Horst: Lizenz für Vista-Beispielbilder?

Hallo , folgende Situation:

Ich habe ein Portal, auf dem sich Inserenten registrieren und sich selbst bzw. Ihre Dienstleistung anbieten können. Neben textlichen Informationen, können die Inserenten auch ein eigenes Bild oder Logo hochladen.

Heute erhielt ich ein Schreiben von gettyimages.com, mit der Forderung 1.500,00 Euro an Strafe zu zahlen, weil ich ein bild auf meinem Portal veröffentliche, welches urheberrechtlich geschützt sei. Das Bild wurde von einem Inserenten als Logo hochgeladen. Es zeigt eine lila-blühende Wiese mit einem kleinen Flußlauf.

Nachdem ich mit dem Inserenten Rücksprache gehalten habe, hat dieser mir erzählt, dass dieses Bild jeder Windows-Vista-PC hat, denn es ist gleich das erste Beispielbild für die Desktophintergründe. Es handelt sich also definitiv um ein Windows-Hintergrundbild im Ordner Beispielbilder.

Kann es also sein, dass dieses Bild geschützt ist und ich als Portalbesitzer dafür haftbar gemacht werden kann?
Oder ist gettyimages.com hier ein absoluter Abzocker-Verein und versucht durch ihr Schreiben Menschen zu verunsichern und dabei auch noch Geld zu verdienen.

Grundsätzlich würde mich aber auch interessieren, wie ich mich als Portalbesitzer vor solchen Situationen schützen kann. Es gibt doch etliche Portale, auf dem sich Inserenten mit eigenem Bild vorstellen können. Da muss man sich doch irgendwie vor solchen Sachen schützen können.

Vielen Dank für Eure Meinung

Horst

  1. Hi there,

    [...] Kann es also sein, dass dieses Bild geschützt ist und ich als Portalbesitzer dafür haftbar gemacht werden kann?

    Die Frage der Haftbarkeit wird noch zu klären sein, aber das Bild ist sicher geschützt.

    Oder ist gettyimages.com hier ein absoluter Abzocker-Verein und versucht durch ihr Schreiben Menschen zu verunsichern und dabei auch noch Geld zu verdienen.

    Wer sagt Dir, daß die von Mirkosaft nicht beauftragt sind, nach solchen Bildern zu suchen?

    Grundsätzlich würde mich aber auch interessieren, wie ich mich als Portalbesitzer vor solchen Situationen schützen kann. Es gibt doch etliche Portale, auf dem sich Inserenten mit eigenem Bild vorstellen können. Da muss man sich doch irgendwie vor solchen Sachen schützen können.

    Auch wenn das kein Ersatz für eine rechtsverbindliche Auskunft ist: im grossen und ganzen hat sich die deutsche Rechtssprechung dahingehend eingependelt, daß der Betreiber eines Forums solche Inhalte in angemessener Zeit von seiner Seite entfernt. Ausnahmen und Entscheidungen des Landgerichts Hamburg bestätigen die Regel.

    Ich würd' als erstes einmal das Bild entfernen (wenn nicht schon geschehen) und einen Rechtsanwalt kontaktieren...

    1. Hello,

      Wer sagt Dir, daß die von Mirkosaft nicht beauftragt sind, nach solchen Bildern zu suchen?

      Sie müssten sie die Vertretung anzeigen, wenn sie gleich das Mandat wahrnehmen.
      Genauso müssen sie die Rechte nachweisen.

      Wenn sie das allerdings glaubhaft tun, ist professioneller Rechtsrat empfehlenswert.

      Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

      Tom vom Berg

      --
      Nur selber lernen macht schlau
      http://bergpost.annerschbarrich.de
  2. Hallo,

    Ich habe ein Portal, auf dem sich Inserenten registrieren [...]
    Heute erhielt ich ein Schreiben von gettyimages.com, mit der Forderung 1.500,00 Euro an Strafe zu zahlen

    naja, anderthalb Euro sind ja nicht wirklich viel. ;-)

    Nachdem ich mit dem Inserenten Rücksprache gehalten habe, hat dieser mir erzählt, dass dieses Bild jeder Windows-Vista-PC hat, denn es ist gleich das erste Beispielbild für die Desktophintergründe.
    Kann es also sein, dass dieses Bild geschützt ist [...] ?

    Aber sicher. Es ist Teil des Softwareprodukts "Windows Vista", also unterliegt seine Nutzung auch den Lizenzbestimmungen von Windows Vista. Und ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Lizenzbestimmungen die Veröffentlichung von Teilen der Software einschließen.

