Sanny: Webhosting-Vertrag in den ersten 2 Wochen kündbar?

Hallo,

ich bin gerade in einer Bredoullie: ein Kunde möchte, dass ich sehr schnell eine Webseite anmelde. Also heute noch. Das dumme ist, dass ich eine Programmierfirma, mit der ich zusammenarbeite, vor Vertragsabschluss noch ein paar Fragen stellen müsste- und ausgerechnet heute haben sie früher Feierabend gemacht wie sonst.

Ich ahne zwar, was sie an technischen Voraussetzungen brauchen, und würde daraufhin die Webseite beim Provider anmelden. Nur: gilt in diesem Bereich auch, dass man bis 2 Wochen nach Vertragsabschluss noch aus dem Vertrag raus kann? Der Provider, den ich mir rausgesucht habe, hat seinen Sitz in Deutschland.

Danke!!
Liebe Grüße,
Sanny

  1. Wenn Du etwas über das Internet bestellst, gilt üblicherweise das Gesetz über Fernabsatzverträge - Du kannst also innerhalb von 14 Tagen problemlos widerrufen.

    Zudem empfehle ich, die AGBs sorgsam zu lesen. Auf die Widerrufsfrist muss dort nämlich hingewiesen werden, ansonsten verlängert sie sich auf unendlich.

    Gruß, LX

    --
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    1. Wenn Du etwas über das Internet bestellst, gilt üblicherweise das Gesetz über Fernabsatzverträge - Du kannst also innerhalb von 14 Tagen problemlos widerrufen.

      Zudem empfehle ich, die AGBs sorgsam zu lesen. Auf die Widerrufsfrist muss dort nämlich hingewiesen werden, ansonsten verlängert sie sich auf unendlich.

      Danke LX!

      Ciao, Sanny

    2. Moin!

      Wenn Du etwas über das Internet bestellst, gilt üblicherweise das Gesetz über Fernabsatzverträge - Du kannst also innerhalb von 14 Tagen problemlos widerrufen.

      Das gilt aber nicht, wenn man Dienstleistungen einkauft, und diese Dienstleistung schon erbracht wurde - beispielsweise die Registrierung einer Domain.

      - Sven Rautenberg

      --
      "Love your nation - respect the others."
    3. Yerf!

      Wenn Du etwas über das Internet bestellst, gilt üblicherweise das Gesetz über Fernabsatzverträge - Du kannst also innerhalb von 14 Tagen problemlos widerrufen.

      Üblicherweise gilt das aber nur für Privatpersonen (genauso wie die gesetzliche Gewährleistungsfrist) oder irre ich da?

      Gruß,

      Harlequin

      --
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      1. Moin!

        Yerf!

        Wenn Du etwas über das Internet bestellst, gilt üblicherweise das Gesetz über Fernabsatzverträge - Du kannst also innerhalb von 14 Tagen problemlos widerrufen.

        Üblicherweise gilt das aber nur für Privatpersonen (genauso wie die gesetzliche Gewährleistungsfrist) oder irre ich da?

        Da könntest du durchaus Recht haben.

        - Sven Rautenberg

        --
        "Love your nation - respect the others."
    4. Aloa 'oe,

      Zudem empfehle ich, die AGBs sorgsam zu lesen. Auf die Widerrufsfrist muss dort nämlich hingewiesen werden, ansonsten verlängert sie sich auf unendlich.

      Jaja, wer kennt sie nicht, die "Allgemeinen Geschäftsbedingungens" ;-).

      Gruß, Volker

      --
      „I conclude that there are two ways of constructing a software design: One way is to make it so simple that there are obviously no deficiencies and the other way is to make it so complicated that there are no obvious deficiencies."
      - Tony Hoare
      1. Tachchen!

        Jaja, wer kennt sie nicht, die "Allgemeinen Geschäftsbedingungens" ;-).

        Immerhin kennt der Duden sie.
        Und solange das so ist, werde ich mich immer wieder fragen,
        wie peinlich mir das wäre, solch einen Kommentar geschrieben zu haben.

