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Hi,

Wer sagt denn, daß hottis Aussage richtig ist und das es den Unterschied gibt? Solche Aussagen, auch oder gerade im Internet, sollte man immer nachprüfen.

Wenn das mit dem Nachprüfen denn immer so einfach wäre...

Meine Aussage: Die ungefragte Veröffentlichung fremder Werke kann durch das Zitatrecht (§ 51 UrHG) und die Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50) gedeckt sein, siehe zahllose Print- und Onlinemedien. Aussage nachprüfen!

Also mit anderen Worten, Klarheit kann mir nur(und auch das nur vielleicht)ein Anwalt bringen. Schade dachte ich könnte die Info hier bekommen, weil schon mal Jemand das gleiche Anliegen hätte haben können.

Danke
Mike