Ralph: Geschäftsgebahren: Rechnung mit Preisangabe Brutto oder Netto?

Liebe Forumsmitglieder,

eine Google-Suche in dieser Frage hat sich als etwas trickreich erwiesen, darum hoffe ich hier ein paar erfahrene Rechnungssteller zu finden, da viele von euch ja auch Aufträge abwickeln.

Ich habe einen klitzekleinen Auftrag angenommen (mittlerer 3-stelliger Bereich) und muss jetzt zum ersten Mal eine Rechnung schreiben. Jetzt stellt sich mir die Frage: wenn im Geschäftsumfeld ein Preis abgesprochen wird, bspw. 100 Euro, stelle ich dann

A) 100 Euro plus  19,00 Euro Umsatzsteuer (insg. 119.-) oder
B) 100 Euro inkl. 15,97 Euro Umsatzsteuer (insg. 100.-)

in Rechnung? Da das Ganze ja über die Umsatzsteuer durchgereicht wird, tendiere ich zu Variante A.
Thema bei den Verhandlungen war das nicht, bevor ich meinen Auftraggeber damit konfrontiere, interessiert mich darum erstmal, wie das normalerweise gehandhabt wird.

Sorry für die Laienfrage, aber irgendwie muss man ja anfangen :-)
Ralph

  1. Ich würde mal sagen das der Abgesprochende Preis geltend ist.
    So viel ich weiß sind diese "100 EUR" bereits mit Umsatzsteuer und allem drum und dran, also extra ausweisen darfst du das glaube ich nicht.

    Peter

    1. So viel ich weiß sind diese "100 EUR" bereits mit Umsatzsteuer und allem drum und dran, also extra ausweisen darfst du das glaube ich nicht.

      Dan hast du aber nicht mit Geschäftskunden zu tun. Bei Geschäftskunden wird grundsätzlich der Preis ohne MwSt. ausgehandelt, da die MwSt. eh nur weitergereicht wird.

      Es kommt also inner drauf an, ob es ein Gerschäftskunde oder ein Privatkunde ist, bzw. ob der Kundedie MwSt. geltend macht/machen kann.

  2. Hallo

    Ich habe einen klitzekleinen Auftrag angenommen (mittlerer 3-stelliger Bereich) und muss jetzt zum ersten Mal eine Rechnung schreiben. Jetzt stellt sich mir die Frage: wenn im Geschäftsumfeld ein Preis abgesprochen wird, bspw. 100 Euro, stelle ich dann

    A) 100 Euro plus  19,00 Euro Umsatzsteuer (insg. 119.-) oder
    B) 100 Euro inkl. 15,97 Euro Umsatzsteuer (insg. 100.-)

    Der vereinbarte Preis ist das Geld, das du für deine Leistung bekommst, die MwSt kommt dann oben drauf, also A.

    Thema bei den Verhandlungen war das nicht, bevor ich meinen Auftraggeber damit konfrontiere, interessiert mich darum erstmal, wie das normalerweise gehandhabt wird.

    Tschö, Auge

    --
    Die deutschen Interessen werden am Liechtenstein verteidigt.
    Veranstaltungsdatenbank Vdb 0.2
    1. Hallo

      Der vereinbarte Preis ist das Geld, das du für deine Leistung bekommst, die MwSt kommt dann oben drauf, also A.

      Ergänzung: Falls du das innerhalb eines Gewerbes tust, kommt es zusätzlich darauf an, ob du die Kleinunternehmerregelung (UStG §19 Abs.1) in Anspruch nimmst. *Dann* darfst du keine MwSt erheben und demnach auch nicht auf der Rechnung ausweisen. Somit bliebe es einfach bei den 100 EUR, die wären dann aber auch in voller Höhe deine (abgesehen von der Einkommenssteuer).

