Hi!
Ich spekuliere nicht, ich habe mir den Bestellprozess angeschaut und die AGB gelesen.
Das ist eine Aussage, die vorher nicht da war, so dass ich annahm, du spekulierst auch nur oder vertrittst (d)eine Meinung.
Daher weiß ich auch, welchen Paragraphen Strato geltend macht. Das Angeben eines selbst gewählten Namens hat im Sinne des Gesetzes überhaupt nichts "Ausdrückliches" - bestenfalls wäre das eine konkludente Zustimmung, die in diesem Fall aber nicht ausreicht.
Was wäre dann etwas Ausdrückliches? Eine Bestellung allein reicht wohl nicht? Man muss wohl auch noch ausdrücklich zustimmen, dass man wirklich will, was man bestellt hat, oder wie muss ich mir das vorstellen?
Aber warte mal. Der BGB §312d Absatz 3 Satz 2 endet mit "... oder der Verbraucher diese [Ausführung der Dienstleistung] selbst veranlasst hat". (Ich nehme jedenfalls an, dass sich das "diese" auf die Ausführung bezieht und nicht auf das "sonstigen Dienstleistung" vom Anfang des Satzes.) Für mich ist eine Bestellung Veranlassung genug. Wenn ich eine Dienstleistung bestelle, möchte ich die normalerweise ausgeführt bekommen. Oder sehe ich das wieder nicht richtig? Jedenfalls wäre damit die Notwendigkeit der ausdrücklichen Zustimmung vom Tisch. Das AG Charlottenburg hat sich möglicherweise nur deshalb daran hochgezogen, weil das in dem Fall so formuliert war: "Ich beauftrage ... ausdrücklich, mit der Erbringung der Dienstleistung sofort zu beginnen ..." Und dann missfiel ja auch noch die Vertragsgestaltung, weil eine Fortführung ohne die Zustimmung zu dem Satz nicht möglich war. So ein Satz taucht aber im Strato-Bestellprozess nicht auf.
§312d Absatz 4 Satz 1 können wir sicherlich ad acta legen. Eine Domain wird vermutlich nicht in die dort aufgeführten Kriterien passen. Obwohl ich immer zwar noch eine Individualität in einem Domainnamen sehen, bezieht sich der Satz anscheinend nur auf körperliche Dinge.
Ich finde das nicht vergleichbar. Ein DSL-Anschluss ist etwas, das problemlos zurückgebaut und anderweitig verwendet werden kann. Bei einer Domain ergibt sich diese Wiederverwendbarkeit nicht. Oder gibt es schon Rechtssprechung, dass Domains einfach gelöscht werden können, und so der Provider nicht darauf sitzenbleibt und laufende Kosten hat (unabhängig davon, ob er das mit der TLD-Registratur geregelt bekommt)?
Da Schalten eines DSL-Anschlusses verursacht selbstverständlich Kosten, genau wie das Schalten einer Domain. Beides kann "zurückgebaut" werden (eine Domain kann gelöscht, ein Anschluss abgeschaltet werden), jedoch spielt das hier überhaupt keine Rolle. Entscheident ist die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zur Ausführung einer Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist.
Aus dem Urteil: "Bei der Nutzung eines DSL-Anschlusses handelt es sich weder um eine Dienstleistung, an deren sofortiger Erbringung - insbesondere vor Ablauf der Widerrufsfrist - typischerweise ein Interesse des Verbrauchers besteht ...". Wenn eine Domain nicht sofort registriert wird, ist sie unter Umständen weg. Ein DSL-Anschluss läuft hingegen nicht davon. Insofern sehe ich hier immer noch keinen direkte Beziehbarkeit des DSL-Falles auf die Domain-Geschichte.
Weiterhin heißt es da: "Hintergrund des Widerrufsausschlusses gemäß § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB ist, dass der Verbraucher in bestimmten Fällen an der sofortigen Erbringung der Dienstleistung Interesse haben kann, [...] dieses Interesse sich aber nur verwirklichen lässt, wenn der Unternehmer bei frühzeitigem Ausführungsbeginn auf Wunsch des Verbrauchers nicht mit dem Widerruf rechnen muss."
Wenn ich das entscheiden müsste, dann sähe ich genau ein solches Interesse einer sofortigen Erbringung (sonst ist die Domain fort) und damit den Widerrufsausschluss gerechtfertigt.
Bitte sei doch so gut, und mach Dich erst mal schlau. Eine Debatte krampfhaft fortzuführen bringt wenig.
Entschuldige bitte, dass ich noch nicht auf deinem Wissensstand diesbezüglich bin. Aber je konkreter du deine Ausführungen belegst (sofern sie nicht nur eine Meinung darstellen und als solche zu erkennen sind), desto einfacher ist es, dieses Versäumnis nachzuholen (deswegen beispielsweise auch meine Nachfrage zum Charlottenburger Fall). Man versucht ja oft, so einfach wie möglich davonzukommen. Ich gebe es zu, ich habe anfänglich nicht recherchiert und mich auf mein irgendwann mal angelesenens Halbwissen verlassen.
Lo!