Die Hauptfrage bliebe für mich, ob man den Screenshot als bildliche Entsprechung dessen, was das Zitat beim Text ist, betrachten kann.
Das kommt wohl auch darauf an, was man mit dem Screenshot anschließend macht, bzw. wie man ihn präsentiert. „Dieser Screenshot zeigt […]“ wäre für mein laienhaftes(!) Rechtsverständnis die Analogie zur Quellenangabe beim Textzitat.
Falls man sich auf ein Zitatrecht berufen muß, was nur der Fall ist, wenn man einen Teil eines fremden Werkes nutzt, dann kann ein screenshot oder sonstige Abbildung entweder ein Vollzitat sein (weil es um genau diese Abbildung geht und das abgebildete ein Werk ist) oder es kann ein Zitat (als Teil eines Werkes, ein Standbild aus einer Animation bzw. einem Computerspiel* welches als Werk anzusehen ist) sein. Damit ein Zitat im rechtlichen Sinne ein zulässiges Zitat ist, muß die Nutzung gerechtfertigt sein (es muß quasi notwendig sein) und es in einem eigenen Werk angeführt werden um darauf Bezug zu nehmen.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html
* Gemeint ist die wahrnehmbare Ausgabe, nicht das Computerprogramm selbst.