Manfred: Namen von Personen des öffentlichen Lebens

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Danke an alle, die geantwortet haben,

vor allem aber 1000 Dank an Ratatouille   :-)  :-)
Du hast mir sehr weitergeholfen!

in §12 heißt es:

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.

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Jetzt lese ich den ersten Teil des Satz zum fünften Mal, und habe ihn immer noch nicht verstanden. :-(

Lediglich der letzte Teil ist auch für einen Nicht-Juristen verständlich formuliert:

"so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen."

Das war es, was ich wissen wollte.
Vielen Dank nochmal, Ratatouille. :-)

Gruß
Manfred