Hi,
Kann er schon - wenn er entsprechenden Freizeitausgleich zulässt, so dass die genannten durchschnittlichen 8 Stunden (gerechnet auf 6 Monate bzw. 24 Wochen) nicht überschritten werden.
um 9 Uhr morgens beginnend von 14-23 Uhr zu arbeiten (also angeordnet anwesend zu sein) überschreitet die in ArbZG §3 genannten maximalen 10 Stunden nur dann nicht, wenn von 10 Uhr bis 14 Uhr Pause ist. Soweit ich mich entsinne müssen dem Arbeitnehmer zwischen Arbeitsende und dem folgenden Arbeitsbeginn außerdem mindestens 10 Stunden Ruhezeit gelassen werden, was bei 8 Uhr Beginn am nächsten Tag ebenfalls nicht gegeben ist.
Warum der Arbeitgeber zudem das Recht haben sollte, Anwesenheit über Nacht anzuordnen, ist mir darüber hinaus ohnehin schleierhaft - das entspräche IMHO einer Arbeitsphase von 25 Stunden, sofern nicht besondere Umstände (beispielsweise Sicherheit) erfordern, dass der Arbeitnehmer seine Pause in den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zu verbringen hat.
Cheatah
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