Hallo,
das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages von Günter Pursch und Verena Bär (http://www.ccc.de/press/releases/2009/20090212/bundestag_filter-gutachten.pdf ist in meinen Augen der einzig wirklich sachliche Beitrag zu dem Thema.
Und so "eindeutig" wie der in Spiegel-Online beschrieben wird, ist das Werk nicht. Vielmehr beschreibt es ziemlich detailliert die Vielschichtigkeit der Problematik.
Rechtlich spielen die "Verhältnismäßigkeit", "Geeignetheit", "Erforderlichkeit" und "Angemessenheit" eine Rolle.
"Eine Sperrungsverfügung, Welche z. B. die Sperrung von IP-Adressen vorsieht, ist nur dann rechtmäßig, wenn sie auch verhältnismäßig ist. Das ist dann der Fall, wenn der mit ihr erstrebte Zweck in angemessenem Verhältnis zur Beeinträchtigung des Adressaten - also des von der Verfügung betroffenen Zugangsproviders steht. Die Verhältnismäßigkeit ist dann gegeben, wenn die Madnahme zur Erreichung des Zieles geeignet, erforderlich
und angemessen ist."
"Geeignet [...] ist eine Sperrungsanordnung, wenn eine Sperrung überhaupt technisch möglich ist und darüber hinaus auch noch das Ziel erreichen kann, die Verbreitung bestimmter Inhalte [...] zumindest einzuschränken."
"[...] als erforderlich im Sinne des Verhältnismädigkeitsgrundsatzes gilt ein
Eingriff nur dann, wenn kein milderes, zugleich aber ebenso effektives Mittel zur Zielerreichung zur Verfügung steht."
"Die Angemessenheitsprüfung gestaltet sich [...] als problematisch,
weil sich bei der Normanwendung aufgrund der diversen illegalen Inhalte – wie
Volksverhetzung, Pornografie, Gewaltdarstellungen –, des Tätigkeitsschwerpunkts der Provider und der einsetzbaren technischen Sperrmaßnahmen sehr unterschiedliche Fallkonstellationen
ergeben können."
"Stellt man diese negativen AusWirkungen den vermutlich nur geringen positiven Effekten gegenüber, muss mit einer im Schrifttum zunehmend vertretenen Auffassung auch die Angemessenheit einer Sperrungsanordnung gegenüber Access-Providern als problematisch angesehen werden." (hier wird auf eine Quelle von 1999 verwiesen).
Aus meiner Sicht sind die Bedenken sicherlich begründet, aber das Ganze scheint mir eher ein Fall für das Verfassungsgericht. In solchen Fällen sollten sich doch Richter die Mühe machen. Wie gesagt, polemisierte Diskussionen bringen aus meiner Sicht nischt außer "Totschlagargumente" auf beiden Seiten.
Gruß
jobo