Hallo Mega,
Und wieso sind dann die Strafen für eine Urheberrechtsverletzung höher als für Hausfriedensbruch?
Um Dich zu zitieren: "Quelle?"
Abgesehen davon ist es doch falsch, privates Kopieren ist erlaubt, privates Einbrechen nicht.
Der Staat darf nur mit richterlichem Beschluss Wohnräume überwachen, für den Unterricht oder Prüfungen darf er mal ebenso Ausschnitte kopieren.
Von Veröffentlichungen in Deutschland kassiert er sogar gleich mal ein paar Exemplare zur Archivierung ein.
Zieh Dir einfach mal §§44a-63a rein, da stehen die meisten Einschränkungen des Urheberrechts.
Und auch zu speichern und kommerziell weiterzuverwerten?
Mit den Ergebnissen der Auswertung (z.b. Index) darf man machen, was man will.
Zu einem zulässigen Zweck (z.B. der Auswerung) darf man wie gesagt auf jeden Fall speichern. §44a UrhG
Du darfst diese Liste aber nicht mit Textzitaten versehen und auf einer Webseite öffentlich machen.
Wie an anderer Stelle gesagt, eine offene Rechtsfrage. Ich bin der Meinung, dass ich das dürfte. Lass uns das im anderen Zweig weiter diskutieren, ich hab keine Lust, jedes Teilthema überall zu erörtern.
Und welchen technischen Grund gibt es für Google, die Seite zu speichern und diese Kopie öffentlich zur Verfügung zu stellen?
Um sie zu analysieren muss man sie zumindest temporär speichern. Ich bezog mich allein auf diese zur Analyse notwendige Speicherung, nicht auf die Veröffentlichung. Die Argumentation zur Veröffentlichung folgte erst noch.
Quelle?
Quelle?
Die besagte Dissertation.
Abgesehen davon, im UrhG steht nur, dass ein unautorisiertes Veröffentlichen verboten ist. Außerdem steht da, dass man bestandteile anderer Werke nicht einfach in eingene integrieren darf. Rechtsprechung zum Googlecache gibt es nicht, also muss man sich eben auch selber überlegen, wie das zu bewerten ist.
Ausgangsüberlegung:
1. Es ist erlaubt, Anwendungen zu schreiben, die Werke anzeigen und zu diesem Zwecke temporär zwischenspeichern.
2. Webanwendungen haben keine rechtlichen Besonderheiten im vergleich zu anderen Anwendungen.
Stimmst Du diesen Aussagen zu? Wenn nein, warum nicht.
Aus 1. und 2. folgt, dass man eine Webanwendung schreiben darf, die andere Webseiten anzeigt und dazu temporär speichert.
Bleiben die Fragen, ist der Googlecache eine solche Webanwendung?
Ist die zwischenspeicherung evtl. zu lang um akzeptabel zu sein?
Ich bin mir da selber nicht ganz sicher und weiß erst recht nicht, wie Gerichte das sehen werden. Wenn Du ganz klar sagen kannst, wie der BGH das wohl sehen würde, hätte ich doch gerne ein paar Argumente dafür.
Grüße
Daniel