Ratatouille: Namen von Personen des öffentlichen Lebens

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Hallo Manfred,

das Recht am eigenen Namen ist Bestandteil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (siehe hierzu: Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland). Zudem wird in § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der Namensschutz geregelt, welches sich umfassend auf den Vor- und auf den Nachnamen erstreckt. Dritte dürfen demnach den Namen einer Person nicht unbefugt nutzen. Dabei wird auch anerkannt, dass sich der Namensschutz auf die Künstlernamen erstreckt, wenn der Künstlername derart eng mit der Person verbunden und er Identitätsmerkmal und Ausdruck der Individualität ist (siehe hierzu: http://www.kanzlei-merkel.de/2012/04/05/markenrecht-namensschutz-kunstlername-der-wendler/).

Von daher ist Deine Besorgnis absolut Begründet.

Bei erfundenen Figuren, Personen oder bei einer Verschleierung von lebenden Menschen würde eine Mitteilung helfen, dass alle Namen frei erfunden sind und eine Ähnlichkeit mit lebenden oder toten Menschen ungewollt ist. Aber auch hier ist Vorsicht angesagt! Bei der Verschleierung sollte man zusätzlich darauf achten, dass auch durch kleinste Daten (z. B. erfundenes Geburtsdatum) nicht auf eine tatsächliche Person geschlossen werden kann.
In Zweifelsfällen würde ich eine fachlich kompetente Beratung bei einem Rechtsanwalt oder einem Autorenverband empfehlen.

Freundliche Grüße,

Ratatouille