      Tschö, Auge

      --
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      1. Hi Auge,

        das ist interessant - wenn nun aber der Kunde eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt verlangt? Müßte ich dann den Auftrag als Kleinunternehmer ablehnen oder auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

        Grüße,
        Richard

        1. Hallo

          das ist interessant - wenn nun aber der Kunde eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt verlangt? Müßte ich dann den Auftrag als Kleinunternehmer ablehnen oder auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

          Du darfst, wenn du die KUR (Kleinunternehmerregelung) benutzt, nicht auf diese verzichten. Sie wird dir gewährt, wenn du im Kalenderjahr unter 17500 EUR Gewinn bleibst[1], damit sich dein bürokratischer Aufwand (und wohl auch der des Finanzamtes) in Grenzen hält.

          Im Grunde genommen stellt sich deine Frage aber garnicht.

          Fall 1:
          Du weist MwSt aus, musst sie an das Finanzamt abführen und der Kunde, der die rechnung bezahlt hat, kann sie sich vom Finanzamt zurückholen.

          Fall 2:
          Du weist keine MwSt aus, der Kunde, der die Rechnung, aber keine MwSt, an dich bezahlt hat, kann sie logischerweise auch nicht zurückholen.

          In beiden Fällen bleibt die Nettosumme gleich. Im Fall 1 zahlt der Kunde die dafür fällige MwSt an dich aus und holt sie sich (bei seiner monatlichen/quartierlichen/jährlichen Umsatzsteuerabrechnung) vom FA zurück, im Fall 2 zahlt er sie erst garnicht. Genau genommen steht er im Fall 2 sogar besser da, da die Summe für die (eigentlich zu zahlende) MwSt auf seinem Konto bleibt und nicht erst später wieder zurückkommt.

          [1] Kommst du drüber, musst du in den Folgejahren MwSt/Umsatzsteuer ausweisen, die KUR kommt nicht mehr zur Anwendung.

          Tschö, Auge

          --
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          1. Du darfst, wenn du die KUR (Kleinunternehmerregelung) benutzt, nicht auf diese verzichten. Sie wird dir gewährt, wenn du im Kalenderjahr unter 17500 EUR Gewinn bleibst[1], damit sich dein bürokratischer Aufwand (und wohl auch der des Finanzamtes) in Grenzen hält.

            §19 UStG ist da aber anderer Meinung. Man kann sehr wohl darauf verzichten. Ist dann aber an diesen Verzicht auch 5 Jahre gebunden.

            1. Hallo

              Du darfst, wenn du die KUR (Kleinunternehmerregelung) benutzt, nicht auf diese verzichten. Sie wird dir gewährt, wenn du im Kalenderjahr unter 17500 EUR Gewinn bleibst[1], damit sich dein bürokratischer Aufwand (und wohl auch der des Finanzamtes) in Grenzen hält.

              §19 UStG ist da aber anderer Meinung. Man kann sehr wohl darauf verzichten. Ist dann aber an diesen Verzicht auch 5 Jahre gebunden.

              Ähh, ja, da habe ich mich, abgesehen von der Umsatz- anstatt der Gewinngrenze, mehr als ungenau ausgedrückt. Natürlich kannst du umoptieren, allerdings will das bestens überdacht sein. Man wird ja wohl (hoffentlich) genau überlegt haben, dass man die KUR in Anspruch nimmt.

              Tschö, Auge

              --
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          2. Du darfst, wenn du die KUR (Kleinunternehmerregelung) benutzt, nicht auf diese verzichten. Sie wird dir gewährt, wenn du im Kalenderjahr unter 17500 EUR Gewinn bleibst

            Um Jottes Willen, nein! Der *Bruttoumsatz* ist maßgebend.

            Siechfred

            1. Hi Siechfred,

              Um Jottes Willen, nein! Der *Bruttoumsatz* ist maßgebend.

              Ist der Umsatz nicht immer Brutto? Ich habe glaube ich mal gelernt, dass der Umsatz immer die reinen Einnahmen sind und der Gewinn = Einnahmen - Kosten, also faktisch ein Nettowert. Oder gibt es auch ein Nettoumsatz?

              ciao
              romy

              1. Um Jottes Willen, nein! Der *Bruttoumsatz* ist maßgebend.
                Ist der Umsatz nicht immer Brutto?

                Im USt-Recht nicht, siehe § 10 Abs. 1 UStG:
                "Der Umsatz wird [...] nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer."

