Arbeiten an einem Feiertag?
Zerko
- sonstiges
Abend...
Unser Arbeitgeber hat heute angekündigt, dass er den Karfreitag und den Ostermontag als normalen Arbeitstag ansieht.
Weiter Einzelheiten wurden nicht genannt. Weiterhin wurde bis dato in den letzten Jahr an Ostern nicht gearbeitet.
Daher stelle ich mir die Frage: ist dies einfach so zulässig?
In meinem Arbeitsvertrag ist der grundlegende Zusatz aufzufinden, d.h.
... "Der Arbeitnehmer verpflichtet sich – sofern betriebliche Belange dies erfordern, ... BLA ... BLA ... BLA ... Überstunden in zumutbaren Umfang zu leisten."
Gruß,
Zerko
Hallo Zerko,
Unser Arbeitgeber hat heute angekündigt, dass er den Karfreitag und den Ostermontag als normalen Arbeitstag ansieht.
Das kann er für sich privat gern so ansehen. Fest steht aber, dass Karfreitag und Ostermontag in Deutschlang gesetzliche Feiertage sind.
Beste Grüße,
gelu
Tachchen!
Fast alle Antworten dürften dir die §§ 9 und 10 des ArbZG geben. ;-)
Gruß
Die schwarze Piste
Hallo,
Unser Arbeitgeber hat heute angekündigt, dass er den Karfreitag und den Ostermontag als normalen Arbeitstag ansieht.
Daher stelle ich mir die Frage: ist dies einfach so zulässig?
ich bin kein Experte für Arbeitsrecht, aber ich würde sagen: Nein, das ist nicht zulässig. Schließlich sind Karlfreitag und Obstlermontag in DE gesetzliche Feiertage. Meiner Ansicht nach müssten da dieselben Einschränkungen gelten wie für Sonntagsarbeit: Der Betriebsrat (so es einen gibt) muss zustimmen, und der Arbeitnehmer kann nicht dazu verpflichtet werden. Außerdem hat er, wenn er einwilligt, Anspruch auf einen entsprechenden Zuschlag.
Ungeachtet der Gesetzeslage hatte ich persönlich noch nie ein Problem damit, in begründeten Ausnahmefällen auch an Wochenenden oder Feiertagen zu arbeiten, wenn ich den eigentlich arbeitsfreien Tag stattdessen dann an einem gewöhnlichen Werktag als Quasi-Urlaubstag nachholen kann. Ob ich meine freien Tage am Sa/So habe oder beispielsweise Mi/Do, ist mir wurscht. Letzteres ist manchmal sogar praktischer, weil sämtliche Läden usw. geöffnet haben.
In meinem Arbeitsvertrag ist der grundlegende Zusatz aufzufinden, d.h.
... "Der Arbeitnehmer verpflichtet sich – sofern betriebliche Belange dies erfordern, ... BLA ... BLA ... BLA ... Überstunden in zumutbaren Umfang zu leisten."
Jaja, das heißt, dass du auch mal mehr als die "üblichen" 8 Stunden am Tag oder 40 Stunden die Woche ranklotzen sollst, wenn es aus betrieblicher Sicht sinnvoll ist, anstatt streng nach der Stechuhr zu arbeiten. Dieser Passus ist aber AFAIK kein Freibrief für Feiertagsarbeit.
Just my 2 cents,
Martin
Hello,
ich bin kein Experte für Arbeitsrecht, aber ich würde sagen: Nein, das ist nicht zulässig. Schließlich sind Karlfreitag und Obstlermontag in DE gesetzliche Feiertage. Meiner Ansicht nach müssten da dieselben Einschränkungen gelten wie für Sonntagsarbeit:
Nee, besser sogar. Es dürfen 75% Zuschläge steuerfrei gezahlt werden, für Sonntagsabrbeit aber mWn nur 50%. Der Ostersonntag ist übrigens kein gesetzlicher Feiertag und daher nur mit dem Sonntagszuschlag zu bedenken.
Ob nun Zuschläge gezahlt werden, regelt allerdings der _gültige_ Arbeitsvertrag. Der schließt ggf. den Tarifvertrag und die übrigen gesetzlichen Regelungen ein.
Der Betriebsrat (so es einen gibt) muss zustimmen, und der Arbeitnehmer kann nicht dazu verpflichtet werden. Außerdem hat er, wenn er einwilligt, Anspruch auf einen entsprechenden Zuschlag.
Man sollte das _vorher_ klären. Wenn dann ein üblicher Zuschlag verwehrt wird, kommt diese ggf. einer Änderungskündigung gleich, die an gewisse Fristen gebunden ist.
Wird allerdings nicht schriftlich widersprochen, sondern nur später nicht gezahlt, kann dies als "Lohnunterschlagung" ausgelegt werden. Es ist immer wieder spannend, welche Möglichkeiten Arbeitnehmer haben, wenn sie denn einen Anwalt finden, der wirklich die Arbeitnehmer vertritt und nicht auch auf Aufträge vom Arbeitgeber schielt und daher die Hälfte "vergisst".
Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz
Tom vom Berg
Hello,
Nee, besser sogar. Es dürfen 75% Zuschläge steuerfrei gezahlt werden, für Sonntagsabrbeit aber mWn nur 50%. Der Ostersonntag ist übrigens kein gesetzlicher Feiertag und daher nur mit dem Sonntagszuschlag zu bedenken.
Laut Wikipedia sind sogar bis zu 125% steuerfreier Zuschlag möglich für Feiertagsarbeit.
http://de.wikipedia.org/wiki/Zuschlag_für_Sonntags-,_Feiertags-_und_Nachtarbeit
Ob das aber nun stimmt?
Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz
Tom vom Berg
Hi!
Jaja, das heißt, dass du auch mal mehr als die "üblichen" 8 Stunden am Tag [...] sollst, [...]
Und üblicherweise nicht mehr als effektiv 10 Stunden am Tag, sonst geht der Versicherungsschutz für Betriebsunfälle flöten.
Lo!