Wenn es nicht ausdrücklich genannt wird, muss es entweder marktüblich sein, um Vertragsbestandteil zu werden oder es liegt entweder ein Mangel oder eine Verletzung der Informationspflicht aus § 241 II BGB (vertragliche Nebenpflichten) vor.
Gruß, LX
Wenn es nicht ausdrücklich genannt wird, muss es entweder marktüblich sein, um Vertragsbestandteil zu werden oder es liegt entweder ein Mangel oder eine Verletzung der Informationspflicht aus § 241 II BGB (vertragliche Nebenpflichten) vor.
Gruß, LX