                Im Vergleich dazu § 19 UStG:
                "Die [...] geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern [...] nicht erhoben, wenn der [...] Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird."

                Das bedeutet unterm Strich: steuerlicher Umsatz ist Entgelt minus USt.

                Die Begriffe "Nettoumsatz" und "Bruttoumsatz" stammen aus der Betriebswirtschaftslehre, wobei der Begriff "Umsatz" hier im Sinne von "Umsatzerlösen" gemeint ist. "Umsatz" dient hier der Klassifikation der betrieblichen Einnahmen und bedeutet m.W.n., dass dies die Erlöse aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit sind. Daneben gibt es ja noch sonstige betriebliche Erträge, Zinserträge usw. usf. etc. pp.

                Siechfred

          3. Hallo.

            Du darfst, wenn du die KUR (Kleinunternehmerregelung) benutzt, nicht auf diese verzichten. Sie wird dir gewährt, wenn du im Kalenderjahr unter 17500 EUR Gewinn bleibst[1]

            [...]

            [1] Kommst du drüber, musst du in den Folgejahren MwSt/Umsatzsteuer ausweisen, die KUR kommt nicht mehr zur Anwendung.

            Unabhängig von der bereits geklärten Verwechslung von Gewinn und Umsatz ist anzumerken, dass die 17.500 EUR für das jeweils vergangene Jahr gelten, für das laufende die Grenze aber bei 50.000 EUR liegt. Wer also seinen Umsatz vom letzen zu diesem Jahr von 15.000 EUR auf 45.000 EUR zu verdreifachen gedenkt, fällt zumindest in diesem Jahr auch noch nicht aus dieser Regelung heraus.
            MfG, at

        2. das ist interessant - wenn nun aber der Kunde eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt verlangt? Müßte ich dann den Auftrag als Kleinunternehmer ablehnen oder auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

          Das solltest du mit deinem Steuerberater besprechen, wie er das verbuchen kann. Da aber die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung sehr gering ist, wird das nur sehr wenige Anbieter treffen und ich dneke nicht, dass die davon leben können.

  3. Tachchen!

    1. Darfst du Umsatzsteuer erheben?

    2. Wenn ich das richtig im Kopf habe ist der vereinbarte Preis immer der
    Endpreis. Soll heißen, dass ich mich zu erinnern glaube, dass dies zwingend
    so zu sehen ist. Dazu zwei Einschränkungen:

    a) Ich könnte mich falsch erinnern. ;-)
    b) Ich erinnere mich nicht, ob das ausschließlich gegenüber Verbrauchern
    gilt oder allgemein.

    Gruß

    Die schwarze Piste

    --
    ie:{ fl:( br:^ va:) ls:# fo:) rl:( n4:& ss:{ de:] js:| ch:? mo:) zu:$
    unbezahlbare Fotografie
    1. Hallo

      1. Darfst du Umsatzsteuer erheben?

      2. Wenn ich das richtig im Kopf habe ist der vereinbarte Preis immer der
        Endpreis. Soll heißen, dass ich mich zu erinnern glaube, dass dies zwingend
        so zu sehen ist. Dazu zwei Einschränkungen:

      a) Ich könnte mich falsch erinnern. ;-)
      b) Ich erinnere mich nicht, ob das ausschließlich gegenüber Verbrauchern
      gilt oder allgemein.

      Zwischen Firmen (neudeutsch: business to business) ist der Preis der "richtige" Preis, also (z.B., wie hier, bei einer Dienstleistung) die Entlohnung/der Nettopreis. Die MwSt kommt (wenn dein 1. zutrifft) oben drauf[1].

      Endkunden ist der Gesamtpreis inklusive der MwSt zu nennen.

