Texter mit x: Gästebuch

Beitrag lesen

Es geht sehr wahrscheinlich aber auch nicht um Urheberrecht, wenn es um Gästebucheinträge geht.

Da es aber kein "Gästebuchgesetz" gibt, in dem geregelt wird, wie ich mich nzu verhalten habe, wenn mir ein unbekannter Poster ein urheberrechtlich geschütztes Gedicht eines Dritten hineinschreibt, werde ich aller Wahrscheinlichkeit nach nach dem Urheberrecht belangt, wenn der Autor sich beschwert.

Ich sage doch nur, daß es wahrscheinlich nicht um Urheberrecht geht. Für den relativ unwahrscheinlichen Fall, daß es um Urheberrecht geht, geht es um Urheberrecht.

Es mag Gestebücher geben in denen die Quote höher ist aber geschätzte 95% aller Foren- oder Gestebucheinträge dürften nicht von der Machart sein, daß sie urheberrechtlich geschützt sind. _Daher_ "geht sehr wahrscheinlich ...  nicht um Urheberrecht". Zwar kann es einem auch peinlich sein ohne Erlaubnis ein fremdes Gedicht gepostet zu haben, aber dann würde man wohl kaum mit "ist mir peinlich" argumentieren.

Urheberrecht ist Zivilrecht und wird daher nur auf Antrag umgesetzt. Das führt eben zur Einstellung "es wird schon gutgehen"...

Äpfel sind Obst. Das führt dazu, daß schon mal Maden drin sind. Willst Du irgendwas Bestimmtes sagen oder war das nur so allgemein?

Ich hatte gehofft, der Beitrag wäre Ironie (zumindest der zweite Teil), aber jetzt fürchte ich, er ist es nicht.

In den Regeln steht ja sicherlich schon, dass der Urheber unwiderruflich das Recht auf Veröffentlichung, ...

§ 42 (2) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden.

... Verbreitung (auch Cross Media) und Vervielfältigung abgetreten hat

Über AGB oder ähnliches wird das meiner Meinung nach sehr wahrscheinlich nicht rechtskräftig sein. Warum will man einem Gästebucheintragschreiber überhaupt so viel mehr Rechte abknöpfen als für die Nutzung im Gästebuch nötig sind?

... und mit wieviel vom Kuchen er abzufinden ist, sollte damit Kohle gemacht werden?

Auch da ist fraglich, ob das über AGBs machbar ist. Auf jeden Fall gilt § 32 UrhG Angemessene Vergütung. Mit so einer Klausel, falls sie wirksam wird, kann man nur mehr Geld versprechen als nötigerweise bezahlt werden müßte oder man trifft zufällig im Einzellfall genau richtig. Oder es ist nicht angemessen, dann kann man sich nicht darauf berufen.