Hello,
Könntest du das bitte näher ausführen? Bisher war ich der Meinung, dass die AGB (deren Inhalt ist erst einmal egal) nur dann wirksamer Vertragsbestandteil werden, wenn sie beim Vertragsabschluss bekannt gewesen waren. Da sie meist irgendwo anders stehen und nicht immer bei( jede)m eigentlichen Vertragsgegenstand, lässt man sich deren Kenntnis bestätigen.
Möglicherweise hat sich das ja mittlerweile geändert, aber ich kann mich erinnern, daß es in den Achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts diesbezgl. eine Diskussion gegeben hat, weil die Firma Ashton Tate beim Start von dBase und Framework ab der Version 2 den Anwender mit dem Betätigen der Return-Taste quasi genötigt hat, allen möglichen und unmöglichen Bedingungen für den Gebrauch der Software zuzustimmen. (Ohne dieses Betätigen wäre ein Start gar nicht möglich gewesen.) Das wurde damals als rechtlich irrelevant erkannt. (Nicht in den USA, afaik war das dort wirksam, wenngleich mir auch kein Verfahren bekannt ist, in dem das dann eine Rolle gespielt hätte)
Das tun solche Leute, wie z.B. Microsoft und Adobe auch heute noch. Nur haben die inzwischen Gerichte auf ihrere "Liste", die auch in ihrem Sinne "Recht" sprechen. Wie diese Gerichte zu dieser Rechtsauffassung (auf diese "Liste") kommen, weiß ich leider nicht.
Da in dem in diesem OriginalPosting beschriebenen Fall der Vertrag aber nur dann zustande kommen soll, wenn alle Bedingungen zutreffen, also auch die AGB zur Kenntnis gelangt sind und akzeptiert wurden, wäre das nicht der von Dir beschriebene Fall von Ashton Tate (oder der heutigen Praxis von M$, Adobe, etc.).
Allerdings können Systeme immer versagen. Es wäre z.B. denkbar, dass ein Besucher noch Teile einer Webseite in seinem Browser-Cache hat und diese aus welchem Grund auch immer, im entscheidenen Moment nicht neu geladen werden, die Abfrage für die AGB also nicht schlüssig bewiesen werden kann.
Um diese zu beweisen, wäre eine unabhängige, glaubwürdige Beobachterinstanz notwendig, die die Funktionstüchtigkeit der Webseite ununterbrochen überwacht und nachher als Zeuge zur Verfügung steht.
Wäre ich Anwalt des Kunden, würde ich erst einmal die Kontinuität der Webseite bestreiten. Kommt diese auch nur zu Bruchteilen aus einer dynamischen Ressource (Datenbank, PHP, Perl ASPX,...), würde ich bestreiten, dass dem Besucher in einem Zeitpunkt X genau die Anzeige ABC auf seinem Monitor gezeigt worden ist.
Usw., usw. ...
Welche Fehlermöglichkeiten es alle gibt, wisst Ihr selber.
Es ist nahezu unmöglich, dass ein Anbieter einen wirklichen Beweis antreten kann, und tut er es vermeintlich, hat er sich vermutlich strafbar gemacht bezüglich der Datenschutzgesetze. Er darf ohne das Einverständnis des Betroffenen keine personenbezogenen Daten speichern. Und genau hier beißt sich die Katz in den Schwanz.
Um also wirksam AGB zu vereinbaren, müsste er diese besser per Post(-Identverfahren) versenden und sich die Rückmeldung zum Kunden gut aufheben.
Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz
Tom vom Berg