Texter mit x: OLG-Hamburg-Urteil zur Kinderpornografie im Internet

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Auch geistig Behinderte haben z.B. IMHO ein Recht auf Sex (und auch auf den schrift- wie bildlichen Ausdruck derselben) - nicht nur mit "ihresgleichen" (das sieht mom. rechtlich AFAIR noch etwas anders aus).
Tut es nicht, AFAIK. § 179 StGB gibt das meiner Meinung nach nicht her. Oder wo soll das sonst geregelt sein?

Es geht nicht um Widerstandsunfähigkeit, sondern um Nichteinwilligungsfähigkeit.

Ich denke der Nichteinwilligung unfähig zu sein ist rechtlich eine Unterart von Widerstandsunfähigkeit. Nicht nein sagen zu könnten unterscheidet sich doch im Endeffekt nicht davon nicht ja sagen zu können oder?

Mit nicht-einwilligungsfähigen "Partnern" (Kinder, Tiere) sind AFAIK sexuelle Handlungen von Erwachsenen verboten.

Das "AFAIK" und das "von Erwachsenen" kannst Du weglassen.

Als nicht-einwilligungsfähig gelten vor dem Gesetzt aber auch geistig Behinderte (z.B. Down-Syndrom).

Zeige mir den Paragraphen, ich meine es gibt keinen anderen als den oben genannten. Im $174a StGB steht noch was grob in der Richtung, aber das ist sehr speziell.

Und wenn jemand in einem gewissen Maße geistig behindert ist, dann sollte man meiner Meinung nach schon einen Schutz aufbauen (und die Gefahr der Bevormundung dabei möglichst klein halten). Worum es ging*, § 179 StGB erlaubt eine Entscheidung von Fall zu Fall, eine Abwägung, und kein "behindert oder nicht behindert" (im Vergleich zu "Kind oder kein Kind").

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Auch geistig Behinderte haben z.B. IMHO ein Recht auf Sex (und auch auf den schrift- wie bildlichen Ausdruck derselben) - nicht nur mit "ihresgleichen" (das sieht mom. rechtlich AFAIR noch etwas anders aus).

Was die Bilder (d.h. deren Veröffentlichung ect.) angeht, das hängt mit der Geschäftsfähigkeit zusammen, die manche Behinderte haben und manche nicht. Zumindest ist mir keine speziellere Regelung für Behinderte bekannt. Auch das finde ich ist grundsätzlich eine gute Lösung.

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OLG-Hamburg-Urteil zur Kinderpornografie im Internet

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