      [1] Ausnahme: Kleinunternehmerregelung, da wird keine MwSt erhoben.

      Tschö, Auge

      --
      Die deutschen Interessen werden am Liechtenstein verteidigt.
      Veranstaltungsdatenbank Vdb 0.2
  4. Hi Ralph,

    Thema bei den Verhandlungen war das nicht, bevor ich meinen Auftraggeber damit konfrontiere, interessiert mich darum erstmal, wie das normalerweise gehandhabt wird.

    Alle Rechnungen und Beträge, die ich in letzter Zeit gesehen habe sind immer Netto + Mehrwertsteuer. Wenn das Produkt 1000€ kostet, kostet es also ganz selbstverständlich 1000€+Mehrwertsteuer. Wie dass bei kleineren Unternehmen Usus ist, weiß ich allerdings nicht, sollte mich aber wundern, wenn es da anders aussieht.

    ciao
    romy

  5. Hi there,

    Sorry für die Laienfrage, aber irgendwie muss man ja anfangen :-)

    Ja eh. Normalerweise sind Preis zwischen Geschäftsleuten und Gewerbetreibenden, auf jedenfall Personen, die ihrerseits wieder Rechnungen an andere stellen, Nettopreise. Wenn Du also einen Betrag von 1000 Euro ausmachst, erwartet Dein Geschäftspartner idR eine Rechnung über 1190 Euro (wenn ich richtig in Erinnerung habe, daß in .DE jetzt eine Mwst-Satz von 19% aktuell ist)

    Preise an Endkunden, also an jene, die ihrerseits keine weiteren Rechnungen an andere stellen und nichst weiterverkaufen sind im Normalfall Bruttopreise, wenn Du da also 1000 Euro ausmachst, wird von Dir auch eine Rechnung über 1000 Euro erwartet, in die die Mwst inkludiert und ausgewiesen wird...

  6. Moin!

    Du hast viele Antworten erhalten, aber keine hat mir persönlich wirklich gut gefallen, weil immer nur eine (teilweise böse falsche) Kurzversion kam.

    Ich habe einen klitzekleinen Auftrag angenommen (mittlerer 3-stelliger Bereich) und muss jetzt zum ersten Mal eine Rechnung schreiben. Jetzt stellt sich mir die Frage: wenn im Geschäftsumfeld ein Preis abgesprochen wird, bspw. 100 Euro, stelle ich dann

    A) 100 Euro plus  19,00 Euro Umsatzsteuer (insg. 119.-) oder
    B) 100 Euro inkl. 15,97 Euro Umsatzsteuer (insg. 100.-)

    in Rechnung? Da das Ganze ja über die Umsatzsteuer durchgereicht wird, tendiere ich zu Variante A.

    Folgende Faktoren fließen in diese Überlegung ein:

    1. Gegenüber Letztverbrauchern darf man nicht mit Nettopreisen werben, sondern nur Bruttopreise nennen. Letztverbraucher sind wir alle in unserer alltäglichen privaten Mission, in Supermärkten, Autowerkstätten oder auf dem Wochenmarkt. Letztverbraucher zahlen die Mehrwertsteuer als Aufschlag auf den Produktpreis und können gegen nichts gegenrechnen.

    Gegenüber Kaufleuten, im geschäftlichen Umgang, ist hingegen die Nennung von Nettopreisen absolut üblich, da die zusätzlich zu entrichtende Umsatzsteuer ohnehin gegen die Umsatzsteuereinnahmen der eigenen Verkäufe gegengerechnet wird und nur durchlaufender Posten ist.

    2. Was auf der Rechnung tatsächlich auszuweisen ist, hängt auch vom Steuerstatus ab, den du bei deinem Finanzamt bewirkt hast, bezüglich der Kleinunternehmerregelung. Du kannst bei Einhaltung gewisser Umsatzgrenzen als Kleinunternehmer handeln. Das bedeutet, dass alle deine Preise Bruttopreise sind, du auf deinen Rechnungen keinerlei Umsatzsteuer ausweist, du auch keinerlei Umsatzsteuer ans Finanzamt abführst, aber im Gegenzug auch keinerlei selbst ausgegebene Umsatzsteuer (z.B. für Hardwareanschaffung) gegenrechnen darfst.

