LX: email mahnungen

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Ich muss zugeben, dass ich das Urteil erst nachträglich gelesen habe. Allerdings kennt man das LG Hamburg bereits seit Jahren für die etwas weltfremden Ansichten in der Auslegung von Beweispflicht, Zugang und Haftung, ganz zu schweigen von einer vollkommenen Inkompetenz in Sachen Internet.

Ich würde daher vermuten, dass der BGH das entsprechende Urteil im Falle einer Revision postwendend wieder kassieren dürfte, da ein Empfänger einer E-Mail hinsichtlich einer Beweislastumkehr der Zustellung nicht schlechter gestellt sein darf, als jemand der einen Brief bekommt.

Gruß, LX

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RFC 1925, Satz 6a: Es ist immer möglich, einen weiteren Umweg einzufügen.
RFC 1925, Satz 11a: Siehe Regel 6a