Blabla: Impressumspflich

Hallo!

Nachdem ich schon ein Weilchen erfolglos gegoogelt habe und zu keinem eindeutigem Schluss gekommen bin darf ich hier einige Fragen zum Thema Impressumspflich stellen.

Muss auf einer Firmenseite die nur nach einem Login und dann auch nur für eine geschlossen Benutzergruppe zugänglich ist auch ein Impressum angeführt werden? Diese Seite befindet sich auf einer eigenen Domain. Es besteht somit keine Bezug auf die eigentliche Firmenhomepage. Hier würde dann ohnehinn ein Impressum stehen.

Wäre in solch einen Fall ein Link auf das Impressum der eingentlichen Firmenhomepage ausreichend oder notwendig?

Muss das Impressum schon auf der Login-Seite ersichtlich sein?

Besten Dank für Anworten!

  1. Ich kenne mich nicht 100% aus und kann nur mutmaßen, aber ich würde sagen, dass jede Domain ein eigenes Impressum braucht.

    Auf der anderen Seite würde ich aber auch behaupten, dass ein Link auf das Impressum einer anderen Seite ausreichend ist. Ich glaube, irgendein Gericht hat mal geurteilt, dass das Impressum mit zwei Klicks von einer Startseite erreichbar sein muss.

    1. Moin!

      Auf der anderen Seite würde ich aber auch behaupten, dass ein Link auf das Impressum einer anderen Seite ausreichend ist.

      Was vor allem dann stimmt, wenn die verlinkte Impressumseite auf der Domain A explizit angibt auch für die Seiten auf der Domain B zuständig zu sein:

      (<blockquote>Dieses Impressum gilt für Webseiten der Domains "example.com", "beispiel,de" und "frag-mich.net".</blockquote>)

      MFFG (Mit freundlich- friedfertigem Grinsen)

      fastix

    2. Ich glaube, irgendein Gericht hat mal geurteilt, dass das Impressum mit zwei Klicks von einer Startseite erreichbar sein muss.

      So ähnlich. Im konkreten Fall war die bemängelte Verlinkung des Impressums auf der Startseite über die zwei Links in Folge bei den konkret gewählten Linkbezeichnungen ausreichend um als unmittelbar erreichbar zu gelten. (Daraus ergibt sich nicht, wie viele ableiten wollen, daß die Verlinkung von der Startseite aus ausreicht oder jede Art von zwei Links aussreicht.)

      1. Hallo,

        Ich glaube, irgendein Gericht hat mal geurteilt, dass das Impressum mit zwei Klicks von einer Startseite erreichbar sein muss.
        So ähnlich. Im konkreten Fall war die bemängelte Verlinkung des Impressums auf der Startseite über die zwei Links in Folge bei den konkret gewählten Linkbezeichnungen ausreichend um als unmittelbar erreichbar zu gelten. (Daraus ergibt sich nicht, wie viele ableiten wollen, daß die Verlinkung von der Startseite aus ausreicht oder jede Art von zwei Links aussreicht.)

        so ähnlich verstehe ich das auch. Die Forderung lautet AFAIK "unmittelbar erreichbar". Das heißt nicht (oder eben nicht zwingend), dass man das Impressum mit einem einzigen Klick erreichen kann, sondern vor allem, dass der dafür zuständige Link leicht auffindbar und klar identifizierbar ist.
        Er muss also eine eindeutigen Linktext haben ("Impressum" oder "Kontakt" gelten meist als in Ordnung, "Über uns" nicht unbedingt) und hinreichend gut zu sehen sein. Der Schriftzug "Impressum" in 3px "großer" Schrift erfüllt diese Forderung IMHO nicht, ebensowenig ein verlinkter Punkt am Satzende.

        Man kann's natürlich drauf ankommen lassen; das ist aber möglicherweise ein teurer Lernprozess.

