Hi there,
Könntest du das bitte näher ausführen? Bisher war ich der Meinung, dass die AGB (deren Inhalt ist erst einmal egal) nur dann wirksamer Vertragsbestandteil werden, wenn sie beim Vertragsabschluss bekannt gewesen waren. Da sie meist irgendwo anders stehen und nicht immer bei( jede)m eigentlichen Vertragsgegenstand, lässt man sich deren Kenntnis bestätigen.
Möglicherweise hat sich das ja mittlerweile geändert, aber ich kann mich erinnern, daß es in den Achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts diesbezgl. eine Diskussion gegeben hat, weil die Firma Ashton Tate beim Start von dBase und Framework ab der Version 2 den Anwender mit dem Betätigen der Return-Taste quasi genötigt hat, allen möglichen und unmöglichen Bedingungen für den Gebrauch der Software zuzustimmen. (Ohne dieses Betätigen wäre ein Start gar nicht möglich gewesen.) Das wurde damals als rechtlich irrelevant erkannt. (Nicht in den USA, afaik war das dort wirksam, wenngleich mir auch kein Verfahren bekannt ist, in dem das dann eine Rolle gespielt hätte)
Ich sehe da durchaus Parallelen zum Anklickenmüssen der AGBs. Mag sein, daß daß das Landgericht Hamburg anders sieht...;)