Texter mit x: OLG-Hamburg-Urteil zur Kinderpornografie im Internet

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Mit nicht ja sagen können meinte ich, nicht wirksam ja sagen zu können. Ich meinte nicht, daß er nicht in der Lage ist das Wort "ja" auszusprechen. Genau so beim nein: Nur wer erfassen kann worum es geht ist fähig (und zwar in jedem Fall) mit einem nein Widerstand zu leisten.

Das ist IMHO schon ein Unterschied.

Irgendwie. Aber da es sonst keine Regelungen gibt, muß der sexuelle Mißbrauch von entsprechend schwer geistig behinderten Menschen doch mit der Regel der Widerstandsunfähigkeit unter Strafe gestellt sein. Fakt ist, der Mißbrauch von Widerstandsunfähigen steht unter Strafe, nicht sexuelle Handlungen mit Behinderten. Somit kann bei geistig behinderten Menschen individuell jede neue wissenschaftliche Erkenntnis sofort berücksichtigt werden.

Mit nicht-einwilligungsfähigen "Partnern" (Kinder, Tiere) sind AFAIK sexuelle Handlungen von Erwachsenen verboten.

Das "AFAIK" und das "von Erwachsenen" kannst Du weglassen.

Wieso? Gegen Sex von Kindern mit Kindern hat, außer ein paar ganz Verklemmten, ja nun wirklich niemand was (auch nicht der Gesetzgeber).

Kinder sind schuldunfähig, sonst gibt es keinen Unterschied. Kinder können nicht zustimmen und Kinder sind als Täter nicht ausgenommen. Altersunterschiede spielen bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung keine Rolle, sie ergeben sich höchstens.

Ist ja in Deutschland sogar offizielle Richtline für Pädagogen, Kinder ihre Sexualität entdecken zu lassen ...

Da sehe ich keinen Widerspruch, nur eventuell ein Abgrenzungsproblem, ich habe darüber noch nicht großartig nachgedacht. Vermutlich fällt das was man so unter Doktorspielen unter Kindern versteht schon nicht unter den Begriff der sexuellen Handlung im Sinne des Gesetzes, siehe § 184g.

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OLG-Hamburg-Urteil zur Kinderpornografie im Internet

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