Versteckte Kostenfallen sind nicht nur im Internet gang und gäbe. Leider haben Telekom-Anbieter gegenüber ihren Kunden zumindest in Bezug auf AGBs den etwas längeren Hebel: nach § 305a II b) BGB können Telekommunikationsanbieter auf die ausdrückliche Bestätigung auch neuer AGBs verzichten, wenn deren Bereitstellung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.
Natürlich legen sich die Call-By-Call-Provider diesen Paragraphen passend aus. Ob er wirklich zutrifft, ist jedoch ausgesprochen fraglich, da Preisänderungen geschäftswesentliche Eigenschaft einer solchen Dienstleistung darstellt, die selbst bei Kommunikationsdiensten nicht einfach einseitig geändert werden kann, ohne dass dabei gegen das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hinsichtlich versteckter Kosten zu verstoßen.
Gruß, LX
RFC 1925, Satz 8: Es ist komplizierter als man denkt.
P.S.: das trifft auf die Juristerei fast noch mehr zu als auf Netzwerke...