        So long,
         Martin

        --
        Wichtig ist, was hinten rauskommt.
          (Helmut Kohl, 16 Jahre deutsche Bundesbirne)
        Selfcode: fo:) ch:{ rl:| br:< n4:( ie:| mo:| va:) de:] zu:) fl:{ ss:) ls:µ js:(
  2. Hello,

    Muss auf einer Firmenseite die nur nach einem Login und dann auch nur für eine geschlossen Benutzergruppe zugänglich ist auch ein Impressum angeführt werden? Diese Seite befindet sich auf einer eigenen Domain. Es besteht somit keine Bezug auf die eigentliche Firmenhomepage. Hier würde dann ohnehinn ein Impressum stehen.

    Welche Dienste werden denn über diese Domain öffentlich angeboten?

    So, wie ich es verstehe, müssen nur Diensteanbieter, die diese Dienste im öffentlichen Geschäftsverkehr anbieten, diese entsprechend kennzeichnen (wenn dies möglich ist).

    Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

    Tom vom Berg

    --
     ☻_
    /▌
    / \ Nur selber lernen macht schlau
    http://bergpost.annerschbarrich.de
    1. So, wie ich es verstehe, müssen nur Diensteanbieter, die diese Dienste im öffentlichen Geschäftsverkehr anbieten, diese entsprechend kennzeichnen

      So sehe ich das auch ...
      Kein öffentliches Angebot, keine Impressumpflicht.

      (wenn dies möglich ist).

      Wieso soll das unter welchen Bedingungen nicht möglich sein?

      1. Hello,

        So, wie ich es verstehe, müssen nur Diensteanbieter, die diese Dienste im öffentlichen Geschäftsverkehr anbieten, diese entsprechend kennzeichnen

        So sehe ich das auch ...
        Kein öffentliches Angebot, keine Impressumpflicht.

        (wenn dies möglich ist).

        Wieso soll das unter welchen Bedingungen nicht möglich sein?

        Weil ich allgemein "Dienste" geschrieben hatte...
        Darunter könnten ja welche sein, die ein Impressum nicht ermöglichen. RSS-Feeds könnte ich mir deneken, gehören dazu.

        Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

        Tom vom Berg

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      2. So, wie ich es verstehe, müssen nur Diensteanbieter, die diese Dienste im öffentlichen Geschäftsverkehr anbieten, diese entsprechend kennzeichnen

        So sehe ich das auch ...
        Kein öffentliches Angebot, keine Impressumpflicht.

        Es gibt auch sogenannte geschlossene Öffentlichkeiten. Öffentlichkeit wird doch aber vom Gesetz auch gar nicht gefordert oder?

        Da fällt mir ein, ich muß da eigentlich auch noch wo einen Link setzen, auch wenn da außer mir nur drei Leute rankommen sollten.

  3. Moin!

    (1) Muss auf einer Firmenseite die nur nach einem Login und dann auch nur für eine geschlossen Benutzergruppe zugänglich ist

    Für wen denn? Für Personen außerhalb der Firma? Dann ist die Antwort "Ja", denn Teledienst ist Teledienst.

    (2) Muss das Impressum schon auf der Login-Seite ersichtlich sein?

    Wenn 1 zutrifft muss auch 2 zutreffen.

    MFFG (Mit freundlich- friedfertigem Grinsen)

    fastix

  4. Moin allerseits,

    ich betreibe z.B. ein Forum. Dieses Forum ist nur für registrierte Mitglieder zugänglich, die ich alle persönlich kenne. Das ist auch Voraussetzung für eine Registrierung. Das Forum ist in keiner Suchmaschine eingetragen, Mitglieder werden es nur über explizite Einladung.

    D.h., ich biete damit keinen Dienst im Internet an, außer für diejenigen, die ich persönlich kenne. Und die brauchen kein Impressum.

    Kann ich trotzdem von irgendwelchen frechen Anwälten abgemahnt werden?

    Ähnliche Frage: Ab wann ist etwas öffentlich, wann ist es privat? Private Homepages brauchen doch kein Impressum, oder?

