Hi,
Die Ehe ist traditionell das Versprechen, das sich zwei Menschen geben, zusammen leben zu wollen, zusammen Kinder haben zu wollen und zusammen alt werden zu wollen - mit allen Höhen und Tiefen, die ein Leben halt so mit sich bringt. Ein befristetes Versprechen kann es in meinen Augen nicht geben.
Da stimme ich Dir voll und ganz zu.
Und ich meine, dass genau dies eher zu einer kirchlichen Trauung passt, als zu einer gesetzlichen - die ja leider unumgänglich ist, wenn man keine Nachteile inkauf nehmen will.
Aufgrund höchstrichterlicher Entscheidung hat die Regierung vor einiger zeit den §7 des SGB 2 konkretisiert und nicht mehr pauschal eine "eheähnlicher Gemeinschaft" angegeben:
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
[...]
c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
[...]
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Meiner Meinung nach sollte eine solche Regelung zur Vermeidung von Benachteiligungen auch für eine gesetzliche Ehe gelten. D.h. keine Zeitbegrenzung - es wäre Unsinn, für eine begrenzte Zeit füreinander einstehen zu wollen - sondern eine Erklärung (vor dem Standesbeamten oder eigentlich wrde schon ein Notar ausreichen), dass man eben füreinander einstehen will.
Es würde damit ein "Vertrag" geschlossen, der dann auch kündbar sein müsste - un zwar nicht über eine anwaltspflichtige Scheidungsklage, sondern eben genauso einfach wie er geschlossen wurde.
Ich finde es überhaupt etwas merkwürdig, dass ein vor einem (Standes-)Beamten geschlossener Ehevertrag von einem Richter aufgehoben werden muss.
freundliche Grüße
Ingo