Alex: Auftrennen von Verträgen

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Hallo

Nein. §23 bezieht sich allgemein auf "Werke", Computerprogramme werden aber in anderen Paragraphen behandelt. Gemäß §69d, Absatz 1, ist das Verändern eines Programms ohne Zustimmung des Rechteinhabers erlaubt, sofern dadurch der bestimmungsgemäße Einsatz einschließlich Fehlerberichtigung erzielt werden soll.

Hast recht, da habe ich wohl was vergessen...
Ich denke aber, dass §23 auf Verwertungshandlungen doch noch anwendbar ist, weil §23 ja grundsätzlich auch auf Computerprogramme anwendbar ist, weil diese auch Werke sind und weil in den besonderen Computerprogramm-§ die Verwertung (ich denke hier an den Verkauf) nicht thematisiert wird. Also könnte der Kunde die geäderte Version wohl nicht verkaufen.

Klär mich bitte auf, wenn das falsch ist. Ich bin in der UrhG Thematik nicht mehr so drinnen und ohne Kommentare etc. kann man ja dann auch nicht so viel sagen...

Wenn der Hostingvertrag erlaubt, dass die ebenfalls parallel lizensierte Software unerwartet nicht mehr laufen könnte, dann ist das eine Quelle von Streitigkeiten. Auf sowas würde ich mich als Kunde nie einlassen. Denn im Prinzip riskiere ich, dass ich einerseits für die Software zahle, sie dann aber andererseits auf dem Host gar nicht wirklich nutzen kann. Wenn mir jemand aus einer Hand Software und Server liefern will, erwarte ich, dass beide Systeme so aufeinander abgestimmt sind, dass alles perfekt läuft - und dass das über die gesamte Vertragslaufzeit auch so bleibt.

Wir sind hier aber doch auf der Seite des Threadstarters ;) Wäre er der Kunde würde ich auch sagen, dass beides zusammen ein Werkvertrag sein sollte und er den Programmierer ordentlich festnageln sollte...

Aber weil ja der Programmierer gefragt hat gibt man eben Tips auf dessen Situation. Hier würde ich also versuchen das ganze getrennt zu machen und da wo sich die Frage Werk- oder Dienstvertrag ergibt das ganze auf DV zu trimmen...

Gruß
Alex