Texter mit x: BVG erklärt Vorratsdatenspeicherung für Vefassungswidrig

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im Prinzip ja. Das Datenschutzgesetz erlaubt aber auch recht allgemein die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung (auch personenbezogener) Daten, wenn diese zur Erfüllung der vertraglichen Aufgabe notwendig sind.

Nun kann ein Internet-Zugangsprovider also weiterhin dynamisch zugeteilte IP-Adressen seiner Kunden protokollieren, weil er argumentieren könnte: Das dient der rückwirkenden Fehlerdiagnose im Fall von Störungen, ist also somit eine Maßnahme zur Qualitätssicherung.

Mit notwendig ist wirklich notwendig gemeint und die Qualitätssicherung ist auch anders möglich. Es garantiert auch ohnehin keiner einen störungsfreien Betrieb und der Provider ist nicht verpflichtet Daten festzuhalten die dem Kunden ermöglicht einen Nutzungsausfall nachzuweisen.

Das gleiche gilt sinngemäß für Webhoster, die in ihren ganz normalen Zugriffsprotokollen IP-Adressen speichern.

Die Situation ist schon deshalb eine andere, weil denen ohne weiteres keine Daten vorliegen mit denen die IP einer Person zuzuordnen wäre. Daraus will ich hier aber keine anderen Schlußfolgerung ziehen, als eben den, daß es nicht das Gleiche ist.