Tom: Arbeiten an einem Feiertag?

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Hello,

ich bin kein Experte für Arbeitsrecht, aber ich würde sagen: Nein, das ist nicht zulässig. Schließlich sind Karlfreitag und Obstlermontag in DE gesetzliche Feiertage. Meiner Ansicht nach müssten da dieselben Einschränkungen gelten wie für Sonntagsarbeit:

Nee, besser sogar. Es dürfen 75% Zuschläge steuerfrei gezahlt werden, für Sonntagsabrbeit aber mWn nur 50%. Der Ostersonntag ist übrigens kein gesetzlicher Feiertag und daher nur mit dem Sonntagszuschlag zu bedenken.

Ob nun Zuschläge gezahlt werden, regelt allerdings der _gültige_ Arbeitsvertrag. Der schließt ggf. den Tarifvertrag und die übrigen gesetzlichen Regelungen ein.

Der Betriebsrat (so es einen gibt) muss zustimmen, und der Arbeitnehmer kann nicht dazu verpflichtet werden. Außerdem hat er, wenn er einwilligt, Anspruch auf einen entsprechenden Zuschlag.

Man sollte das _vorher_ klären. Wenn dann ein üblicher Zuschlag verwehrt wird, kommt diese ggf. einer Änderungskündigung gleich, die an gewisse Fristen gebunden ist.

Wird allerdings nicht schriftlich widersprochen, sondern nur später nicht gezahlt, kann dies als "Lohnunterschlagung" ausgelegt werden. Es ist immer wieder spannend, welche Möglichkeiten Arbeitnehmer haben, wenn sie denn einen Anwalt finden, der wirklich die Arbeitnehmer vertritt und nicht auch auf Aufträge vom Arbeitgeber schielt und daher die Hälfte "vergisst".

Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

Tom vom Berg

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/ \ Nur selber lernen macht schlau
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