeit geopfert, um Dir zu helfen. Helfe Du auch im Archiv Suchenden: Beende deinen Thread mit einem "Hat geholfen" oder "Hat nicht geholfen"!
        1. Hellihello,

          Hi,

          Aha, und wie definiert sich dann "Gesamtheit" und wann verletze ich das Urheberrecht.

          Das sagt dir dann der Richter. >;->

          Wohl kaum. Es geht ja darum, einen Sachverhalt im Vorfeld zu klären.

          Es kann ja schlecht einer Person verboten werden, die Kombination ISBN/Autor/Titel zu veröffentlichen, nur weil das schon im VLB veröffentlicht ist.

          Sicher nicht. Du kannst natürlich in eine Buchhandlung gehen, die gewünschten Bücher suchen, und die Daten selbst erfassen.

          Genauso wie Du auch eine eigene Link-Liste mit deinen Web-Favoriten machen kannst, aber nicht einfach fremde Link-Listen kopieren darfst.

          Genau da würde ich ja gerne wissen, wo den die Trennlinie zu ziehen ist. Will ich für ein gewissen Bereich zum Beispiel eine Liste von Namen und dazugehörigen Webseiten zusammenstellen, land ich bei Google. Das ist schonmal die erste Datenbank. Natürlich schreibe ich die Links nicht mit der Hand ab (ist auch kopieren), sondern per Copy-Paste, alles andere wäre Schwachsinn. Jetzt habe ich einen Datenstamm und finde eine Übersicht, die sich zu Teilen mit meiner deckt, zu Teilen nicht. Jetzt darf ich nicht die Namen kopieren, die ich dort ergänzend finde? Und auch die Links nicht? Muss ich sie mir merken, bei Google eintippen und dann die gefundene Webseite per copy/paste in meine eigene Tabelle eintragen? Da hörts für mich mit der Plausibilität auf - deshalb die Frage.

          Fremde Werke einfach nicht kopieren (sofern das nicht explizit erlaubt ist), ist wohl eine verdammt gute Faustformel! :)

          Es geht nicht um Werke, es geht um das Zusammentrage bzw Kategorisieren von öffentlichen Informationen.

          Dank und Gruß,

          frankx

          1. Hi,

            Das sagt dir dann der Richter. >;->
            Wohl kaum. Es geht ja darum, einen Sachverhalt im Vorfeld zu klären.

            BTW: Wenn Du Sicherheit haben möchtest, solltest Du nichts im Web veröffentlichen.

            Genau da würde ich ja gerne wissen, wo den die Trennlinie zu ziehen ist. Will ich für ein gewissen Bereich zum Beispiel eine Liste von Namen und dazugehörigen Webseiten zusammenstellen, land ich bei Google. Das ist schonmal die erste Datenbank. Natürlich schreibe ich die Links nicht mit der Hand ab (ist auch kopieren),

            Richtig. Ob Du gegen das UrhG verstößt durch manuelle oder durch automatische Kopie, ist absolut egal.

            Jetzt habe ich einen Datenstamm

            ... den Du nicht nutzen darfst, weil Du sonst einen Rechtsverstoß begehst. Und damit ist die Geschichte rechtlich gesehen bereits zu Ende ... =:-)

            und finde eine Übersicht, die sich zu Teilen mit meiner deckt, zu Teilen nicht. Jetzt darf ich nicht die Namen kopieren, die ich dort ergänzend finde?

            Plagiate sind nicht Gesamt-Kopien. Bereits Auszüge begründen den Plagiatsvorwurf.

            Und auch die Links nicht? Muss ich sie mir merken, bei Google eintippen und dann die gefundene Webseite per copy/paste in meine eigene Tabelle eintragen? Da hörts für mich mit der Plausibilität auf - deshalb die Frage.

            Was man dir nachweisen kann, was Du wirklich tust, ist eine Sache. Ob man dich deswegen vor den Kadi zerrt ebenfalls.

            Aber jedem steht es frei, mithilfe eines eigenen Spiders eine eigene Datenbank der Webseiten zu erzeugen. Jedem steht es auch frei, die URLs über die er so stolpert, in einer eigenen Liste zu veröffentlichen.

            Du hingegen möchtest dir einfach 'ne Menge Arbeit ersparen, und ohne zu fragen die Arbeit ausbeuten, die sich andere gemacht haben. Was erwartest Du also hier an Antworten?

            BTW: Das Datenbankwerke durchaus so gestaltet werden können, daß man Kopien ggf. erkennt, wurde ja bereits erwähnt ...

            Es geht nicht um Werke, es geht um das Zusammentrage bzw Kategorisieren von öffentlichen Informationen.

            Niemand will dir ausreden, öffentliche Informationen zusammenzutragen. Es scheint nur so zu sein, daß Du die dafür notwendige Mühe ungefragt zum guten Teil auf andere Schultern verteilen möchtest (also weniger ein zusammentragen, als eher ein zusammenkopieren). Und damit jedem klar ist, daß das nicht so einfach geht, sind eben Datenbankwerke urheberrechtlich geschützt ...

