Steel: Sowas meine ich....... !!!

Beitrag lesen

Hi,

"Die Aufnahme muss von einem öffentlichen Weg, einer Straße oder einem Platz aus gemacht werden. § 59 UrhG betrifft nur urheberrechtlich geschützte Werke, doch hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Friesenhaus klargestellt, dass es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, das über die Befugnisse des Eigentümers hinausgeht, anderen den Zugang zu ihr zu verwehren. Man darf also ein schönes altes Gebäude in Privatbesitz von einem öffentlichen Weg aus unbedenklich fotografieren und die Aufnahmen kommerziell verwerten."

Also ne Hecke drumrum und wenn da ne Kameralinse durchlugt, verklagen. Den Gaertner, der nen Loch in die Hecke geschnippelt hat entlassen und mit nem Auto die Fussgaengerbruecke nebenan, von der aus man in meinen Garten schauen kann, zu Klump fahren. :)