Tom247: Frage zu rechtlichem Aspekt beim Anbieten von Gewinnspielen

Hallo!

Wollte nur mal wissen ob jemand weiß wie es sich verhält (rechtlich) wenn man auf seiner Seite ein kleines Gewinnspiel anbietet. Also, ist es überhaupt erlaubt?
Es soll verschiedene Sachpreise geben (hauptsächlich Laptops).
Jeder User der sich registriert muss einen Euro teilnahmegebühr bezahlen.

Konnte leider nichts dazu finden...

  1. Tach,

    Wollte nur mal wissen ob jemand weiß wie es sich verhält (rechtlich) wenn man auf seiner Seite ein kleines Gewinnspiel anbietet. Also, ist es überhaupt erlaubt?
    Es soll verschiedene Sachpreise geben (hauptsächlich Laptops).
    Jeder User der sich registriert muss einen Euro teilnahmegebühr bezahlen.

    "Das Veranstalten von Glücksspielen bedarf gegenwärtig entsprechend § 284 StGB einer behördlichen Erlaubnis, wenn es sich um ein öffentliches Spiel handelt. Dies ist dann der Fall, wenn das Spiel einem sich verändernden Personenkreis angeboten wird. Bereits die Beteiligung als Spieler ist nach § 285 StGB strafbar." - Quelle

    Die Genehmigung ist in Deutschland meines wissens Ländersache.

    Ohne Teilnahmegebühr wäre das ganze eher ein nicht genehmigungspflichtiges Preissausschreiben.

    mfg
    Woodfighter

    1. Glücksspiele sind solche, bei denen ein Einsatz erforderlich ist. Ich nehme an, mit Gewinnspiel ist eher das klassische Preisausschreiben gemeint. Dabei solltest Du den Hinweis nicht vergessen, dass der Rechtsweg (Einklagen des Preises durch jemanden, der nicht gewonnen hat) ausgeschlossen ist.

      Ansonsten bleibt das ganze relativ unbedenklich, solange Du bei der Gestaltung des Preisausschreibens nicht Urheberrechte Dritter verletzt, Verfassungswidrige Äußerungen machst oder beleidigend wirst.

      Gruß, LX

      --
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      1. Dazu sollte man noch erwähnen, dass man die Teilnahme am Preisausschreiben auch nicht von einem Kauf abhängig machen darf. Es muss also jeder, ob Kunde oder nicht Kunde teilnehmen dürfen. Ansonsten wird es wohla ls Glücksspiel angesehen, nehme ich an...

        Das sieht man ja auch öfters. Da steht dann dabei, dass ein Einkauf nicht zwingend ist und man auch unter der und der Nummer anrufen kann anstatt mit einem Bestellschein...

        Habe zu der Formulierung "Der Rechtsweg ist ausgeschlossen" jetzt mal ein bisschen Gegooglet aber nichts genaueres gefunden. Ich kann mir kaum vorstellen, dass man absolut nichts vor Gericht erreichen kann, wenn man nicht gewonnen hat und aber zB Beweise dafür hat, dass der Gewinn ohne großen Zufall an den besten Freund desjenigen gegangen ist der das Auschreiben gemacht hat. Dann müsste doch, der Fairness halber richtig Verlost werden.
        Weist du dazu genaueres LX?

        mfg
        Alex