LX: Abmahnung wegen einem Linktipp

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Eine Speicherung von Seiten des A wäre nur dann der Fall, wenn dieser auf seinem eigenen Blog die persönlichen Daten verwendet hätte. Wenn die Werbeeinnahmen von der Seite des A nicht erheblich sind, kann man ein gewerbliches Interesse ausschließen, welche eine Verfolgung nach UWG überhaupt erst begründen würde.

Ob B seine Drohung wahr macht, ist also reichlich fragwürdig. Selbst wenn er einen Anwalt dazu anstiften kann, eine derartige Abmahnung zu schreiben, würde dieser sich der Gebührenüberhebung strafbar machen, sobald er eine Schadenssumme festlegt.

Gruß, LX

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