Jonathan030: Abbo von Tip4you.biz - Wiederruf nötig?

Hi zusammen,

Ich weiss dass dieses das falsche Forum ist. Ich weiss aber auch dass es hier Experten gibt die möglicherweise weiterhelfen können.

Vor einigen Tagen rief eine Dame bei Herrn X an, gab sich als tip24 aus, nannte seine Adresse und Bankverbindung und wollte wissen ob Herr X auch weiterhin an einem Glücksspiel teilnehmen möchte.

Herr X antwortete mit einem klaren "nein und ich wünsche keine weiteren Anrufe von ihnen" und legte auf.

Heute bekam Herr X Post von tip4you.biz. Die Firma bedankt sich für "das freundliche Telefonat" und bestätigt "mit diesem Schreiben ... die gewinnbringende Teilnahme an tip4you für vorerst drei Monate" und gratuliert zu dieser Entscheidung.

Das Ganze sei kostenfrei. Herr X trage nur den eigenen Servicebeitrag in Höhe von 59.- Euro der monatlich von "ihrem uns gegenüber genannten Konto eingezogen wird."

Frechheit. Der Brief geht folgendermassen weiter:

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Gratulation! heute erhalten sie diesem Schreiben beigefügt ihre ganz persönliche Bonuskarte im Wert von 59.- Euro miz unserem eigenen Sonnensystem. Sichern auch sie sich ihren Monatsbonus und senden uns ihre Bonuskarte unterschrieben zurück, damit wir ihren BEtrag gutschreiben können und ihre Teinahme kostenfrei verlängert wird.
Darüber hinaus sichern sie damit ihren Anspruch auf Erstattung ihres Servicebeitrages - sollten Sie wieder Erwarten in den ersten 3 Monaten ihres Spielzeit nichts gewinnen - zusätzlich ab.

Ihre erste Ausgabe des Win! Magarzin-Abos halten sie nun in Händen. Und die Besonderheit daran ist: Die Kosten für die ersten 3 Ausgaben übernehmen wir für sie, was ein zusätzliches Plus von 36.- Euro für Sie bedeutet.

Sollten sie Fragen zu ihrer Teilnahme haben, wenden sie sich bitte an unsere freundlichen Kundenberater unter service@tip4you.biz. Bitte beachten Sie auch unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die wir auf der Rückseite dueses Schreibens beifügen.

Wir wünschen ihnen viel Glück und tolle Gewinne.

Mit besten Grüssen ihr Team von TIP4YOU
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Ich habe Herrn X geraten gar nichts zu unternehmen und falls eine Abbuchung erfolgt den Betrag sofort rückbuchen zu lassen. Ist dieses Verhalten richtig oder sollte Herr X eine Email an die genannte Emailadresse schreiben oder muss es sogar ein Einschreiben mit Rückschein an tip4you Postfach 100131 in 83001 Rosenheim sein? Falls ja wie muss soetwas formuliert werden?

Liebe Grüsse, Jonathan

  1. Hallo,

    Ich weiss dass dieses das falsche Forum ist.

    ja, ein bisschen - aber so falsch nun auch wieder nicht.

    Vor einigen Tagen rief eine Dame bei Herrn X an, gab sich als tip24 aus, nannte seine Adresse und Bankverbindung und wollte wissen ob Herr X auch weiterhin an einem Glücksspiel teilnehmen möchte.

    Wichtige Zwischenfrage: Hatte Herr X schon vorher eine Geschäftsbeziehung mit "tip24"? Falls nein, dann wäre bereits dieser Anruf verboten. Ich hätte sofort nachgefragt, woher diese Leute meine Adresse haben.

    Herr X antwortete mit einem klaren "nein und ich wünsche keine weiteren Anrufe von ihnen" und legte auf.

    Wenn er das wirklich so gesagt hat, ist in diesem Satz auch nichts drin, was man in bewusster Betrugsabsicht als "Ja" in den gewünschten Zusammenhang bringen kann.

    Heute bekam Herr X Post von tip4you.biz. Die Firma bedankt sich für "das freundliche Telefonat" und bestätigt "mit diesem Schreiben ... die gewinnbringende Teilnahme an tip4you für vorerst drei Monate" und gratuliert zu dieser Entscheidung.

    Laut BGB kann ein gültiger Vertrag zwar auch durch mündliche (telefonische) Einigung zustande kommen; der Nachweis dürfte aber schwierig sein. Darüber hinaus hat man -selbst wenn man schon eingewilligt hätte- bei Verträgen, die online oder telefonisch abgeschlossen werden, eine Widerrufsfrist von 14 Tagen.