        Gruß

        Die schwarze Piste

        --
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        1. Moinsen!

          Jaja, wer kennt sie nicht, die "Allgemeinen Geschäftsbedingungens" ;-).

          Immerhin kennt der Duden sie.

          Der Duden kennt 'AGBs'? Ich hab keinen hier und nur die Onlinvariante zur Verfügung. Dort wird jedenfalls nur AGB benutzt.

          --
          "Die Diebesgilde beklagte sich darueber, dass Mumm in aller Oeffentlichkeit behauptet hatte, hinter den meisten Diebstaehlen steckten Diebe."
                - T. Pratchett
          1. Guten Tag,

            Der Duden kennt 'AGBs'? Ich hab keinen hier und nur die Onlinvariante zur
            Verfügung. Dort wird jedenfalls nur AGB benutzt.

            In einem Kommentar empfahl die Duden-Sprachberatung, das Plural-s zur Unterscheidung zwischen Singular-AGB (eine Sammlung Absätze) von Plural-AGB (mehrere Sammlungen von Absätzen) zu verwenden. So wie die Mehrzahl der Abkürzung DVD auch DVD ist, aber das Plural-s an DVDs als Zeichen für den Plural hinzugefügt werden kann, wenn dieser nicht offensichtlich ist.

            Gruß
            Christoph Jeschke

            --
            Zend Certified Engineer
            Certified Urchin Admin
            1. Hi!

              In einem Kommentar empfahl die Duden-Sprachberatung, das Plural-s zur Unterscheidung zwischen Singular-AGB (eine Sammlung Absätze) von Plural-AGB (mehrere Sammlungen von Absätzen) zu verwenden. So wie die Mehrzahl der Abkürzung DVD auch DVD ist, aber das Plural-s an DVDs als Zeichen für den Plural hinzugefügt werden kann, wenn dieser nicht offensichtlich ist.

              Aha. Bei DVDs verstehe ich das auch. Digital Versatile Discs halt. Allgemeine Geschaeftsbedingungens gibts aber nicht. Muesste man das dann nicht AGBn nennen? ('ahgehbehn')

              Das soll jetzt keine Prinzipienreiterei sein. Sicher ist AGBs leichter ausgesprochen. Das S zur Kennzeichnung eines Plurals scheint ja sowas wie der defaultwert zu sein. Ich wundere mich lediglich nur.

              Grad frag ich mich ob es einen offiziellen Plural fuer CMS gibt. CMSe? CMSs?

              --
              "Die Diebesgilde beklagte sich darueber, dass Mumm in aller Oeffentlichkeit behauptet hatte, hinter den meisten Diebstaehlen steckten Diebe."
                    - T. Pratchett
            2. Mahlzeit,

              So wie die Mehrzahl der Abkürzung DVD auch DVD ist, aber das Plural-s an DVDs als Zeichen für den Plural hinzugefügt werden kann, wenn dieser nicht offensichtlich ist.

              In dem Fall stimmt es aber. Denn die Mehrzahl von "Disc" ist nunmal "Discs"
              Somit ist die Abkürzung DVDs und CDs völlig legitim, was auf AGBs dummerweise nicht zutrifft ;)

              1. Tachchen!

                In dem Fall stimmt es aber. Denn die Mehrzahl von "Disc" ist nunmal "Discs"
                Somit ist die Abkürzung DVDs und CDs völlig legitim, was auf AGBs dummerweise nicht zutrifft ;)

                Die Logik ist in sich schlüssig, aber am Duden vorbei.
                Der Duden nennt explizit das Beispiel der "LKWs"; subsumiere selbst.

                Wer weiter AGB (pl.) sagen möchte, sei frei, dies zu tun. Aber anderen
                Leuten die mindestens ebenso richtigen AGBs vorzuwerfen ist schlicht
                falsch.
                Und vor diesem Hintergrund kann man mir kaum verübeln, dass ich solche
                Postings dann irgendwie erheiternd tragisch finde. :-)

                Die schwarze Piste

                --
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                unbezahlbare Fotografie
                1. Mahlzeit,

                  Aber anderen
                  Leuten die mindestens ebenso richtigen AGBs vorzuwerfen ist schlicht
                  falsch.

