Texter mit x: Gästebuch

Beitrag lesen

Eine Anonymisierung wäre aber im Urheberrecht nicht vorgesehen.

Das stimmt, nicht um den Rückruf abzuwehren. Wobei, ob "und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann" zutrifft, könnte davon abhängig sein, wie der Urhebr benannt ist. Im Urheberrecht kann der Urheber aber bestimmen wie und womit der Urheber zu benennen ist, der Urheber könnte die Anonymisierung statt dem Rückruf vorschlagen bzw. akzeptieren. Es geht sehr wahrscheinlich aber auch nicht um Urheberrecht, wenn es um Gästebucheinträge geht.

Anonymisierung ist bei Persönlichkeitsrecht und in Sachen Datenschutz ein Mittel.