    Das Ganze sei kostenfrei. Herr X trage nur den eigenen Servicebeitrag in Höhe von 59.- Euro der monatlich von "ihrem uns gegenüber genannten Konto eingezogen wird."

    Für 59 EUR kostenfrei? Toller Witz.

    Ich habe Herrn X geraten gar nichts zu unternehmen und falls eine Abbuchung erfolgt den Betrag sofort rückbuchen zu lassen. Ist dieses Verhalten richtig oder sollte Herr X eine Email an die genannte Emailadresse schreiben oder muss es sogar ein Einschreiben mit Rückschein an tip4you Postfach 100131 in 83001 Rosenheim sein? Falls ja wie muss soetwas formuliert werden?

    Ich weiß es nicht, und ich kenne auch die Details des Falles von Herrn X nicht. Ich kann nur sagen, was ICH tun würde.

    Ich würde mich in der Sicherheit wiegen, dass zwischen mir und dem Unternehmen kein Vertrag existiert; die sollen mir erstmal das Gegenteil beweisen. Folglich würde ich auf das Schreiben auch nicht direkt reagieren oder gar irgendwas bezahlen. Ich würde vielmehr a) meinen Kontostand mit Argusaugen beobachten und eine eventuelle Abbuchung sofort zurückpfeifen, b) umgehend das Unternehmen anschreiben, mich in aller Form über die unzulässige Belästigung per Telefon beschweren (Verstoß gegen UWG §7, wenn vorher keine Geschäftsbeziehung bestand) und c) in demselben Schreiben eine umfassende Auskunft nach BDSG §34 einfordern, wo das Unternehmen meine Daten her hat, sowie die unverzügliche Löschung dieser Daten. Eine Geschäftsbeziehung existiert ja nach wie vor aus meiner Sicht nicht.

    Aber wie gesagt: Das ist keine Empfehlung; das beschriebene Verhalten kann durchaus falsch sein. Es ist lediglich das, was ich in der Situation tun würde.

    So long,
     Martin

    --
    why the heck do you jerk think, that wir ein doppelposting nicht bemerken, wenn you zwischendurch the sprache wechselst?
      (wahsaga)
  2. Unangefordert zugesendete Postsendungen an die eigene Adresse darf man getrost vernichten - eine Annahme im Sinne eines konkludenten Vertragsschlusses findet dadurch nicht statt.

    Da kein Vertrag geschlossen wurde, entstehen auch keine Kosten. Alles, was von einer solchen Firma nicht per Einschreiben mit Rückschein kommt, gilt vor Gericht im Zweifel als nicht zugestellt, da die Zustellung üblicherweise nicht nachgewiesen werden kann.

    Wenn irgendwann per Einschreiben Post von einem Anwalt kommt, diese freundlich mit dem Hinweis auf einen mangelnden Vertragsschluß beantworten und auf die durchaus bestehende Möglichkeit einer Betrugsklage verweisen, falls weiterhin eine nicht existente Forderung beizutreiben versucht würde.

    Dazu benötigt man, falls es die Firma wirklich darauf ankommen lassen will - was selten der Fall ist - noch nicht einmal einen Anwalt: ein Schreiben an die örtliche Polizei oder die Staatsanwaltschaft (sitzt beim Amtsgericht) reicht vollkommen. Wenn man unsicher ist, sollte man trotzdem einen Anwalt aufsuchen, lokale Verbraucherschutzverbände können meistens gute Anwälte für derartige Fälle empfehlen.

    Gruß, LX

    --
    RFC 1925, Satz 2: Egal, wie fest man schiebt, ganz gleich, wie hoch die Priorität ist, man kann die Lichtgeschwindigkeit nicht erhöhen.
  3. Auf ähnliche Weise nahm Herr Y unfreiwillig an einem Glücksspiel teil. Nach einer Weile ließ er mit Hinweis auf fehlende Erlaubnis die abgebuchten Beträge vond er Bank zurückbuchen.
    Der Gewinnspieler reagierte mit Mahnungen, die auf nicht existierende Vertragsabschlüsse verwiesen und ähnliches. Diese wurden von Herrn Y stets telefonisch beantwortet. Leider wurden ihm auch hier keine Beweise vorgelegt, sodass der Betrag traurigerweise nicht wieder bezahlt werden durfte.
    Es ist anzunehmen dass Herr Y im Falle eines großzügigen Gewinns auf die Rückbuchungen verzichtet hätte.