    Wenn du Kleinunternehmer bist, kannst du auf diese Eigenschaft durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verzichten, bist an diese Erklärung dann aber IIRC zwei Jahre gebunden, selbst wenn deine Umsätze dir die Kleinunternehmereigenschaft weiterhin erlauben würden. Du kannst also nicht beliebig hin- und herwechseln. Denn als Kleinunternehmer hast du bei Privatverbrauchern einen Vorteil gegenüber deiner größeren Konkurrenz: Deine kalkulierten Preise sind Endpreise (vor allem, wenn du Dienstleistung anbietest), die Konkurrenz muss, wenn bei ihr derselbe Betrag in die eigene Kasse fließen soll, immer die Umsatzsteuer aufschlagen.

    Gegenüber gewerblichen Auftraggebern ist diese Eigenschaft dagegen irrelevant. Als Kleinunternehmer ist dein Preis der Endpreis, wird mit Verweis auf deine Kleinunternehmereigenschaft ohne ausgewiesene Umsatzsteuer auf die Rechnung gesetzt, der Kunde zahlt den Rechnungsbetrag von 100 Euro und hat keine zusätzliche Umsatzsteuer ausgegeben, die er beim Finanzamt gegenrechnen könnte.

    Bist du hingegen kein Kleinunternehmer, zahlt dein Kunde deine Rechnung von 100 Euro plus die Umsatzsteuer von 19 Euro und verrechnet die 19 Euro beim Finanzamt mit den eigenen Einnahmen von Umsatzsteuer.

    Deshalb nochmal in Kürze:

    Gegenüber einem Letztverbraucher ist dein Preis immer als Brutto zu verstehen. 100 Euro sind daher der Endpreis. Als Kleinunternehmer kannst du die 100 Euro komplett behalten, ansonsten mußt du von den 100 Euro die Umsatzsteuer bezahlen, die darin enthalten ist.

    Gegenüber einem Unternehmer ist der Preis immer als Netto zu verstehen. Als Kleinunternehmer berechnest du die 100 Euro und weist keine Umsatzsteuer aus, ansonsten kommt die Umsatzsteuer obendrauf und wird von dir ans Finanzamt weitergeleitet (mit der regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung).

    Ob du Kleinunternehmer sein solltest, oder darauf verzichten, solltest du dir in einer ruhigen Minute oder in Zusammenarbeit mit deinem Steuerberater mal überlegen.

    - Sven Rautenberg

    --
    "Love your nation - respect the others."
    1. echo $begrüßung;

      Ergänzend:

      Wenn ich richtig informiert bin, ist es nicht erforderlich, ein Gewerbe anzumelden, wenn man beispielsweise nur diesen einen Auftrag erledigen will. Eine Rechnung darf man aber trotzdem schreiben, jedoch wie beim Kleinunternehmer ohne USt. Der beim Kleinunternehmer übliche Zusatz, dass gemäß §19 UStG keine Ust ausgewiesen ist, wäre allerdings nicht richtig, da man ja kein Unternehmer ist.

      Weist man Ust auf der Rechnung aus, auch wenn man nicht dazu berechtigt ist, dann ist diese an das Finanzamt abzuführen, weil ja der Geschäftspartner selbige vom FA bekommt. Für die Einkommenssteuer wird aber der Bruttobetrag berechnet. Damit schneidet man sich selbst ins Fleisch, weil man tatsächlich nur den Nettobetrag eingenommen hat, aber für Brutto Steuern zahlt.

      echo "$verabschiedung $name";

    2. Gegenüber einem Unternehmer ist der Preis immer als Netto zu verstehen. Als Kleinunternehmer berechnest du die 100 Euro und weist keine Umsatzsteuer aus, ansonsten kommt die Umsatzsteuer obendrauf und wird von dir ans Finanzamt weitergeleitet (mit der regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung).

