Kruemelmonster: Gästebuch

Hallo allerseits,

ich betreue eine Internetseite mit einem Gästebuch (GB). Und in dieses GB hat vor ca 2 Jahren jemand etwas reingeschrieben, was dieser Person heute wohl etwas peinlich ist. Und scheinbar war dieser Person wohl nicht bewusst, dass der Inhalt von GBs per Definition öffentlich ist und auch mittels google gefunden werden kann.
Nun sei es drum, normalerweise bin ich ja ein lieber Mensch und würde das auch anstandslos löschen. Aber die Mail war in einem ziemlich rüden Ton verfasst (inklusive Anwaltsdrohung) dass ich solchen Leuten gern mal ihre Grenzen aufzeigen würde (irgendwie juckt mir da der Finger :)). Die Frage ist also: Was kann passieren, falls ich mich taub stelle und sie wirklich zum Anwalt rennt? Normalerweise würde ich sagen, dass er erstmal von solchem Kinderkram abrät (zumal die Gegenseite, also wir nichts falsch gemacht hben). Und wer trägt die Kosten, falls er doch tätig wird und eine Löschaufforderung schickt. Wir ja wohl nicht, da wir erstens die Mail nicht erhalten haben müssen und 2. ja wohl kein Rechtsanspruch darauf besteht "Jugendsünden" zu löschen. Außerdem muss man wenn es hart auf hart kommt sicher auch noch nachweisen, dass der GB-Eintrag von dieser Person ist. Eine Namensgleichheit reicht ja dafür sicher nicht aus und der Absender der Mail ist ein anderer als die Mailadresse im Gb-Eintrag.
Außerdem da ja auch noch google ist und so schnell nichts vergisst, auch wenn der ursprüngliche Eintrag gelöscht ist :)

bin mal auf Eure Meinung gespannt. Wie gesagt, ich bin normalerweise verträglich und nett aber wenn sich jemand so unqualifiziert aufbläst muss es doch auch irgendwo ein Überdruckventil geben :)

viele Grüße vom Krümelmonster

  1. Hi!

    bin mal auf Eure Meinung gespannt.

    Entweder du löschst den Eintrag kommentarlos und dankst in ein paar Tagen deinem Gehirn für die Fähigkeit, Dinge vergessen zu können. Oder du steckst noch jede Menge Energie hinein, die dich am Ende - berechtigterweise oder auch nicht - Geld und/oder Nerven sowie Zeit kosten.

    Lo!

    1. Entweder du löschst den Eintrag kommentarlos und dankst in ein paar Tagen deinem Gehirn für die Fähigkeit, Dinge vergessen zu können. Oder du steckst noch jede Menge Energie hinein, die dich am Ende - berechtigterweise oder auch nicht - Geld und/oder Nerven sowie Zeit kosten.

      Klingt vernünftig. Werd ich wohl auch machen da alles andere den Aufwand nicht lohnt. Ich weiß nur noch nicht, ob das wirklich kommentarlos passiert :)

      1. Hello,

        Ich weiß nur noch nicht, ob das wirklich kommentarlos passiert :)

        WAS (welchen Teil) Du löschst sollte vonn der Relevanz des Beitrages, auch in den Suchmaschinen, abhängen. Warum solltest Du für den Betreiber das ranking verschlechtern? Das ist eine Geldwerte Angelegenheit.

        Du solltest also im Zweifelsfall genau prüfen, wer welchen Schaden nehmen könnte und die Rechtsgüter auch gewissenhaft gegeneinander abwägen. Und schreib über diese Überlegungen auch eine Aktennotiz.

        Für den Einzelfall mag das alles "Pillepalle" sein, wenn es sich aber um ein kommerzielles Forum oder ähnliches handelt, dann muss man über diese Dinge tatsächlich genau nachdenken.

        Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

        Tom vom Berg

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  2. Im Zweifel sollte der Eintrag auf jeden Fall sofort entfernt werden und dann entsprechend geprüft werden, ob die Forderung bez. der entfernung gerechtfertigt war oder nicht.

    Sollte sich dann herrausstellen, dass derjenige der dich das entfernen hat lassen, garnicht berechtigt war oder sich einen Scherz erlaubt hat, stell ihm/ihr eine Rechnung für deinen Aufwand und füge den Beitrag wieder ein.

    In jedem Fall solltest du diesbezüglich aber eine fachkundige Rechtsauskunft einholen.