    Grundsätzlich würde mich aber auch interessieren, wie ich mich als Portalbesitzer vor solchen Situationen schützen kann. Es gibt doch etliche Portale, auf dem sich Inserenten mit eigenem Bild vorstellen können. Da muss man sich doch irgendwie vor solchen Sachen schützen können.

    Ich schließe mich Klawischnigg an: Die deutsche Rechtssprechung vertritt anscheinend den Standpunkt, dass man als Betreiber einer Plattform, auf der andere Ihre Inhalte einstellen können (Forum, Blog, Gästebuch o.ä.) nicht automatisch haftbar ist, jedoch zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn man Kenntnis von Rechtsverstößen erlangt und trotzdem nichts dagegen unternimmt.

    Jetzt, da du von der unerlaubten Veröffentlichung des Bildmaterials weißt, solltest du es also schleunigst entfernen, dann sollte zumindest die deutsche Justiz befriedigt sein. Was Forderungen ausländischer Kläger angeht, kann ich nichts sagen ...

    So long,
     Martin

    --
    Wenn Zeit das Kostbarste ist, was wir haben, dann ist Zeitverschwendung die größte aller Verschwendungen.
      (Benjamin Franklin, amerikanischer Tüftler und Politiker)
    1. »» Kann es also sein, dass dieses Bild geschützt ist [...] ?

      Aber sicher. Es ist Teil des Softwareprodukts "Windows Vista", also unterliegt seine Nutzung auch den Lizenzbestimmungen von Windows Vista. Und ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Lizenzbestimmungen die Veröffentlichung von Teilen der Software einschließen.

      Ein Bild, egal wie es mit/in einer Software daherkommt, ist nicht als Programm oder Teil davon geschützt. Ein Bild kann nach deutschem Recht nur als Lichtbildwerk, Lichtbild oder als Kunstwerk (Werk der Bildenden Kunst) geschützt sein.

      Davon abgesehen, welche Lizenz meinst Du eigentlich? EULA?

      Ansonsten stimme ich Dir zu.

      Was Forderungen ausländischer Kläger angeht, kann ich nichts sagen ...

      Theoretisch kann das Recht eines jeden Landes in dem die Webseite aufgerufen werden kann herangezogen werden.

      1. Hallo,

        Ein Bild, egal wie es mit/in einer Software daherkommt, ist nicht als Programm oder Teil davon geschützt. Ein Bild kann nach deutschem Recht nur als Lichtbildwerk, Lichtbild oder als Kunstwerk (Werk der Bildenden Kunst) geschützt sein.

        du betrachtest das aus der Sicht des Urheberrechts, das hier sicher auch mit reinspielt. Ich meinte aber die Lizenzbestimmungen des Herstellers, die durchaus alles mit einschließen kann, was zu diesem Produkt gehört.

        Davon abgesehen, welche Lizenz meinst Du eigentlich? EULA?

        Natürlich, was sonst?

        Ciao,
         Martin

        --
        Keine Sorge, wir finden für jede Lösung ein Problem.
        1. echo $begrüßung;

          » Davon abgesehen, welche Lizenz meinst Du eigentlich? EULA?
          Natürlich, was sonst?

          Ist die Hersteller-EULA wirksam in den Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer eingebunden?

          echo "$verabschiedung $name";

          1. Hallo,

            »» »» Davon abgesehen, welche Lizenz meinst Du eigentlich? EULA?
            »» Natürlich, was sonst?
            Ist die Hersteller-EULA wirksam in den Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer eingebunden?

            nach Ansicht des Herstellers schon. Aber da gehen die Ansichten bekanntlich stark auseinander.

            So long,
             Martin

            --
            Wenn der Computer wirklich alles kann,
            dann kann er mich mal kreuzweise.
            1. »» »» »» Davon abgesehen, welche Lizenz meinst Du eigentlich? EULA?
              »» »» Natürlich, was sonst?
              »» Ist die Hersteller-EULA wirksam in den Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer eingebunden?

              nach Ansicht des Herstellers schon. Aber da gehen die Ansichten bekanntlich stark auseinander.

              Ich halte mich da an den BGH. (Ich frage mich allerdings, wieso so was überhaupt jemals von einem Gericht verhandelt worden ist.)

              Und wenn jemand daherkommt und mir nach Abschluß eines Vertrages irgendwelche AGBs aufdrängen will oder tatsächlich wirksamgewordene AGB nachträglich einseitig ändern will, dann sage "In Ordnung, ich ändere meinerseits die Geschäftsbedingungen dahingehend, daß Sie mir jetzt eine Weltreise schulden."