    Grüße, JN

    --
    ie:{ fl:( br:^ va:| ls:[ fo:| rl:? n4:? ss:| de:] js:| ch:? sh:( mo:| zu:)
    http://www.johny7.de
    1. Hallo johny7,

      es gibt doch bestimmt eine Login-Seite oder eine Fehlerseite, auf die man bei falschem Login geleitet wird, also eine für alle zugängliche Seite.

      Wenn z.B. die User in Ihre Beiträge Bilder von anderen Seiten einbinden können, kann jemand versuchen, das zu unterbinden und benötigt so deine Anschrift.

      Ich denke, du benötigst ein Impressum. Und sei es nur, um auf Nummer sicher zu gehen.

      Gruß, Jürgen

    2. Hi,

      Kann ich trotzdem von irgendwelchen frechen Anwälten abgemahnt werden?

      ja.

      Ob Du _berechtigt_ abgemahnt werden kannst, ist nochmal ne andere Frage.

      Schon allein der verwendete Domain-Name könnte ein Grund für eine berechtigte Abmahnung sein ...

      cu,
      Andreas

      --
      Warum nennt sich Andreas hier MudGuard?
      O o ostern ...
      Fachfragen per Mail sind frech, werden ignoriert. Das Forum existiert.
      1. Hello,

        Schon allein der verwendete Domain-Name könnte ein Grund für eine berechtigte Abmahnung sein ...

        Auch wenn sich auf Verwendung des Domainnamens per HTTP nichts weiter tut, als dass z.B. ein Status 200 gesendet wird?

        Rein technisch bietest Du dann den HTTP-Dienst an, allerdings ohne jeden Nutzinhalt. Was sollte da zur Abmahnung berechtigen? Weder das Namensrecht noch das Markenrecht greifen hier.

        Nur einen Verstoß gegen Gesetze bezüglich Volksverhetzung usw. könnte ich mir noch vorstellen, wenn jemand bereits im Domainnamen eine entsprechende Aussage trifft.

        Die Verwendung von

        www.Adolf-H-war-ein-Held.de

        wäre eventuell ein Grund.

        Aber ohne jeden Inhalt? Vermutlich kommen da nur ziemlich schnell die Bohrwürmer vom Mossad und auch irgendwann vom deutschen Verfassungsschutz. Und wenn der DENIC vielleicht noch die Domain aus dem DNS streicht, gibt es bestimmt irgendwo anders auf der Welt eine TLD, die eine solche ohne mit der Wimper zu zucken listen wird.

        Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

        Tom vom Berg

        --
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        http://bergpost.annerschbarrich.de
        1. Hi,

          Schon allein der verwendete Domain-Name könnte ein Grund für eine berechtigte Abmahnung sein ...
          Auch wenn sich auf Verwendung des Domainnamens per HTTP nichts weiter tut, als dass z.B. ein Status 200 gesendet wird?

          Rein technisch bietest Du dann den HTTP-Dienst an, allerdings ohne jeden Nutzinhalt. Was sollte da zur Abmahnung berechtigen? Weder das Namensrecht noch das Markenrecht greifen hier.

          Darauf würde ich mich nicht verlassen, daß Marken-/Namensrecht nicht greifen.

          Nur einen Verstoß gegen Gesetze bezüglich Volksverhetzung usw. könnte ich mir noch vorstellen, wenn jemand bereits im Domainnamen eine entsprechende Aussage trifft.

          Beleidigung wäre z.B. auch möglich (herr-x-y-aus-z-ist-ein-idiot.tld) Oder Verunglimpfung einer Marke (produkt-x-von-hersteller-y-aus-z-ist-scheisse.tld). Oder ...

          cu,
          Andreas

          --
          Warum nennt sich Andreas hier MudGuard?
          O o ostern ...
          Fachfragen per Mail sind frech, werden ignoriert. Das Forum existiert.
          1. Hello,

            Darauf würde ich mich nicht verlassen, daß Marken-/Namensrecht nicht greifen.

            Die greifen nur, wenn "Verwechslungsgefahr" besteht. Diese wird aber bei Null Aussage gar nicht erst geprüft. Die reine Werwendung der Abkürzung VW (ohne Kontext) [steht hier für "Volkswirtschaft" *gg*] berechtigt nicht zur Abmahnung. Erst Content macht abmahnfähig aufgrund des Namens- oder Markengesetztes.