  3. Hello,

    bin mal auf Eure Meinung gespannt. Wie gesagt, ich bin normalerweise verträglich und nett aber wenn sich jemand so unqualifiziert aufbläst muss es doch auch irgendwo ein Überdruckventil geben :)

    Ich würde in den Regeln zum Gästebuch klarstellen, dass Manuelle Nachbearbeitung sowie Löschungen kostenpflichtig sind, und eine eidestattliche Versicherung auf Urheberschaft dazu notwendig ist.

    In den Regeln steht ja sicherlich schon, dass der Urheber unwiderruflich das Recht auf Veröffentlichung, Verbreitung (auch Cross Media) und Vervielfältigung abgetreten hat und mit wieviel vom Kuchen er abzufinden ist, sollte damit Kohle gemacht werden?

    Wenn das nicht drinsteht: sofort löschen und Kostennote zusenden.

    Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

    Tom vom Berg

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  4. Welchen Bedingungen unterliegt die Nutzung Deines Gästebuchs und kann man vom Nutzer erwarten, dass er diese a) findet und b) versteht?

    Rein menschlich würde ich Dir zwar Recht geben, aber das Urheberrecht auf selbst verfasste Beiträge und der Datenschutz des Beschwerdeführers werden hierbei regelmäßig den Vorrang haben. Ich würde daher an Deiner Stelle in etwa Folgendes antworten:

    --------
    Löschen des Gästebucheintrags vom XX.XX.XXXX

    Sehr geehrter [Nutzer],

    natürlich komme ich Ihrem berechtigtes Anliegen gerne umgehend nach, bitte jedoch um Verständnis, dass ich vorher erst feststellen will, dass der, der die Löschung eines Eintrags von mir verlangt, auch derjenige ist, dessen Persönlichkeitsrechte durch den Eintrag verletzt sein könnten - da Ihre E-Mail-Adresse eine andere ist, könnte es sich schließlich auch um eine Namensgleichheit handeln.

    Bitte schicken Sie mir wahlweise eine Bestätigung von Ihrer alten E-Mail-Adresse oder einen anderen Nachweis, dass es sich tatsächlich um ihr Posting handelt, damit ich Ihrer Aufforderung nachkommen kann.

    MFG usw.
    --------
    Gruß, LX

    --
    RFC 1925, Satz 2: Egal, wie fest man schiebt, ganz gleich, wie hoch die Priorität ist, man kann die Lichtgeschwindigkeit nicht erhöhen.
  5. Moin!

    Die Frage ist also: Was kann passieren, falls ich mich taub stelle und sie wirklich zum Anwalt rennt?

    1.)
    Die Person kann behaupten dass der Gästebucheintrag nicht von ihr selbst sei, ihre Rechte verletzt seien, Du nach Kenntnis nicht gelöscht hast.

    2.)
    Du oder die Person: Einer von Euch verliert ein Gerichtsverfahren. Wahrscheinlich verliert Ihr beide.

    3.)
    Danach gibt es einen weiteren "Krieg im Internet". Wahrscheinlich verliert Ihr beide.

    Mein Rat? Ohne weiteres löschen.

    MFFG (Mit freundlich- friedfertigem Grinsen)

    fastix

  6. ich betreue eine Internetseite mit einem Gästebuch (GB). Und in dieses GB hat vor ca 2 Jahren jemand etwas reingeschrieben, was dieser Person heute wohl etwas peinlich ist.

    Neben all den anderen Überlegungen:
    http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__42.html
    So wird das auch mit Persönlichkeitsrechten gehandhabt. Das könnte eine Anspruchsgrundlage für den Löschwunsch sein, wenn die Überzeugung sich denn gewandelt hat. Wobei eine Anonymisierung statt Löschung grundsätzlich auch möglich wäre.

    1. Hello,

      ich betreue eine Internetseite mit einem Gästebuch (GB). Und in dieses GB hat vor ca 2 Jahren jemand etwas reingeschrieben, was dieser Person heute wohl etwas peinlich ist.

      Neben all den anderen Überlegungen:
      http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__42.html
      So wird das auch mit Persönlichkeitsrechten gehandhabt. Das könnte eine Anspruchsgrundlage für den Löschwunsch sein, wenn die Überzeugung sich denn gewandelt hat.

      Und daraus ergibt sich auch der von mir bereits erwähnte Anspruch auf Vergütung.