      Wie kannst du dir da so sicher sein?

      Nach 2 Minuten googlen bin ich auf diesen Link gestoßen:
      http://www.frag-einen-anwalt.de/Mehrwertsteuer-bei-mündlichem-Angebot__f690.html

      Hier gibt ein Anwalt wieder, dass die herrschende Meinung grundsätzlich davon ausgeht, dass auch business-to-business von Bruttopreisen auszugehen ist. Mindestens ist aber beim Verkauf von Waren davon auszugehen.
      OK, um Verkauf von Waren handelt es sich hier ja glaube ich nicht. Aber trotzdem bin ich der Meinung, dass du diese Aussage nicht mit dieser Sicherheit geben kannst. Weil es eben kein so glasklares Thema ist. Oder hast du da genaueres drüber?...Gab es dazu in letzter Zeit vielleicht Entscheidungen? (Die Antwort in dem Link ist ja von 2004)

      Ich habe da auch schon aufschlussreichere Quellen gelesen. Leider aber die Hälfte wieder vergessen - und die Links natürlich auch ;)

      Ich denke, dass man hier im Zweifel bei Brutto rauskommt bzw auf einen Dissens oder eine Irrtumsanfechtung.

      Aber egal wie es rechtlich ist würde ich die 100€ + MWST Rechnung schreiben. Man kann sich hinterher immer noch einigen...

      mfg
      Alex

      PS: Auch von mir nochmal: Kleinunternehmerregelung bzw. einmaliges Rechnung schreiben ohne Gewerbeanmeldung und ohne MWSt ist in dieser Sache sicher wichtig...und vereinfacht sie enorm ;)

      1. Moin!

        Gegenüber einem Unternehmer ist der Preis immer als Netto zu verstehen. Als Kleinunternehmer berechnest du die 100 Euro und weist keine Umsatzsteuer aus, ansonsten kommt die Umsatzsteuer obendrauf und wird von dir ans Finanzamt weitergeleitet (mit der regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung).

        Wie kannst du dir da so sicher sein?

        Erfahrungswert?

        Nach 2 Minuten googlen bin ich auf diesen Link gestoßen:
        http://www.frag-einen-anwalt.de/Mehrwertsteuer-bei-m%C3%BCndlichem-Angebot__f690.html

        Das Beispiel ist insofern schlecht, als es hier ohnehin Streit zwischen zwei Vertragspartnern gibt (mutmaßlich möchte der Kunde die Rechnung kürzen und sucht jedes Argument, das zu tun). Das ist aber keine Überraschung, dass mündliche Absprachen regelmäßig zu Streit führen können. Dass es in diesem Fall "nur" um "Mehrwertsteuer inklusive oder exklusive" geht, ist ein Sonderfall. Alltäglicher dürfte sein, dass sich um die vereinbarte Höhe insgesamt gestritten wird.

        Hier gibt ein Anwalt wieder, dass die herrschende Meinung grundsätzlich davon ausgeht, dass auch business-to-business von Bruttopreisen auszugehen ist. Mindestens ist aber beim Verkauf von Waren davon auszugehen.

        Der Großhandel wirbt gegenüber gewerblichen Verbrauchern und Wiederverkäufern üblicherweise mit Nennung von Nettopreisen. Allerdings steht tatsächlich irgendwo noch klein und versteckt der Hinweis, dass es tatsächlich Nettopreise sind, und dass eben nur gewerbliche Abnehmer beliefert werden.

        Insofern gehe ich davon aus, dass die Nutzung von Nettopreisen im gewerblichen Alltag die Norm ist - eben weil die Umsatzsteuer davon vollkommen losgelöst ist und tendentiell eher irrelevant. Betriebswirtschaftlich relevant ist das Netto.

        Ich denke, dass man hier im Zweifel bei Brutto rauskommt bzw auf einen Dissens oder eine Irrtumsanfechtung.

