Auge: Ergänzung

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Hallo

das ist interessant - wenn nun aber der Kunde eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt verlangt? Müßte ich dann den Auftrag als Kleinunternehmer ablehnen oder auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

Du darfst, wenn du die KUR (Kleinunternehmerregelung) benutzt, nicht auf diese verzichten. Sie wird dir gewährt, wenn du im Kalenderjahr unter 17500 EUR Gewinn bleibst[1], damit sich dein bürokratischer Aufwand (und wohl auch der des Finanzamtes) in Grenzen hält.

Im Grunde genommen stellt sich deine Frage aber garnicht.

Fall 1:
Du weist MwSt aus, musst sie an das Finanzamt abführen und der Kunde, der die rechnung bezahlt hat, kann sie sich vom Finanzamt zurückholen.

Fall 2:
Du weist keine MwSt aus, der Kunde, der die Rechnung, aber keine MwSt, an dich bezahlt hat, kann sie logischerweise auch nicht zurückholen.

In beiden Fällen bleibt die Nettosumme gleich. Im Fall 1 zahlt der Kunde die dafür fällige MwSt an dich aus und holt sie sich (bei seiner monatlichen/quartierlichen/jährlichen Umsatzsteuerabrechnung) vom FA zurück, im Fall 2 zahlt er sie erst garnicht. Genau genommen steht er im Fall 2 sogar besser da, da die Summe für die (eigentlich zu zahlende) MwSt auf seinem Konto bleibt und nicht erst später wieder zurückkommt.

[1] Kommst du drüber, musst du in den Folgejahren MwSt/Umsatzsteuer ausweisen, die KUR kommt nicht mehr zur Anwendung.

Tschö, Auge

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