                  Aber wenn jemand AGB's, AGB`s, AGB´s oder gar AGB,s schreibt, darf man noch meckern, oder? ;)
                  Und ja, alles schon gesehen.

                  1. Tachchen!

                    Aber wenn jemand AGB's, AGB`s, AGB´s oder gar AGB,s schreibt, darf man noch meckern, oder? ;)

                    Mach dir keinen Kopf. Wenn man was zum Meckern sucht, wird man sicherlich
                    früher der später fündig. Wobei gerade das sog. "Deppenapostroph" ebenfalls
                    stark vermintes Gebiet geworden ist, wenn man sich da im Duden mal umschaut.

                    Gruß

                    Die schwarze Piste

                    --
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                    1. Hi!

                      ... Wobei gerade das sog. "Deppenapostroph" ebenfalls
                      stark vermintes Gebiet geworden ist, wenn man sich da im Duden mal umschaut.

                      Echt? Hast Du hier ein Beispiel? Das faend ich interessant. Vielleicht sollte ich mir mal nen Duden kaufen...?

                      --
                      "Die Diebesgilde beklagte sich darueber, dass Mumm in aller Oeffentlichkeit behauptet hatte, hinter den meisten Diebstaehlen steckten Diebe."
                            - T. Pratchett
                      1. Tachchen!

                        Echt? Hast Du hier ein Beispiel? Das faend ich interessant. Vielleicht sollte ich mir mal nen Duden kaufen...?

                        Das halte ich nach dem Reformchaos für unabdingbar. ;-)

                        Die eigentlichen Regeln/Empfehlungen zum Genitiv-S haben sich glaube ich
                        kaum geändert. Apostrophe sind nun erlaubt, wenn sie der Klarstellung der
                        Grundform dienen. Ich glaube mich aber zu erinnern, dass die genannten
                        Beispiele dann eher mehr als weniger Verwirrung stifteten. o_0

                        Wenn es von größerem Interesse ist, schaue ich morgen mal nach,
                        aber nicht mehr jetzt. ;-)

                        Gruß

                        Die schwarze Piste

                        --
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                        1. Hi!

                          Wenn es von größerem Interesse ist, schaue ich morgen mal nach,
                          aber nicht mehr jetzt. ;-)

                          Wenn es vom Wikipediaeintrag abweicht, darfste meinetwegen gern nen neuen Thread dafuer aufmachen. ;)

                          --
                          "Die Diebesgilde beklagte sich darueber, dass Mumm in aller Oeffentlichkeit behauptet hatte, hinter den meisten Diebstaehlen steckten Diebe."
                                - T. Pratchett
        2. Tachchen!

          Aloha 'oe,

          Immerhin kennt der Duden sie.
          Und solange das so ist, werde ich mich immer wieder fragen,
          wie peinlich mir das wäre, solch einen Kommentar geschrieben zu haben.

          Ich hoffe gar nicht. Oder?

          Gruß, Volker

          --
          „I conclude that there are two ways of constructing a software design: One way is to make it so simple that there are obviously no deficiencies and the other way is to make it so complicated that there are no obvious deficiencies."
          - Tony Hoare
        3. Mahlzeit,

          wie peinlich mir das wäre, solch einen Kommentar geschrieben zu haben.

          Dir sollte eher peinlich sein, den Beitrag nicht wirklich gelesen zu haben.

    5. Mahlzeit,

      und du hast Jura studiert? Du solltest deinen Professor erschiessen ...

    6. Hello,

      Wenn Du etwas über das Internet bestellst, gilt üblicherweise das Gesetz über Fernabsatzverträge - Du kannst also innerhalb von 14 Tagen problemlos widerrufen.