        Selbst wenn tatsächlich nur von "100 Euro" gesprochen wurde: Wenn später die eine Seite sagt, sie hätte "100 Euro netto" verlangt, und die andere Seite behauptet, es wurden "100 Euro brutto" verlangt, wem soll der Richter denn da glauben, um die Frage zu entscheiden?

        Im Zweifel einfach zwischendurch mal eine schriftliche Auftragsbestätigung schicken... :) Da sollte dann allerdings draufstehen, ob netto oder brutto.

        - Sven Rautenberg

        --
        "Love your nation - respect the others."
        1. Hallo,

          klar, ich stimme dir zu, dass "Brutto" in der Geschäftswelt eher unwichtig ist, da es ja sowieso nur ein durchlaufender Posten ist.
          Das muss aber noch lange nicht heißen, dass es wenn keine Vereinbarungen/Informationen vorhanden sind rechtlich gesehen wirklich so ist.

          (Für Millionen von Deutschen ist es normal illegal heruntergeladene Musik zu hören - das macht es keinen Deut legaler...höchstens Salonfähriger)

          Und wenn die Preisschildchen bei Großhändlern den Nettopreis angeben ist das ja auch nicht schlimm. 1. Sind, wie du gesagt hast Hinweise darauf und 2. ist das nur eine invitatio ad offerendum. Der Vertrag kommt dann später, da wo der Kunde den tatsächlichen Endpreis sieht, zustande...

          Zum letzten Punkt:
          Wenn die 2 von 100€ sprechen und der Richter entscheiden muss, wird er die Vertrauenstheorie anwenden. Diese besagt, dass der Vertrag nach dem hypothetischen Willen beider Parteien auszulegen ist. Dieser wird von einer außenstehenden objektiven gutgläubigen Person erkannt. Also im Grunde genommen, dass was ein dritter davon denken würde, wenn er die beiden belauscht hätte.
          Und wenn die Richter zur Zeit eher dazu tendieren, diesen Dritten in Bruttopreisen denekn zu lassen dann kann man da eben nichts dran machen ;)
          (Der Eine kann dann natürlich, sofern der Sachverhalt zutrifft, wegen Irrtum anfechten)

          Aber wie gesagt, ich habe da vor ewigkeiten mal was dürber gelesen und heute nur diesen 4 JAhre alten Beitrag auf der Website gefunden - aktuelle Entscheidungen habe ich nicht parrat.

          mfg
          Alex

    3. Hallo.

      Du hast viele Antworten erhalten, aber keine hat mir persönlich wirklich gut gefallen, weil immer nur eine (teilweise böse falsche) Kurzversion kam.

      Deine hat mir an einer bestimmten Stelle auch sehr missfallen:

      Wenn du Kleinunternehmer bist, kannst du auf diese Eigenschaft durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verzichten, bist an diese Erklärung dann aber IIRC zwei Jahre gebunden

      YDNRC. Wozu auch nachschlagen?
      MfG, at

  7. Hallo ihr alle,

    wow, da hat sich ja eine richtige Diskussion entwickelt! Geil! Also ich seh schon, die Frage war auf jeden Fall berechtigt :-) Ich werde die Rechnung jetzt erstmal zuzugliche Umsatzsteuer stellen und die eventuelle Reaktion abwarten. Ausserdem such ich mir endlich einen Steuerberater, wird dringend Zeit ;-)

    Danke euch jedenfalls fuer die ausfuehrliche Hilfe!
    Ralph

    1. echo $begrüßung;

      Ich werde die Rechnung jetzt erstmal zuzugliche Umsatzsteuer stellen und die eventuelle Reaktion abwarten.

      Da wird bestimmt keine Reaktion kommen. Wenn deine Rechnung formal korrekt ist, wirst du vielleicht dein Geld bekommen. Du darfst dem Finanzamt die Umstzsteuer abgeben, bekommst sie aber nicht von deinem Einkommen abgezogen, weil du gar nicht berechtigt bist, die USt gesondert auszuweisen. Vergleiche §1, 3 und 14c UStG.

