Moin!
Hättste das denn nicht wenigstens in HTML-Form mal ausarbeiten können, worum's eigentlich geht,
Auf Seite 5 des Urteiles des Landgerichtes:
"Der Verfügungskläger [Anmerkung: der Antragsteller und Vorsitzende des sich als gemeinnützig bewerbenden Vereins] hat keinen Anspruch aus § 823 Absatz 1 und 2 BGB i.V.m. § 186 StGB und § 1004 analog BGB auf Unterlassung der Äußerung, "er sei ein Betrüger und Krimineller". Auch diese Äußerung ist als Tatsachenbehauptung anzusehen."
* Peng *
MFFG (Mit freundlich- friedfertigem Grinsen)
fastix