dedlfix: Sind Video-Download-Dienste legal?

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Das ist vergleichbar mit den AGBs, die versuchen, einem das dekompilieren zu verbieten, was in Deutschland (nach Meinung vieler) nicht wirksam ist.

Wenn die AGB rechtswirksamer Vertragsbestandteil werden, kann darin recht viel zwischen den beiden Parteien geregelt werden. Es gibt einige Dinge, die explizit nicht eingeschränkt werden dürfen, beispielsweise aus dem Bereich der Sachmängelhaftung (Gewährleistung, Garantie). Ein allgemeines Recht zur Dekompilierung gibt es auch nicht. Ich habe auch keinen Paragraphen gefunden, der eine Dekompilierungsverbotsklausel als unzulässig hinstellt. Die Paragraphen 69a bis g UrhG regeln das Computerzeugs. Sie sagen nur aus, soweit ich das richtig interpretiere, dass keine Erlaubnis zum Dekompilieren zum Zwecke der Laufbarmachung eingeholt werden muss, sie verhindern aber kein Dekompilierungsverbot in einem Vertrag. An dieser Stelle versagt dann aber mein angesammeltes Wissen. Vielleicht entscheiden oder entschieden Gerichte anders in einem solchen Fall.

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