Eine Speicherung von Seiten des A wäre nur dann der Fall, wenn dieser auf seinem eigenen Blog die persönlichen Daten verwendet hätte.
Kannst Du das noch mal in andere Worte fassen? Ich verstehe es nicht.
Wenn die Werbeeinnahmen von der Seite des A nicht erheblich sind, kann man ein gewerbliches Interesse ausschließen, welche eine Verfolgung nach UWG überhaupt erst begründen würde.
Wenn es Webung ist, ist es Werbung. Gewerbliches Interesse fordert § 7 UWG nicht. Oder Woraus leitest Du deine Aussage ab?