      (3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs gemacht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen, außer Betracht. Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nach Erklärung des Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam.

      Wobei eine Anonymisierung statt Löschung grundsätzlich auch möglich wäre.

      Eine Anonymisierung wäre aber im Urheberrecht nicht vorgesehen.

      Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

      Tom vom Berg

      --
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      1. Eine Anonymisierung wäre aber im Urheberrecht nicht vorgesehen.

        Das stimmt, nicht um den Rückruf abzuwehren. Wobei, ob "und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann" zutrifft, könnte davon abhängig sein, wie der Urhebr benannt ist. Im Urheberrecht kann der Urheber aber bestimmen wie und womit der Urheber zu benennen ist, der Urheber könnte die Anonymisierung statt dem Rückruf vorschlagen bzw. akzeptieren. Es geht sehr wahrscheinlich aber auch nicht um Urheberrecht, wenn es um Gästebucheinträge geht.

        Anonymisierung ist bei Persönlichkeitsrecht und in Sachen Datenschutz ein Mittel.

        1. Hello,

          Eine Anonymisierung wäre aber im Urheberrecht nicht vorgesehen.

          Das stimmt, nicht um den Rückruf abzuwehren. Wobei, ob "und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann" zutrifft, könnte davon abhängig sein, wie der Urhebr benannt ist. Im Urheberrecht kann der Urheber aber bestimmen wie und womit der Urheber zu benennen ist, der Urheber könnte die Anonymisierung statt dem Rückruf vorschlagen bzw. akzeptieren.

          Es geht sehr wahrscheinlich aber auch nicht um Urheberrecht, wenn es um Gästebucheinträge geht.

          Da es aber kein "Gästebuchgesetz" gibt, in dem geregelt wird, wie ich mich nzu verhalten habe, wenn mir ein unbekannter Poster ein urheberrechtlich geschütztes Gedicht eines Dritten hineinschreibt, werde ich aller Wahrscheinlichkeit nach nach dem Urheberrecht belangt, wenn der Autor sich beschwert.

          Urheberrecht ist Zivilrecht und wird daher nur auf Antrag umgesetzt. Das führt eben zur Einstellung "es wird schon gutgehen"...

          Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

          Tom vom Berg

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          1. Es geht sehr wahrscheinlich aber auch nicht um Urheberrecht, wenn es um Gästebucheinträge geht.

            Da es aber kein "Gästebuchgesetz" gibt, in dem geregelt wird, wie ich mich nzu verhalten habe, wenn mir ein unbekannter Poster ein urheberrechtlich geschütztes Gedicht eines Dritten hineinschreibt, werde ich aller Wahrscheinlichkeit nach nach dem Urheberrecht belangt, wenn der Autor sich beschwert.

            Ich sage doch nur, daß es wahrscheinlich nicht um Urheberrecht geht. Für den relativ unwahrscheinlichen Fall, daß es um Urheberrecht geht, geht es um Urheberrecht.

            Es mag Gestebücher geben in denen die Quote höher ist aber geschätzte 95% aller Foren- oder Gestebucheinträge dürften nicht von der Machart sein, daß sie urheberrechtlich geschützt sind. _Daher_ "geht sehr wahrscheinlich ...  nicht um Urheberrecht". Zwar kann es einem auch peinlich sein ohne Erlaubnis ein fremdes Gedicht gepostet zu haben, aber dann würde man wohl kaum mit "ist mir peinlich" argumentieren.

            Urheberrecht ist Zivilrecht und wird daher nur auf Antrag umgesetzt. Das führt eben zur Einstellung "es wird schon gutgehen"...

            Äpfel sind Obst. Das führt dazu, daß schon mal Maden drin sind. Willst Du irgendwas Bestimmtes sagen oder war das nur so allgemein?

            Ich hatte gehofft, der Beitrag wäre Ironie (zumindest der zweite Teil), aber jetzt fürchte ich, er ist es nicht.

            In den Regeln steht ja sicherlich schon, dass der Urheber unwiderruflich das Recht auf Veröffentlichung, ...

            § 42 (2) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden.

            ... Verbreitung (auch Cross Media) und Vervielfältigung abgetreten hat

            Über AGB oder ähnliches wird das meiner Meinung nach sehr wahrscheinlich nicht rechtskräftig sein. Warum will man einem Gästebucheintragschreiber überhaupt so viel mehr Rechte abknöpfen als für die Nutzung im Gästebuch nötig sind?