              Lizenzbedingungen können wirksam sein aber ich habe noch kein Verkaufsmodell für Windows gesehen, bei dem das der Fall wäre.

              1. N'Abend,

                Ich halte mich da an den BGH. (Ich frage mich allerdings, wieso so was überhaupt jemals von einem Gericht verhandelt worden ist.)

                Und wenn jemand daherkommt und mir nach Abschluß eines Vertrages irgendwelche AGBs aufdrängen will oder tatsächlich wirksamgewordene AGB nachträglich einseitig ändern will, dann sage "In Ordnung, ich ändere meinerseits die Geschäftsbedingungen dahingehend, daß Sie mir jetzt eine Weltreise schulden."

                Lizenzbedingungen können wirksam sein aber ich habe noch kein Verkaufsmodell für Windows gesehen, bei dem das der Fall wäre.

                Was aber nichts daran ändert, dass für das hier im Raum stehende Veröffentlichen das Einverständnis des Rechteinhaber ist. Und dass das Bild die nötige Schöpfungshöhe hat, um zumindest ein Werk im Sinne des deutschen Urheberrechts zu sein, würde ich hier annehmen. Egal, ob es jetzt den besonderen Schutz eines Fotos genießt. ;-)

                Gruß, Thoralf

                1. echo $begrüßung;

                  Was aber nichts daran ändert, dass für das hier im Raum stehende Veröffentlichen das Einverständnis des Rechteinhaber [erforderlich] ist.

                  Sicher? Was ist, wenn das Bild nur unwesentliches Beiwerk ist?

                  echo "$verabschiedung $name";

                  1. Hallo,

                    » Was aber nichts daran ändert, dass für das hier im Raum stehende Veröffentlichen das Einverständnis des Rechteinhaber [erforderlich] ist.

                    Sicher? Was ist, wenn das Bild nur unwesentliches Beiwerk ist?

                    Das zielt eher darauf ab, dass das Bild zu Windows gehört, also nicht einzeln zu lizenzieren ist. Diesen Beiwerk-Charakter verliert es meiner Meinung nach dann, wenn es aus dem Gesamtprodukt herausgenommen  und eigenständig vervielfältigt wird.

                    Ich sehe urheberrechtlich hier keine wirkliche Möglichkeit, da raus zukommen. Deutlich erfolgversprechender ist da eine entsprechende Prüfung, ob der Portalbetreiber haftet. Und da kommt der OP meiner Meinung nach sauber raus.

                    Gruß, Thoralf

                    1. echo $begrüßung;

                      » » Was aber nichts daran ändert, dass für das hier im Raum stehende Veröffentlichen das Einverständnis des Rechteinhaber [erforderlich] ist.
                      » Sicher? Was ist, wenn das Bild nur unwesentliches Beiwerk ist?
                      Das zielt eher darauf ab, dass das Bild zu Windows gehört, also nicht einzeln zu lizenzieren ist. Diesen Beiwerk-Charakter verliert es meiner Meinung nach dann, wenn es aus dem Gesamtprodukt herausgenommen  und eigenständig vervielfältigt wird.

                      Ich interpretiere den §en so, dass nicht Windows der "eigentlichen Gegenstand der [...] öffentlichen Wiedergabe" ist sondern das "Werk", in das das strittige Bild eingefügt wurde. Also das Inserat des Users enthält als unwesentliches Beiwerk das Bild. Ob dies der Fall ist oder man es so auslegen kann oder nicht, kann ich nicht beurteilen. Vermutlich erreicht auch das Inserat nicht die notwendige Schöpfungshöhe, um als eigenständiges Werk selbst urheberrechtlich relevant zu sein. Wobei der § nicht beschreibt, ob der "eigentlichen Gegenstand" ein Werk im Sinne des UrhG sein muss.

                      Ich sehe urheberrechtlich hier keine wirkliche Möglichkeit, da raus zukommen. Deutlich erfolgversprechender ist da eine entsprechende Prüfung, ob der Portalbetreiber haftet. Und da kommt der OP meiner Meinung nach sauber raus.

                      echo "$verabschiedung $name";

                      1. Guten Tag,

                        Ich interpretiere den §en so, dass nicht Windows der "eigentlichen Gegenstand der [...] öffentlichen Wiedergabe" ist sondern das "Werk", in das das strittige Bild eingefügt wurde. Also das Inserat des Users enthält als unwesentliches Beiwerk das Bild. Ob dies der Fall ist oder man es so auslegen kann oder nicht, kann ich nicht beurteilen. Vermutlich erreicht auch das Inserat nicht die notwendige Schöpfungshöhe, um als eigenständiges Werk selbst urheberrechtlich relevant zu sein. Wobei der § nicht beschreibt, ob der "eigentlichen Gegenstand" ein Werk im Sinne des UrhG sein muss.