            Gruß, Cybaer

            --
            Hinweis an Fragesteller: Fremde haben ihre Freizeit geopfert, um Dir zu helfen. Helfe Du auch im Archiv Suchenden: Beende deinen Thread mit einem "Hat geholfen" oder "Hat nicht geholfen"!
            1. Hellihello Cybaer,

              Du hingegen möchtest dir einfach 'ne Menge Arbeit ersparen, und ohne zu fragen die Arbeit ausbeuten, die sich andere gemacht haben. Was erwartest Du also hier an Antworten?

              Ich bin wirklich verblüfft ob Deiner Unterstellung. Die Energie des Verstehens gilt doch auch für die Antwortenden, insbesondere bei  Stammpostern. Glaubst Du im ernst, ich würde hier als regelmäßiger Forumsteilnehmer -  der bereits mit zwei weiteren Regulars geschäftlichen und einem weiteren ehrenamtlichen Kontakt hatte -  nicht legale Vorhaben verfolgen? Abgesehen davon, dass Du mich dann wohl auch noch zusätzlich für so blöd halten würdest, das hier auszuposaunen. Das grenzt ja schon an Rufschädigung.

              Niemand will dir ausreden, öffentliche Informationen zusammenzutragen. Es scheint nur so zu sein, daß Du die dafür notwendige Mühe ungefragt zum guten Teil auf andere Schultern verteilen möchtest (also weniger ein zusammentragen, als eher ein zusammenkopieren). Und damit jedem klar ist, daß das nicht so einfach geht, sind eben Datenbankwerke urheberrechtlich geschützt ...

              Es ist übrigens ein mühevolles Unterfangen: 1. einen _eigenen_ _Datenstamm_ zu erarbeiten (einen eigenen, ja, ich kenne die Branche von der ich spreche und kenne auch Personen, die sie sehr gut kennen), 2. diesen abzugleichen mit bereits vorhandenen Sammlungen (die sämtlichst unvollständig sind etwa: 400, 200, 600, 200 Einträge - Schnittmenge ca. 900) und drittens dann manuelle Kontrolle von jedem Eintrag (Person/URL - nur darum geht es in Phase eins) vorzunehmen. Und ich fragte mich eben genau, wo ist denn der Unterschied zwischen zusammentragen und zusammenkopieren. Zu größeren Teilen nämlich keiner. Ich kann auf meinem PC nichts zusammentragen ohne zu kopieren.

              Die zitierten Urteile befassen sich alle mit großen Datenmengen (3.000 - 35.0000 - und erheblich mehr Informationsverknüpfungen/Parametern pro Eintrag). Mir ging es darum zu klären, was ist denn korrekt und kollegial und dennoch effizient und was nicht, und _nicht_: wie kann ichs machen, ohne das mich einer erwischt. Aber auch: wie kann ich u.U. verhindern, dass nicht "jemand" so hoppliflopp meine zig-Stunden-Arbeit schlicht illegal verwertet bzw. eben, was ist dann _auch_ von Rechts wegen geschützt und was nicht.

              Dank und Gruß,

              frankx

              1. Hi,

                Ich bin wirklich verblüfft ob Deiner Unterstellung.

                Oh, sorry. Da habe ich deinen Betreff "automatisiertes Datenauslesen und wiederveröffentlichen" wohl wörtlich genommen. >;-)

                Glaubst Du im ernst, ich würde hier als regelmäßiger Forumsteilnehmer -  der bereits mit zwei weiteren Regulars geschäftlichen und einem weiteren ehrenamtlichen Kontakt hatte -  nicht legale Vorhaben verfolgen?

                Nein, das glaube ich in keinster Weise. Jedenfalls nicht, daß Du das bewußt vorhättest.

                Abgesehen davon, dass Du mich dann wohl auch noch zusätzlich für so blöd halten würdest, das hier auszuposaunen.

                :)

                Du hast nach der rechtlichen Beurteilung gefragt, und warst irgendwie mit den Antworten unzufrieden. ;-)

                Mal abgesehen vom ja hinlänglich bekannten Umstand, daß das hier a) keine Sozietät für Urheberrechtsfragen und b) die genaueren Umstände ohnehin nicht bekannt sind:

                Mir ging es darum zu klären, was ist denn korrekt und kollegial und dennoch effizient und was nicht, und _nicht_: wie kann ichs machen, ohne das mich einer erwischt. Aber auch: wie kann ich u.U. verhindern, dass nicht "jemand" so hoppliflopp meine zig-Stunden-Arbeit schlicht illegal verwertet bzw. eben, was ist dann _auch_ von Rechts wegen geschützt und was nicht.

                Ich vermute mal, daß das letztlich auch keine Sozietät für Urheberrechtsfragen wirklich zufriedenstellend beantworten kann (jedenfalls nicht so pauschal, wie Du bislang gefragt hast).

                Fakt ist: Es gibt keine festgelegte Grenze a la "1000 Datensätze darf man abgreifen, ab 1001 ist es illegal". Rein theoretisch kann es dich möglicherweise auch mit nur einem "geklauten" Datensatz erwischen.