      Sind nicht gerade Dienstleistungen der Telekommunikationsbranche von dieser Regelung ausgenommen?
      Irgendwo war da doch was?
      Sinngemäß: Durch Iananspruchnahme des Dienstes erlischt das Rücktrittsrecht?

      Ich befürchte, dass ich mich diesmal nicht irre...

      Liebe Grüße aus Syburg bei Dortmund

      Tom vom Berg

      --
      Nur selber lernen macht schlau
      http://bergpost.annerschbarrich.de
      1. Das verwechselst Du mit den Ausnahmen bei der Annahme von AGBs iVm konkludent geschlossenen Verträgen (Beispiel Beförderungsvertrag). Es ändert nichts an der Tatsache, dass auf eine Widerrufsfrist oder den Mangel einer solchen hingewiesen werden muss.

        Gruß, LX

        --
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        1. Hallo LX,

          §312b (3)
          Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
          1. [...]
          2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

          Der Dienstleister muss sicher auf diese Bedingungen hinweisen, ein Telekommunikationsanbieter wird das dann wahrscheinlich auch tun.

          Grüße

          Daniel

    7. Guten Tag,

      Wenn Du etwas über das Internet bestellst, gilt üblicherweise das Gesetz über
      Fernabsatzverträge - Du kannst also innerhalb von 14 Tagen problemlos
      widerrufen.

      Das Fernabsatzgesetz wurde im Zuge der letzten Schuldrechtsreform in das BGB integriert: § 312 BGB.

      Zudem empfehle ich, die AGBs sorgsam zu lesen. Auf die Widerrufsfrist muss
      dort nämlich hingewiesen werden, ansonsten verlängert sie sich auf unendlich.

      Wenn der Threadstarter allerdings gewerblich als Unternehmer handelt, gilt für ihn das Widerrufsrecht des BGB nicht. Die Aussage, dass er für einen Kunden handeln soll, lässt darauf schließen.

      Ansonsten erlischt das Widerrufsrecht in bestimmten Fällen, z.B. wenn eine Dienstleistung bereits begonnen wurde.

      Gruß
      Christoph Jeschke

      --
      Zend Certified Engineer
      Certified Urchin Admin
  2. Hi,

    schau dich mal server4you um.
    Bei Webspace :
    "Geld-Zurück-Garantie bei Unzufriedenheit:Sofort, ohne Fragen!"

    bei Server:
    "30 Tage ohne Risiko testen
    Testen Sie Ihren Server 30 Tage lang. Sollten sie nicht zufrieden sein, können sie den Vertrag jederzeit kündigen, und SERVER4YOU erstattet alle bereits geleisteten Zahlungen zurück."

    Aber gestestet habe ich denen Ihre Aussagen natürlich noch nie, daher keine Gewähr.

    Paul

  3. Hello,

    ich frage mich jetzt allerdings, wer Dich drängt?

    Handelt es ich beim Hostingvertrag um ein besonderes Schnäppchen oder geht es nur um die rechtzeitige Reservierung einer Domain?

    Webspace, Domains, IPs, und Konnektierungen bekommt man mWn immer noch innerhalb weniger Stunden.

    Ein sooo knappes Gut, wie wir lange Zeit vermutet haben, scheinen Domainnamen und IPs gar nicht zu sein.

    Und noch eine Idee:
    Wenn die Rechtsprechung/Steuergesetzgebung noch eine Schritt weiter gehen würde, und für dauerhaft (länger als 12 Monate) nicht aktiv genutzte Domains eine Steuer von 1000Euro im Jahr nehmen würde, dann wären erstens mindestens zehn Milliarden zusätzlich in der Kasse und zweitens hätten dann auch die kleinen Webdesigner und Verwender wieder eine Chance, die tatsächlich eine Idee unter dem dazu passenden Namen vermarkten wollen. Ausnahmen für Betriebsübergaben, Erbschaft, Betriebsunbterbrechung usw. sind sicherlich sinnvoll, aber Grabber hätten dann schlechte Karten.

    Liebe Grüße aus Syburg bei Dortmund

    Tom vom Berg

    --
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