            ... und mit wieviel vom Kuchen er abzufinden ist, sollte damit Kohle gemacht werden?

            Auch da ist fraglich, ob das über AGBs machbar ist. Auf jeden Fall gilt § 32 UrhG Angemessene Vergütung. Mit so einer Klausel, falls sie wirksam wird, kann man nur mehr Geld versprechen als nötigerweise bezahlt werden müßte oder man trifft zufällig im Einzellfall genau richtig. Oder es ist nicht angemessen, dann kann man sich nicht darauf berufen.

            1. Hello,

              Es mag Gestebücher geben in denen die Quote höher ist aber geschätzte 95% aller Foren- oder Gestebucheinträge dürften nicht von der Machart sein, daß sie urheberrechtlich geschützt sind.

              Na, dann schau doch mal genauer hin. Ich habe schon soviel literarisches (Gedichte) in Gästebüchern gefunden, dass ich wage, es sind mehr al 5% der Gästebücher davon betroffen.

              _Daher_ "geht sehr wahrscheinlich ...  nicht um Urheberrecht". Zwar kann es einem auch peinlich sein ohne Erlaubnis ein fremdes Gedicht gepostet zu haben, aber dann würde man wohl kaum mit "ist mir peinlich" argumentieren.

              Urheberrecht ist Zivilrecht und wird daher nur auf Antrag umgesetzt. Das führt eben zur Einstellung "es wird schon gutgehen"...

              Äpfel sind Obst. Das führt dazu, daß schon mal Maden drin sind. Willst Du irgendwas Bestimmtes sagen oder war das nur so allgemein?

              Ja, ich würde jetzt gerne sagen: Du Arsch, lies richtig!
              Aber ich tu's nicht, weil ich mich ja hier im SelfForum befinde und mich daher benehmen möchte.

              Die Aussage ist: Zivilrecht wird nur auf Antrag verfolgt. Du machst Dich also nicht per se strafbar, wenn Du ein fremdes Gedicht in ein Gästebuch schreibst. Anders würde es vermutlich aussehen, wenn Du die Anleitung zum Bau der neuesten Mini-Atombombe posten würdest.

              Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

              Tom vom Berg

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              1. Es mag Gestebücher geben in denen die Quote höher ist aber geschätzte 95% aller Foren- oder Gestebucheinträge dürften nicht von der Machart sein, daß sie urheberrechtlich geschützt sind.

                Na, dann schau doch mal genauer hin. Ich habe schon soviel literarisches (Gedichte) in Gästebüchern gefunden, dass ich wage, es sind mehr al 5% der Gästebücher davon betroffen.

                In (mehr als) 5% der Gästebücher sind 100% der Beiträge Gedichte? (Nicht daß Du das gesagt hättest aber hast _Du_ richtig gelesen?)

                Kruemelmonster muß sich in seinem Fall wahrscheinlich nicht mit urheberrechtlchen Belangen beschäftigen, mehr wollte da ich nicht sagen, fertig aus. Falls doch und bei alle anderen in anderen Fällen in denen es um Urheberrecht geht, dann ist die Quote egal. Er kann dann auch gern nachfragen.

                Urheberrecht ist Zivilrecht und wird daher nur auf Antrag umgesetzt. Das führt eben zur Einstellung "es wird schon gutgehen"...

                Äpfel sind Obst. Das führt dazu, daß schon mal Maden drin sind. Willst Du irgendwas Bestimmtes sagen oder war das nur so allgemein?

                Ja, ich würde jetzt gerne sagen: Du Arsch, lies richtig!
                Aber ich tu's nicht, weil ich mich ja hier im SelfForum befinde und mich daher benehmen möchte.

                Die Aussage ist: Zivilrecht wird nur auf Antrag verfolgt. Du machst Dich also nicht per se strafbar, wenn Du ein fremdes Gedicht in ein Gästebuch schreibst. Anders würde es vermutlich aussehen, wenn Du die Anleitung zum Bau der neuesten Mini-Atombombe posten würdest.

                Ich habe das inhaltlich schon verstanden und, wenn auch mit einem anderen Körperteil, richtig gelesen, denke ich. Ich sage auch nicht, daß was falsch daran ist, ich konnte nur nicht einorden was das nun an der Stelle soll, außer es ist allgemein gemeint, was es nun offenbar ist.