                Die zitierten Urteile befassen sich alle mit großen Datenmengen (3.000 - 35.0000 - und erheblich mehr Informationsverknüpfungen/Parametern pro Eintrag).

                Gilt das auch für besagte Linkliste?

                Und ich fragte mich eben genau, wo ist denn der Unterschied zwischen zusammentragen und zusammenkopieren.

                Zusammentragen: Erstellen einer Datenbank aus nicht-geschützen Quellen (z.B., ich konstruiere, weil bestimmte Ämter per Gesetz dazu verpflichtet sind, bestimmte Daten jedem Bürger zur Verfügung zu stellen, oder weil man die Daten selbst erhebt, oder ...)

                Zusammenkopieren: Erstellen einer Datenbank aus geschützen Quellen (also aus existierenden, urheberrechtlich bereits geschützten Datenbankwerken).

                Dies ist natürlich keine korrekte Definition eines Juristen, sondern gerade so spontan aus meinem vollen Bauch heraus ... ;->

                Gruß, Cybaer

                --
                Hinweis an Fragesteller: Fremde haben ihre Freizeit geopfert, um Dir zu helfen. Helfe Du auch im Archiv Suchenden: Beende deinen Thread mit einem "Hat geholfen" oder "Hat nicht geholfen"!
                1. Hellihello Cybaer,

                  Du hast nach der rechtlichen Beurteilung gefragt, und warst irgendwie mit den Antworten unzufrieden. ;-)

                  Unzufrieden? Hab ich das gesagt. Ich mag da vielleicht manchmal etwas pingelig sein, ich würde es "differenziert" nennen. Mir ging es darum, mal die Grenze auszuloten, des vertretbaren - sowohl rechtlich wie auch moralisch.

                  Mal abgesehen vom ja hinlänglich bekannten Umstand, daß das hier a) keine Sozietät für Urheberrechtsfragen und b) die genaueren Umstände ohnehin nicht bekannt sind:

                  Was soll mir a) jetzt sagen? Dass mir obwohl dies hier nicht dieses und nicht jenes ist ich trotzdem sogar Antworten zu kaputten Klospülungen bekommen kann? Unterstellung sind das eine, sachliche  Antworten das andere, meine ich.

                  Fakt ist: Es gibt keine festgelegte Grenze a la "1000 Datensätze darf man abgreifen, ab 1001 ist es illegal". Rein theoretisch kann es dich möglicherweise auch mit nur einem "geklauten" Datensatz erwischen.

                  Naja, eben nicht, wenn die Sachen offen zugänglich sind.

                  Die zitierten Urteile befassen sich alle mit großen Datenmengen (3.000 - 35.0000 - und erheblich mehr Informationsverknüpfungen/Parametern pro Eintrag).

                  Gilt das auch für besagte Linkliste?

                  Schrub ich doch. In der Summe roundabout 1.000 erstmal. Davon kennst allein Du vermutlich schon mindestens 250 Namen. Die Arbeit kommt ja erst noch, nämlich Detailinfos und Fotos bzw. die Erlaubnis zur Veröffentlichung einzuholen.  Linklisten gibt es schon, aber kein vollständiges oder annährend vollständiges Datenbankwerk. Stell Dir mal vor du willst von sagen wir Liedermachern im deutschprachigen Raum einen relativ umfassenden Überblick erstellen. Da findste vielleicht eine Liste aus dem südeutschen Raum, eine von einem Veranstalter mit all denen, die schon mal bei ihm waren und einen Veranstalter, der sich besonders Mühe gibt und schon ne ganze Menge, aber beileibe nicht alle zusammengetragen hat. So, und darf ich mir die Listen erst dann anschauen, wenn ich 10 Stunden selbst gegoogelt hab ode wann? Das fragte ich mich halt und finds auch nach wie vor nicht so einfach zu beantworten. Die rechtliche Lage erfordert da scheinbar schon eine eher erhebliche Hürde, scheint mir mittlerweile.  Selbst wenn mir dann irgendwann einer meine Schöne Liedermacher-Linkliste komplett wegkopieren würde und auch seine Webseite stellte, könnte ich wohl kaum was machen. Anders siehts natürlich mit Pressetexten und Fotos aus, wo ich mir dann von den Agenturen die Genehmigung geholt habe.

                  Zusammentragen: Erstellen einer Datenbank aus nicht-geschützen Quellen (z.B., ich konstruiere, weil bestimmte Ämter per Gesetz dazu verpflichtet sind, bestimmte Daten jedem Bürger zur Verfügung zu stellen, oder weil man die Daten selbst erhebt, oder ...)

                  Zusammenkopieren: Erstellen einer Datenbank aus geschützen Quellen (also aus existierenden, urheberrechtlich bereits geschützten Datenbankwerken).

                  Dies ist natürlich keine korrekte Definition eines Juristen, sondern gerade so spontan aus meinem vollen Bauch heraus ... ;->

                  Gruß, Cybaer

                  Dank und Gruß,

                  frankx