Ratatouille: Namen von Personen des öffentlichen Lebens

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Hallo Tami,

das Recht am eigenen Namen ist Bestandteil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Namen von Personen des öffentlichen Interesses kann ich aber bedenkenlos auf meiner Homepage veröffentlichen. Eine Liste der Kabinettsmitglieder, der Ex-Kanzler, der CDU-Pressesprecher seit 1950.

Ja, das kannst Du, es kommt nur darauf an in welchem Zusammenhang diese Liste steht. Eine Information wer so alles in Deutschland als Kanzler regierte und wie lange deren Amtszeiten waren, stehen im Einklang mit dem Artikel 5, Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Auch ironische, satirische oder spöttische Artikel über prominente Personen in solch einer Liste unterliegen der Meinungsfreiheit, solange kein anderes Gesetz dadurch gebrochen wird (z. B. Strafgesetzbuch (StGB): Anstiftung, Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung, Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens, Nötigung von Verfassungsorganen, Falsche Verdächtigung etc. pp.). Sogar in der Werbung darf man den Namen eines Prominenten verwenden, um in satirisch-ironischer Weise zur Meinungsbildung beizutragen (Quelle: BGH vom 05.06.2008, I ZR 96/07).

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist aber nicht als Freibrief anzusehen, da eindeutige Grenzen gezogen wurden. Schluss ist, sobald eine Verwendung eines Namens nicht mehr zur Auseinandersetzung im Sinne eines Beitrags zur Meinungsbildung erfolgt, sondern die Aufmerksamkeitsausbeutung des Prominenten dient oder gar in die Richtung einer Endorsement Werbung geht. Auf Deutsch bedeutet dies: Lebt die Werbung nur von einem Namen und nicht von einer Auseinandersetzung (weil z. B. Promi A Flasche leer gesagt hat), ist nach wie vor die Zustimmung des Namensinhabers einzuholen.

Die Frage ist ja eher: wer wäre berechtigt, abzumahnen und aus welchem Grund?

Eine Abmahnung kann der Inhaber des Unterlassungsanspruches aussprechen, um seine eigenen Rechte zu wahren. Dabei spielt es keine Rolle ob er diese persönlich ausspricht oder eine andere Person (z. B. Rechtsanwalt) oder Institution (z. B. Abmahnverein) beauftragt. Zudem kann auch der Verbraucherschutz abmahnen wenn es z. B. um ein fehlerhaftes Impressum geht.

Die Gründe können vielseitig sein (Verstoß gegen das Grundgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch, Urheberrecht, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb etc.), da lege ich mich nicht fest.

Eine Abmahnung ist aber nur dann berechtigt, wenn das vorgeworfene Fehlverhalten der Wirklichkeit entspricht und der Abmahnende hieraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht. Ist dies nicht der Fall, so ist die Abmahnung unberechtigt und kann daher auch nicht die zugedachte Wirkung haben.

Freundliche Grüße,

Ratatouille