frankx: automatisiertes Datenauslesen und wiederveröffentlichen

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Hellihello,

u.g. Link entspricht so etwa meinem gefühlten Verständnis. Es kann ja a) nicht verboten sein, eine Datenbank für eine gewissen Bereicht zu erstellen, die dann zwangsläufig einer anderen Datenbank ähneln muss, wenn beide Anspruch auf Vollständigkeit haben und b) kann ich ja nicht die Augen absichtlich vor Linksammlungen verschließen, nur weil diese sich auch nur zu Teilen oder in Gänze mit der von mir geplanten decken könnte. Ich finds nach wie vor knifflig, sowohl das Zusammenstellen einer etwaigen Sammlung wie auch die Verhinderung, dass jemand einfach das komplette Ding dann kopiert.

http://www.weinknecht.de/ojr/index.html?/ojr/2000/14.htm

"Ihre komplette Übernahme einer Datenbank / Linksammlung ist nicht zulässig. Unzulässig ist aber auch, wesentliche Teile davon zu übernehmen und dann als eigene zu veröffentlichen. Auch die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank ist nicht erlaubt, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen (§ 87b UrhG). Diese schwammige Formulierung des Gesetzes führte in der Vergangenheit zu mehreren Prozessen, in denen die Gerichte überwiegend den Datenbankherstellern Recht gaben und selbst die Übernahme von 251 Links (LG Köln, Urt. v. 25.08.1999, 28 O 527/98 - online über netlaw.de) oder die Ermittlung von bis zu 99 Immobilienanzeigen aufgrund einer Suchanfrage in einer fremden Datenbenk (LG Köln, Urt. v. 02.12.1998, 28 0 431/98 - online über netlaw.de) für unzulässig erachtet haben.

Meines Erachtens liegt aber kein Verstoß gegen §§ 87a ff. UrhG vor, wenn die fremde Linksammlung nur als Inspiration benutzt wird und man die dortigen Links selbst recherchiert und prüft, bevor man seine eigene Linksammlung erstellt. Das sieht allerdings das Landgericht Köln (Urt. v. 25.08.1999, 28 O 527/98 - online über netlaw.de) wohl nicht so. Damit liegt meines Erachtens ein eklantanter Widerspruch zum Intention des deutschen Gesetzgebers vor, der mit seiner Umsetzung der EU-Datenbankrichtlinie nicht erreichen wollte, dass identische oder ähnliche Linksammlungen unzulässig sein sollten. Die Vorschriften der §§ 87a ff. UrhG dürfen also nicht dazu führen, dass der freie Wettbewerb im Bereich von Datenbankangeboten beeinträchtigt wird."

http://www.jurpc.de/rechtspr/20030279.htm

"1. Gegenstand des Urheberrechtsschutzes von Datenbankwerken ist nur die Struktur der Datenbank, der Schutz erstreckt sich nicht auf den Inhalt. Eine Verletzungshandlung kann demnach nur darin liegen, dass die Struktur des Datenbankwerkes ganz oder in einem selbständig schützbaren Teil übernommen wird. Daran fehlt es, wenn die äußeren Gestaltungsmerkmale von Musik-Chart-Listen nicht übernommen worden sind.

2. Der Schutz der §§ 87a ff. UrhG ist nicht auf elektronische Datenbanken beschränkt, sondern erfasst auch Printmedien.

3. Eine Vervielfältigung einer Datenbank im Sinne des § 87b UrhG liegt nur vor, wenn die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil einer Datenbank auf einem anderen Datenträger verfügbar gemacht wird. Hieran fehlt es, wenn die äußeren Gestaltungsmerkmale von Chart-Listen nicht übernommen wurden und die Listen nicht 1:1 übernommen wurden. Aus dem gleichen Grund ist auch eine nachschaffende Übernahme einer fremden Leistung im Sinne des § 1 UWG nicht gegeben."

Dank und Gruß,

frankx