      Ausserdem such ich mir endlich einen Steuerberater, wird dringend Zeit ;-)

      Besser ist das. Mit genügend Eigeninitiative findet man aber auch alles relevante im Netz.

      echo "$verabschiedung $name";

      1. Da wird bestimmt keine Reaktion kommen. Wenn deine Rechnung formal korrekt ist, wirst du vielleicht dein Geld bekommen. Du darfst dem Finanzamt die Umstzsteuer abgeben, bekommst sie aber nicht von deinem Einkommen abgezogen, weil du gar nicht berechtigt bist, die USt gesondert auszuweisen. Vergleiche §1, 3 und 14c UStG.

        Wo hast du denn diese Information her? Ich wusste bis jetzt nur, das man alles was man zu viel an USt einnimmt einfach normal an das Finanzamt abführen muss. Nimmt man zu wenig ein darf man es aus eigener Tasche zahlen. Dass das aber dan als Strafe nicht das Einkommen mindert wäre mir neu.

        Außerdem ist er ja nicht verpflichtet als Kleinunternehmer aufzutrerten. Dann darf er die USt ja angeben.

        1. echo $begrüßung;

          Da wird bestimmt keine Reaktion kommen. Wenn deine Rechnung formal korrekt ist, wirst du vielleicht dein Geld bekommen. Du darfst dem Finanzamt die Umstzsteuer abgeben, bekommst sie aber nicht von deinem Einkommen abgezogen, weil du gar nicht berechtigt bist, die USt gesondert auszuweisen. Vergleiche §1, 3 und 14c UStG.
          Wo hast du denn diese Information her? Ich wusste bis jetzt nur, das man alles was man zu viel an USt einnimmt einfach normal an das Finanzamt abführen muss. Nimmt man zu wenig ein darf man es aus eigener Tasche zahlen. Dass das aber dan als Strafe nicht das Einkommen mindert wäre mir neu.

          Quellen hab ich dazu keine. Ich dachte, das mal gelesen zu haben, fand es aber gestern auch nicht wieder. Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass man, wenn man nicht berechtigt ist, die USt gesondert auszuweisen, sie beim Einkommen in Abrechnung stellen kann. Natürlich kann man versuchen, die Rechnung zu korrigieren, aber ob das andere Unternehmen das mitmacht, ist fraglich, darf es dann ja selbst eine Korrektur seiner Abrechnung gegenüber dem FA erstellen.

          Außerdem ist er ja nicht verpflichtet als Kleinunternehmer aufzutrerten. Dann darf er die USt ja angeben.

          Dann muss er aber auch richtiger Unternehmer gemäß §2 UStG mit allem drum und dran werden. Oder anders: Wenn er das nicht nachhaltig macht, wird ihn das Finanzamt nicht als Unternehmer anerkennen.

          echo "$verabschiedung $name";

          1. Hallo,

            Quellen hab ich dazu keine. Ich dachte, das mal gelesen zu haben, fand es aber gestern auch nicht wieder. Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass man, wenn man nicht berechtigt ist, die USt gesondert auszuweisen, sie beim Einkommen in Abrechnung stellen kann. Natürlich kann man versuchen, die Rechnung zu korrigieren, aber ob das andere Unternehmen das mitmacht, ist fraglich, darf es dann ja selbst eine Korrektur seiner Abrechnung gegenüber dem FA erstellen.

            Also ich kann mir nicht vorstellen, dass man das nicht vom Einkommen abziehen kann. Man muss es ja definitiv an den Staat als eingenommene Steuer abführen. Also ist es kein Umsatz des Unternehmers(/bzw des einmal tätig werdenden PRivatmannes)
            Als ich das in der Uni gelernt habe, dass die zu viel eingenommene abgeführt werden muss, ist jedenfalls nie drangekommen, dass man das nicht vom Einkommen abziehen kann.

            Naja, vielleicht löst ja noch jemand das Rätsel auf ;)