            Günni ist ja nun dahingeschieden. Sonst wüssten wir es vermutlich in wenigen Tagen genauer. Er hat sich ja immer Anregungen hier geholt...

            Nur einen Verstoß gegen Gesetze bezüglich Volksverhetzung usw. könnte ich mir noch vorstellen, wenn jemand bereits im Domainnamen eine entsprechende Aussage trifft.

            Beleidigung wäre z.B. auch möglich (herr-x-y-aus-z-ist-ein-idiot.tld) Oder Verunglimpfung einer Marke (produkt-x-von-hersteller-y-aus-z-ist-scheisse.tld). Oder ...

            Das meinte ich mit "usw." ;-)

            Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

            Tom vom Berg

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            1. Darauf würde ich mich nicht verlassen, daß Marken-/Namensrecht nicht greifen.

              Die greifen nur, wenn "Verwechslungsgefahr" besteht. Diese wird aber bei Null Aussage gar nicht erst geprüft. Die reine Werwendung der Abkürzung VW (ohne Kontext) [steht hier für "Volkswirtschaft" *gg*] berechtigt nicht zur Abmahnung. Erst Content macht abmahnfähig aufgrund des Namens- oder Markengesetztes.

              Das sehe ich nicht so und dein Beispiel ist ungeeignet (Srichwort Freihaltebedürfnis). Bei "Humperdinck" sieht das anders aus als bei "Fischer". Wenn es eine Marke "Fischer" gibt und jemand selbst wenn er nicht Fischer heißt auf fischer.de eine Webseite über Leute die Fischen macht, dann wird der Markeninhaber in der Regel dagegen nicht ankommen. Wenn jemand die Domain humperdinck.de registriert aber nicht Humperdinck heißt wird jemand der der so heißt wahrscheinlich die Freigabe durchsetzen können, unabhängig von der Nutzung.

              BGH v. 26.06.2003: Bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name liegt eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die diesen bürgerlichen Namen tragen.
              http://www.webshoprecht.de/IRUrteile/Rspr432.php

              Wobei in diesem Urteil der Unterlegene den Namen als Psodonym verwendet hat und dort kann unter Umständen irgendwann ein eigenes Namensrecht entstehen. In dem Fall hat das BGH das aber nicht so gesehen.

              1. PS. weitere Urteile:
                http://www.webshoprecht.de/IRModule/Domain.php#35

                Ein Beispiel für einen Unternehmensnamen:
                "Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain "de" eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt."

                1. Hello,

                  PS. weitere Urteile:
                  http://www.webshoprecht.de/IRModule/Domain.php#35

                  Ein Beispiel für einen Unternehmensnamen:
                  "Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain "de" eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt."

                  Da sollte man immer schauen, in welcher Instanz das Urteil gesprochen wurde. Die Landgerichte, die i.d.R. als erste Instanz angerufen werden in solchen Fällen, haben mMn oft keinerlei fachliche Kompetenz und was viel schlimmer ist, keine Lust, sich herumzuschlagen. Sie produzieren durch ihre oft ungewöhnlichen Urteile nur neue Blickwinkel auf die Angelegenheit, die aber nicht verallgemeinert werden sollten, sondern nur als experimentell gelten können.

                  Grundsätzlich wäre es unlauter zwischen "Fischer" und "Fischer" zu entscheiden, dass der Erste eben Glück gehabt hat, während man zwischen "Fischer" als Familienseite und "Fischer" als Beschreibungsseite für die Fischerei dann anders entscheidet. Schließlich haben wir Pressefreiheit und warum sollte jemand ein Recht haben, jemand anderem deie Publikation zu verbieten, die doch gar nichts mit ihm zu tun hat.

                  Das Internet ist ein _Publikationsmedium_. Es ist als solches "erfunden" worden. Es ist nicht als Wirtschaftsplattform gedacht. Folglich müsste diesem Tatbestand auch Rechnung getragen werden.

