Der Martin: Vertragsschluss

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Hallo,

ich glaube, wir haben hier ein Problem der Nomenklatur.
Scheint mir eher so, als ob dir der schon gefallene Begriff Invitatio ad offerendum nicht geläufig ist.

das stimmt, zumal auch der verlinkte Wiki-Artikel offensichtlich nicht ganz korrekt ist - abgesehen davon, dass ich auch den Begriff "Anpreisung" noch nie im nichtjuristischen Sprachgebrauch gelesen oder gehört habe.

Falsch ist zum Beispiel, dass im Supermarkt der an der Ware oder am Regal angegebene Preis nicht verbindlich ist. Im Gegenteil: Ich habe selbst schon in einigen Fällen davon profitiert, dass Ware falsch ausgezeichnet war und ich darauf bestanden habe, den Artikel zum aufgeklebten Preis zu bekommen. Zuletzt beim Elektro-Discounter mit dem roten Logo, wo ich eine DVD für 7.99EUR bekommen habe, obwohl sie eigentlich 17.99EUR hätte kosten sollen. Ich glaube nicht, dass die Jungs die Ware so deutlich unter dem regulären Preis rausrücken würden, wenn sie nicht wüssten, dass sie einen Fehler gemacht haben und nicht anders können.
Nicht umsonst steht auch oft in den Werbeprospekten: Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist der an der Ware angebrachte Preis.

Ich halte den Standpunkt, der Kunde bzw. Kaufinteressent gebe ein Angebot ab, für eine Verzerrung der Tatsachen - es sei denn, wir reden über eine Auktion. Selbst beim Flohmarkt ist ja eher die Regel, dass der Interessent fragt, "Wieviel wollen Sie dafür haben?", letztendlich also der Verkäufer das Angebot abgibt.

So long,
 Martin

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Dem Philosoph ist nichts zu doof.