                        Bei dieser Interpretation würde ich aber keinesfalls von unwesentlichem Beiwerk sprechen. Vielmehr sind doch die Bilder bzw. Logos mehr oder minder wesentlicher Bestandteil der Inserate. Und damit gilt m.E. diese Schranke wieder nicht für diese Art der Anwendung.

                        Gruß, Thoralf

                        1. Ich sehe urheberrechtlich hier keine wirkliche Möglichkeit, da raus zukommen.

                          ...

                          Vielmehr sind doch die Bilder bzw. Logos mehr oder minder wesentlicher Bestandteil der Inserate.

                          Daß Du das Hintergrundbild kennst ist gut denkbar aber woher weißt Du in welcher Weise das Bild veröffentlicht wurde?

                          1. Hallo,

                            » Vielmehr sind doch die Bilder bzw. Logos mehr oder minder wesentlicher Bestandteil der Inserate.
                            Daß Du das Hintergrundbild kennst ist gut denkbar aber woher weißt Du in welcher Weise das Bild veröffentlicht wurde?

                            So habe ich die Original-Frage verstanden: ?t=187988&m=1250688

                            Ich habe ein Portal, auf dem sich Inserenten registrieren und sich selbst bzw. Ihre Dienstleistung anbieten können. Neben textlichen Informationen, können die Inserenten auch ein eigenes Bild oder Logo hochladen.

                            Gruß, Thoralf

                            1. Da habe ich dich und dedlfix falsch verstanden.

                              »» » Vielmehr sind doch die Bilder bzw. Logos mehr oder minder wesentlicher Bestandteil der Inserate.

                              Ein Bild welches zu einem Text hochgeladen wird, kann kein unwesentliches Beiwerk des Textes sein. Beiwerk kann nur etwas sein, was mit dem wesentlichen Teil untrennbar verbunden ist, z.B. auf einem Foto. Beiwerk kann etwas sein dessen Erscheinen nicht beabsichtigt, sondern zufällig oder unvermeidbar war.

                              Das Vista-Hintergrundbild kann in dem hochgeladenen Bild Beiwerk sein (falls das Vista-Hintergrundbild inhaltlich nicht 1:1 das hochgeladene Bild ist). Auf diese Möglichkeit beziehen sich meine Aussagen/Fragen.

  3. Hello,

    Oder ist gettyimages.com hier ein absoluter Abzocker-Verein und versucht durch ihr Schreiben Menschen zu verunsichern und dabei auch noch Geld zu verdienen.

    Sie müssen zumindest unverzüglich den Nachweis über ihre Rechte erbringen.

    Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

    Tom vom Berg

    --
    Nur selber lernen macht schlau
    http://bergpost.annerschbarrich.de
  4. Hallo Horst,

    mieße Situation, leider. Ich kenne das. Die halten nicht an und werden weiter fordern, das ist sicher. Also warte nicht zu lange, sonst kommen jegliche denkbare Gebüren dazu und der Betrag wird schnell verdoppelt.

    1.) Du kannst Nachweis fordern.
    2.) Entweder zahlen oder zum Rechtsanwalt.

    "Blindes" Hinauszögern in diesem Fall wird schnell sehr teuer.

    Gruß Alexander.

  5. Nachdem ich mit dem Inserenten Rücksprache gehalten habe, hat dieser mir erzählt, dass dieses Bild jeder Windows-Vista-PC hat, denn es ist gleich das erste Beispielbild für die Desktophintergründe. Es handelt sich also definitiv um ein Windows-Hintergrundbild im Ordner Beispielbilder.

    Wenn nur das Bild hochgeladen wurde, dann sehe ich dafür keine Rechtfertigung (falls die nötig ist*). Wenn aber ein screenshot hochgeladen wurde auf dem irgendetwas gezeigt wird und das Bild lediglich als (Standard-)Hintergrundbild zu sehen ist, dann wird sich der Rechteinhaber damit wahrscheinlich abfinden müssen.

    * Ich kenne das Bild nicht, falls es sich nicht um ein Foto handelt, sondern um eine Grafik (auch wenn diese aus einem Foto entstanden ist), dann ist nicht sicher, daß das Bild urheberrechtlich geschützt ist.