EKKi: Angeordnete Übernachtung rechtens?

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Mahlzeit Der Martin,

und *das* ist meiner Meinung nach der eigentliche Knackpunkt! Nach meinem Verständnis des ArbZG kann Cheffe das nicht anordnen (siehe ArbZG §3, das lässt meiner Ansicht nach keinen Raum für Interpretationen).

Kann er schon - wenn er entsprechenden Freizeitausgleich zulässt, so dass die genannten durchschnittlichen 8 Stunden (gerechnet auf 6 Monate bzw. 24 Wochen) nicht überschritten werden.

MfG,
EKKi

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