Texter mit x: robots.txt oder Meta?

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Die meta-Angabe nonidex ist ein explizites verbindliches Verbot (sofern es anhand einer Rechtsvorschrift, z.B. dem UrHG, etwas zu verbieten gibt bzw. die Erlaubnis nötig wäre).

woraus leitest du die These ab, dass <meta name="robots" ...> irgendeine rechtlich verbindliche Relevanz hätte?

Woraus leitest Du die These ab, daß Suchmaschinenbetreiber z.B. fremde Werke kopieren, außerhalb eines eigenen Werkes zitieren und vollständig öffentlich zugänglich machen dürfen? Selbst die Richter denen nicht klar ist, daß es eine Zeit vor PDFs und vor Bildersuchmaschinen gab, und die von konkludenter Zustimmung für oben genantes ausgehen wenn man was in Netz stellt, weil es irgendwie "schon immer" so gemacht wurde*, sehen darin eine Willenserklärung die der Annahme der konkludenten Zustimmung ggf. entgegensteht.

*Dabei wurde bei HTML-Dokumenten "schon immer" explizit verboten oder erlaubt. Seit wann ist <meta name="robots" ...> in HTML standardisiert, 1.0, 2.0?

So wie ich das sehe, ist das eine reine Willenserklärung des Webautors, die im Zusammenhang mit anderen Aspekten (Urheberschaft, Nutzungs- und Verbreitungsrechte) als zusätzliches Indiz gelten könnte, aber für sich allein genommen völlig belanglos ist.

Als Indiz gegen die eventuell zulässige Annahme der konkludenten Zustimmung.  Wenn man Nutzungsrechte noch nicht mal explizit gutgläubig erwerben kann, wie soll das dann mit der Annahme der konkludenten Zustimmung bei so einem Indiz möglich sein?

Aber was meinst du mit für sich allein? Falls es Dir entgangen ist, ich schrieb da noch was in Klammern. Natürlich kann ich, außer vertraglich, auf keine Weise jemandem verbieten den Inhalt einer Seite zu übernehmen, wenn der Inhalt nur aus einem "lol" oder ähnlichem besteht. Bei einem Roman sieht das anders aus, wenn man davon absieht, daß man es auch da nicht unbedingt verbieten muß, sondern es nur nicht erlauben braucht. Da aber kein bot zwischen belanglosem Text und einem Gedicht unterscheiden kann und es ein Gedicht sein könnte, ist das halbwegs egal.

Unabhängig davon hat sich die Berücksichtigung dieser Willenserklärung bei den Suchmaschinenbetreibern als Konvention durchgesetzt. Aber ein Rechtsanspruch ergibt sich daraus IMHO nicht.

Wenn es eine Willenserklärung ist, dann hat diese ggf. die gleiche rechtliche Relevanz, wie jede andere Willenserklärung. Aber die Suchmaschinenbetreiber geben sich ja gern gönnerhaft und alles ist nur im Sinne der Webautoren. Ich mach dann mal Werbung für Die Ärzte in dem ich einen rechtswidrigen Mitschnitt eines Konzertes von denen auf meiner Seite zum runterladen anbiete.