                  Dass die Publizisten es zulassen, dass über das Internet trotzdem Geschäftsverkehr stattfindet, zeugt nur von ihrer großen Toleranz, aber langsam müssen sie sich wohl wehren!

                  Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

                  Tom vom Berg

                  --
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                  1. PS. weitere Urteile:
                    http://www.webshoprecht.de/IRModule/Domain.php#35

                    Ein Beispiel für einen Unternehmensnamen:
                    "Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain "de" eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt."

                    Da sollte man immer schauen, in welcher Instanz das Urteil gesprochen wurde.

                    Mach doch, der Link ist da, es war der BGH.

                    Grundsätzlich wäre es unlauter zwischen "Fischer" und "Fischer" zu entscheiden, dass der Erste eben Glück gehabt hat, während man zwischen "Fischer" als Familienseite und "Fischer" als Beschreibungsseite für die Fischerei dann anders entscheidet. Schließlich haben wir Pressefreiheit und warum sollte jemand ein Recht haben, jemand anderem deie Publikation zu verbieten, die doch gar nichts mit ihm zu tun hat.

                    Wer tut das? Es ist doch genau so, daß auch "zwischen "Fischer" als Familienseite und "Fischer" als Beschreibungsseite für die Fischerei" so entschieden wird wie zwischen "Fischer" und "Fischer".

              2. Bounjoun Texter mit x,

                http://www.webshoprecht.de/IRUrteile/Rspr432.php

                Interessant in dem Fall ist, dass der Kläger anscheinend vom Urteilsspruch nichts hat: Die beklagte Domain gehört nicht dem Kläger (s. www.maxem.de). Warum hat er dann geklagt? Übung hält im Beruf fit, oder was?

                Adiou.

                1. Interessant in dem Fall ist, dass der Kläger anscheinend vom Urteilsspruch nichts hat: Die beklagte Domain gehört nicht dem Kläger (s. www.maxem.de). Warum hat er dann geklagt? Übung hält im Beruf fit, oder was?

                  Vielleicht hat er den Dispute-Eintrag vergessen oder er hattte sie, hat sie dann aber doch an einen anderen abgegeben. Interessant ist das für mich nicht.

    3. Hello,

      ich betreibe z.B. ein Forum. Dieses Forum ist nur für registrierte Mitglieder zugänglich, die ich alle persönlich kenne. Das ist auch Voraussetzung für eine Registrierung. Das Forum ist in keiner Suchmaschine eingetragen, Mitglieder werden es nur über explizite Einladung.

      D.h., ich biete damit keinen Dienst im Internet an, außer für diejenigen, die ich persönlich kenne. Und die brauchen kein Impressum.

      Kann ich trotzdem von irgendwelchen frechen Anwälten abgemahnt werden?

      Ähnliche Frage: Ab wann ist etwas öffentlich, wann ist es privat? Private Homepages brauchen doch kein Impressum, oder?

      Genau das war meine Intention, als ich schrieb: "öffentlich" und "(wenn dies möglich ist)".

      Wenn Du Dein Filesystem per FTP zugänglich machst oder einem Mitarbeiter einen VPN-Zugang einrichtest auf einehn Deinen Server, dann ist das nicht öffentlich. Und außerdem sieht der Dienst kein "Impressum" vor. Du bietest ihn ja auch nicht öffentlich an.

      Wenn Dein Forum keine allgemeinen Seiten hat, auf der bereits (eingeschränkte) Dienste ohne Authentifikation genutzt werden können, und sei es nur zum Zwecke der Anmeldung beim Dienst, sondern sofort die Anmeldemaske erscheint, wenn Du die URL aufrufst, dann ist es nicht öffentlich. Ich unterstelle mal, dass Du die Accounts nicht per Spam verteilst und die User auf anderem Wege z.B. eijen Vertrag mit Dir abschließen. Dann wissen sie, wer der Anbieter ist, bevor sie ihn nutzen können.

      Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

      Tom vom Berg

      --
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