Sven Rautenberg: www.opendownload.de - Mahnschreiben

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Moin!

»» […] alle Schreiben davor sind nur Altpapier, dienen aber dazu, durch entsprechende Formulierungen die Adressaten weichzukochen durch Illustration diverser negativer Folgen, die die Nichtzahlung haben können soll.

Das ist nicht richtig. Eine Mahnung durch einen Rechtsanwalt kostet dich sofort (etwa) den bemahnten Betrag nochmal, sie müssen vorher nichtmal eine „normale“ Rechnung schicken. Zwar muss dann der Betrag immer noch durch ein gerichtliches Mahnverfahren eingetrieben werden, dem man dann widersprechen kann - aber dann kommts zum Prozess. Und ob man den gewinnt ist immer sehr zweifelhaft.

Du darfst nicht deine eigenen negativen Erfahrungen deines Einzelfalls verallgemeinern.

Erstens: Wenn ein Anwalt mahnt, kostet es mehr, aber es verdoppelt den Betrag nicht automatisch. Anwälte haben sich an Gebührenordnungen zu halten. Müssen sie natürlich nicht, freiwillige Zahlung der teureren Anwaltsmahnung ist nicht verboten, kostet nur unnötiges Geld.

Zweitens: Wenn eine Firma anstelle einer normalen Rechnung sofort einen Anwalt mit Mahnung losschickt, wird der Anwalt kaum eine Chance haben, seine Extrakosten einzutreiben, wenn man sofort den Rechnungsbetrag zahlt, mit Hinweis auf die bislang nicht erfolgte Rechnungsstellung. Dasselbe gilt für ein übertrieben schnelles gerichtliches Mahnverfahren bzw. eine übertrieben schnelle Klageerhebung. Sofern der Kläger nicht darlegen kann, dass er den Beklagten außergerichtlich zur Zahlung bewegt hat, wird dieser erfolgreich durch sofortige Anerkenntnis der Forderung die Kosten des Rechtsstreits vermeiden und auf die klagende Partei zurückspielen können.

Drittens: Alles Geplänkel, schriftlich oder mündlich, vor einem gerichtlichen Mahnverfahren bzw. dem direkt oder daran anschließenden Zivilrechtsweg, ist hinsichtlich der Mehrkosten irrelevant. Wenn ein Urteil ergeht, das den Beklagten zur Zahlung verpflichtet, richten sich die Mehrkosten des Anwalts nach der Gebührenordnung. Selbst im gerichtlichen Mahnverfahren können noch absolute Phantasiezahlen gefordert werden, das Gericht prüft die Zulässigkeit und Korrektheit der angemahnten Forderung nicht. Sowas wird erst im Zivilprozess geschehen, wenn der Mahnung widersprochen wird.

Viertens: Alternativ zum Abwarten eines gerichtlichen Mahnverfahrens kann man als Nicht-Schuldner gegenüber der fordernden Firma auch eine negative Feststellungsklage einreichen, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass die gemachten Forderungen nicht bestehen. Im Erfolgsfall ist dann wirklich gerichtsfest Ruhe. Und angesichts der Tatsache, dass bei dem hier fraglichen Portal sowohl die Verbraucherschützer hinterher sind, als in ähnlichen Täuschungsfällen schon Urteile existieren, dürfte es gute Aussichten geben, solch ein Verfahren zu gewinnen. Insbesondere dann, wenn die Drohungen mit empfindlichen Übeln in den Mahnschreiben ans Eingemachte gehen, also beispielsweise die Drohung der Schädigung der Kreditwürdigkeit.

Fünftens: Du kannst es drehen und wenden, Tatsache ist wirklich, dass _unberechtigte_ Forderungen erst dann eine Reaktion erfordern, sobald das gerichtliche Mahnverfahren oder ein Prozess angeleiert wurden. Dass es eventuell problematisch wird, zu beweisen, dass die Forderung unberechtigt ist, hat damit nichts zu tun. Es gibt immer Grenzfälle, in denen man sich der Beweiswürdigung des Gerichts nicht sicher sein kann, und es gibt klare Fälle, in denen die Beweislage eindeutig ist. Das richtig einzuschätzen ist die Kunst. Aber würde es in Sachen Opendownload tatsächlich solche Mahnverfahren und Klagen geben - es wäre bekannt geworden, ebenso der Ausgang solcher Verfahren. Aus der Tatsache, dass derzeit keine solchen Dinge bekannt sind, darf geschlossen werden, dass die Firma dieses Vorgehen vermeidet.

- Sven Rautenberg